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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2008, RV/2412-W/08

Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe aber getrennter Lebensführung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom wurde der Berufungswerberin (Bw.) die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung verwehrt, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, dass sie im Jahr 2007 gemeinsam mit ihren beiden Kindern A. und B. U. im gemeinsamen Haushalt in X gelebt habe. Mit ihrem Ehemann lebe sie erst seit in einer Gemeinschaft - eine Kopie des Meldezettels lege sie bei. Bis März 2008 sei die Bw. immer nur zweimal pro Woche zu ihrem Mann nach Y gefahren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass sie vor ihrer Eheschließung im September 2006 und danach bis mit ihren Kindern aus erster Ehe in einem Eigentumsreihenhaus in X gelebt habe. Beide Kinder seien noch nicht 26 Jahre alt, haben ihre Berufsausbildung noch nicht beendet und seien nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig zu sorgen, geschweige denn ein Haus finanziell zu erhalten. Dies sei der Grund, weshalb die Bw. nicht sofort mit ihrem Ehegatten zusammenleben habe können. Vielmehr habe sie es als ihre Aufgabe gesehen, geeignete Unterkunftsmöglichkeiten für ihre Kinder zu finden. Danach habe sie sich entschieden, das Haus in X zu vermieten. Dieser Zeitpunkt entspreche dem Übersiedlungsdatum nach Y zu ihrem Ehemann. Bis dahin habe sie also mehr als sechs Monate lang nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner gelebt und sei allein für den Lebensunterhalt ihrer Kinder und die Erhaltung ihres Hauses verantwortlich gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669. Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner lebt.

Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratete sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (vgl. ).

Verheirateten Personen steht der in Streit stehende Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Dauernd getrennt bedeutet nicht nur vorübergehend getrennt. Dieser Begriff birgt also eine gewisse Endgültigkeit in sich. Eine dauernde Trennung wird etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt und auf Dauer in einer anderen Wohnung lebt. Den meisten Fällen einer dauernden Trennung wird der Zerrüttungsgedanke zugrunde liegen, der aber mangels einer entsprechenden Initiative der Beteiligten nicht zur Auflösung der Ehe führt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 Ausführungen zu § 33). In diesen Fällen besteht kein Wille mehr zur, eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden, gemeinsamen Lebensführung.

Im gegenständlichen wurde eine dauernde Trennung bzw. das Fehlen des Willens zu einer die eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden gemeinsamen Lebensführung im Sinne einer endgültigen und unabänderbaren, auf Lebenszeit gegebenen Trennung, wie sie für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen müsste, seitens der Bw. nicht behauptet. Wie die Bw. in ihrer Berufung selbst angibt, ist sie im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig zweimal pro Woche zu ihrem Ehemann nach Y gefahren und hat in weiterer Folge im Jahr 2008 auch einen gemeinsam Wohnsitz mit ihrem Ehemann begründet. Damit ist der Rechtsstreit aber bereits entschieden. Wie bereits ausgeführt, ist mit "vom Ehepartner dauernd getrennt" lebend nämlich nicht eine "bloß vorübergehende" Trennung in der von der Bw. und ihrem Ehepartner praktizierten Form, sondern eine dauernde und unabänderbare Trennung bzw. das Fehlen des Willens zu einer ehelichen Gemeinschaft gemeint. Wenn die Bw. einwendet, dass sie auf Grund des getrennten Wohnens alleine für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe und die Erhaltung ihres Hauses verantwortlich gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Ehegatten durch die Eheschließung im September 2006 zur umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt haben und maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder - wie die Bw. anführt - dessen polizeiliche Meldung ist, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Antragsteller tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht, wobei die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. ; , 92/15/0212) bzw. das eine oder andere Merkmal auch fehlen kann, weil die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen (vgl. ). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Gesetzgeber dem Umstand allein, dass Ehegatten vorübergehend genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zumisst (vgl. ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieher
aufrechte Ehe
eheliche Gemeinschaft
getrennte Lebensführung
Zerrüttungsgedanke
dauernd getrennt leben
vorübergehende Trennung
wechselseitige Beistandspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at