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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.04.2012, RV/0412-L/12

Keine Zahlungserleichterung bei bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K für den Zeitraum Jänner 2011 bis Jänner 2012 in Höhe von insgesamt 2.744,30 € zurück.

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber die Entrichtung dieser Nachforderung in monatlichen Raten á 100 €. Die sofortige Entrichtung der Abgaben wäre für ihn mit erheblichen Härten verbunden, weil er sich aus folgenden Gründen in einer wirtschaftlichen Notlage befinde: er sei Pensionist und seine Frau habe kein Einkommen. Der Lebensunterhalt sei durch ihn nur sehr schwer zu bestreiten. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde durch den Aufschub nicht gefährdet.

Nachdem einer Berufung gegen den eingangs angeführten Rückforderungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes teilweise stattgegeben worden war, wodurch sich die Rückforderung auf 2.322,10 € vermindert hatte, wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab, und forderte den Berufungswerber auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 2.322,10 € bis zu entrichten. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung im Zahlungserleichterungsansuchen reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber mit Eingabe vom Berufung ein, und führte aus, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Er verfüge über eine Pension von 1.118,59 € im Monat. Seine Ehefrau beziehe keinerlei Einkünfte und sei daher ebenfalls auf dieses Einkommen angewiesen. Für die Wohnung sei eine monatliche Miete von 348,13 € zu bezahlen, für Strom und Gas fielen 85 € bzw. 82 € an. An sonstigen monatlichen Fixkosten wie Versicherung, GIS und Kabelgebühren fielen weitere 259,93 € an. Für seine Frau und ihn stünden für die Deckung der Lebenshaltungskosten wie etwa Lebensmittel und Medikamente somit lediglich etwa 400 € im Monat zur Verfügung, weshalb sich die Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages für ihn als unbillige Härte erweisen würde.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Zahlungserleichterungsansuchen könnten nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Berufungswerbers gegeben.

Im Vorlageantrag vom verwies der Berufungswerber zunächst darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid sein Ansuchen auf Ratenzahlung "in monatlichen Raten á EUR 50" (tatsächlich waren Monatsraten von 100 € beantragt worden) abgewiesen worden sei, und wiederholte sodann lediglich sein bisheriges Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 212 Tz 3).

Im Zahlungserleichterungsansuchen wurde ohne nähere Konkretisierung lediglich behauptet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würde. Das Finanzamt wies dazu in der Berufungsvorentscheidung vom ausdrücklich darauf hin, dass Zahlungserleichterungsansuchen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Berufungswerbers gegeben. Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; ).

Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Im Hinblick auf die in der Berufung näher präzisierten schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (die Abgabenschuld von 2.322,10 € beträgt rund das Sechsfache des monatlich frei verfügbaren Einkommens von nur rund 400 €, welches in erster Linie zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten dienen muss) ging das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht von einer bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aus. Bei dieser Sachlage hätte es umso mehr eines substantiierten Vorbringens im Vorlageantrag bedurft, warum eines solche Gefährdung - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - nicht anzunehmen wäre. Im Vorlageantrag wurde jedoch lediglich das bisherige Vorbringen in der Berufung wiederholt. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung dargelegt und glaubhaft gemacht hätte.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass einer Berufungsvorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt. Wird aber trotz Vorhalt durch das Finanzamt ein Zahlungserleichterungsansuchen (hier: zur Voraussetzung des § 212 BAO, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird bzw. keine Gefährdung der Einbringlichkeit besteht) nicht näher begründet, so weist dies auf mangelnden Zahlungswillen durch missbräuchliche Beantragung von Zahlungserleichterungen hin. Auch ein solches Verhalten spricht für eine Gefährdung der Einbringlichkeit ().

Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum und war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at