Zurückweisung der Berufung gegen Abweisungsbescheid nach erfolgter Stattgaber der Berufung gegen den Haftungsbescheid
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0526-W/12-RS1 | Der zur Haftung Herangezogene kann Berufung gegen den Haftungsbescheid und auch gegen den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheid erheben. Wird der Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben, ist die Berufung gegen den Abgabenbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen, da der Berufungswerber nicht mehr mit den Abgaben belastet ist, über die im Abgabenbescheid abgesprochen wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Zurückweisung einer Berufung vom betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1999-2004 sowie Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), ist eine natürliche Person. Die die Bw. betreffenden Erledigungen des Finanzamtes (FAes) sind teilweise im Akt eines anderen Steuersubjektes, nämlich der W-KG (W-KG, Kommanditgesellschaft mit Vor- und Familiennamen der Bw. im Firmenwortlaut) abgelegt.
Laut offenem Firmenbuch ist die Bw. alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W-KG, einziger Kommanditist ist der Ehemann.
Dem angefochtenen Bescheid vom (Akt W-KG 2004 Seite 80f) ist zu entnehmen:
"Zurückweisungsbescheid
Ihre Berufung vom betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1999-2004 sowie die Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge StNr .../.... wird gemäß § 273 Absatz 1 lit. a Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgt, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt; letztere Berufung wäre als unzulässig (geworden) gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, würde der Haftungsbescheid mit Berufungs-(vor-)entscheidung aufgehoben (vgl. ).
Mit Bescheid vom wurden Sie zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma W-KG herangezogen.
Mit Schreiben vom haben Sie sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenansprüche berufen.
Mit Berufungsentscheidung des UFS Wien vom , GZ.RV/1189-W/06, wurde Ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid Folge gegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben.
Damit ist Ihre gleichzeitig mit der Haftungsberufung eingebrachte Berufung gegen die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenansprüche betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2004 sowie die Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge - StNr. .../.... im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig geworden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom (Akt W-KG 2004 Seite 96f), der zu entnehmen ist:
"Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom [...]
Ich bringe frist- und formgerecht die Berufung gegen obgenannten Zurückweisungsbescheid ein.
Begründung:
Lt. § 61 AVG hat eine Rechtsmittelbelehrung alle Tatsachen und Einschränkungen zu umfassen, was für den jeweiligen Fall von Bedeutung ist. Dies ist hier nicht geschehen. Es wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide ohne jede Einschränkung zugelassen.
Gemäß § 311 BAO ist die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung ohne unnötigen Aufschub zu fällen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
In der Berufung wurden für die der Berufung zugrunde liegenden Bescheide neue Tatsachen vorgelegt, die It. § 280 zu berücksichtigen sind und bei fristgerechter Bearbeitung zu einer Abänderung der Bescheide geführt hätten.
Lt. § 281 hätte bei nicht fristgerechter Entscheidung über die Berufung ein Bescheid über die Aussetzung der Entscheidung und die Gründe dafür erlassen werden müssen, was nicht geschehen ist.
Ich beantrage, dass die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004 aufgehoben werden und die Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG für 1999 bis 2004 mit 0 festgesetzt wird."
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw., alleinige Komplementärin der W-KG, wurde vom FA (vor Erlassen des hier berufungsgegenständlichen Zurückweisungsbescheides) mit Haftungsbescheid vom (Vollstreckungsakt der W-KG Seite 4f) als Haftungspflichtige gemäß § 224 iVm § 12 und § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der W-KG im Ausmaß von € 30.514,69 (Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Jänner bis Oktober 2004, Aussetzungszinsen 2005, Säumniszuschläge 2003 bis 2005) in Anspruch genommen. Die Bw. erhob die Berufung vom (Vollstreckungsakt Seite 6ff), die sich sowohl gegen den genannten Haftungsbescheid als auch die gegenüber der W-KG ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004 sowie Bescheide betreffend Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge richtete. Mit Berufungsentscheidung (Vollstreckungsakt EV 1 Seite 29f), wurde der Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Nunmehr berufungsgegenständlich vor dem UFS ist die Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung der Bw. vom gegen die gegenüber der W-KG ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004 und Bescheide betreffend Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge durch das FA.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, also im vorliegenden Fall gegen die gegenüber der W-KG ergangenen Bescheide betreffend jener Abgaben, für die die Bw. zur Haftung herangezogen wurde. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall mit der bereits mehrfach genannten Berufungsentscheidung , der Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben wurde, war die Berufung der Bw. gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden an die Kommanditgesellschaft gerichteten Abgabenbescheide als unzulässig geworden gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, da die Bw. durch Aufhebung des Haftungsbescheides mit den der Kommanditgesellschaft (einem anderen Steuersubjekt) vorgeschriebenen Abgaben nicht mehr belastet ist. Beruft ein Haftungspflichtiger gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch, so hängt seine Rechtsmittellegitimation gegen den zweitgenannten Bescheid vom Bestand des Haftungsbescheides ab. Wird der Haftungsbescheid - wie im vorliegenden Fall mit Berufungsentscheidung - aufgehoben, so verliert der Haftungspflichtige seine Befugnis zur Anfechtung des Bescheides über den Abgabenanspruch und ist seine diesbezügliche Berufung somit als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 273 Tz 5, § 248 Tz 16, ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Berufung Haftungsbescheid Abgabenbescheid |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAD-07109