Eingabengebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerde bei Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe, verspäteter Gebührenentrichtung und mangelndem Nachweis (Abweisung)
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Miterledigte GZ: |
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RV/3120-W/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am brachte der Berufungswerber namens und Auftrags von I Beschwerde gegen den Bescheid des XY, beim Verfassungsgerichtshof ein. Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG iVm § 63 ZPO wurde ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Mit Erkenntnis vom , abc, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf (Punkt I. des Spruches) und sprach der Bf. den Ersatz der Prozesskosten in Höhe von 1.326,40 Euro zu (Punkt II. des Spruches). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen (Punkt III. des Spruches).
Mit Schreiben vom stellte der VfGH fest, dass mit dem unter einem übermittelten Beschluss (Erkenntnis) über die zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden worden sei. Weiters stellte er fest, dass bis heute kein Nachweis vorliege, dass die bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleichzeitig setzte er eine Frist von einer Woche zur Einzahlung der Gebühr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges beim Verfassungsgerichtshof, widrigenfalls das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 34 GebG iVm § 17a Z 6 VfGG verständigt werde.
Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Berufungswerber (Bw) bringt vor, die gegenständliche VfGH-Beschwerde sei mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht worden. Zunächst sei nur der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden, über die Verfahrenshilfe sei vorerst nicht entschieden worden. Die Bf. habe vor dem Verfassungsgerichtshof obsiegt. Erst mit Schreiben des sei der Bw in weiterer Folge aufgefordert worden, die Bezahlung der Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- binnen einer Woche zu veranlassen. Erst damit sei über den Verfahrenshilfeantrag entschieden worden. Er habe die Bezahlung der Gebühr veranlasst. Die Bf habe die Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- innerhalb der Frist mit dem ihr vom Bw übergebenen Original-Erlagschein überwiesen. Die Gebühr sei fristgerecht bezahlt worden. Kopien des Einzahlungsbeleges sowie der Abbuchung wurden vorgelegt. Demzufolge wurde die Überweisung von 220,00 Euro an das Finanzamt am durchgeführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Entrichtung der Gebühr sei dem VfGH nicht nachgewiesen worden, als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 220,00 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.
Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).
§ 17a Z 4 VfGG bestimmt ausdrücklich, dass Rechtsanwälte die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit dem GGG).
§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) führt (; RV/1101-W/11).
Der Verfassungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen. Dies ist in vorliegendem Fall mit dem o.a. Schreiben vom geschehen.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.
Der Zahlungsbeleg ist dem Verfassungsgerichtshof in vorliegendem Fall nicht vorgelegt worden und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch gar nicht behauptet.
Die Bf hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Nach § 35 VfGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages um Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr eintreten.
Wenn der Bw vorbringt, über den Verfahrenshilfeantrag sei erst mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom entschieden worden so ist dem entgegen zu halten, dass der VfGH mit Erkenntniss vom auch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat (Punkt III. des Spruches). Das Schreiben vom ist lediglich eine formlose Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr.
Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 a VfGG zu entrichten gewesen.
Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10).
Kann der Bw dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem Gerichtshof nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden (siehe z.B. ).
Der Bw hat wohl den Überweisungsauftrag und den Kontoauszug mit der erfolgten Abbuchung zum in Kopie vorgelegt, jedoch ändert dies nach dem oben Gesagten nichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung, da einerseits die Zahlung nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerden beim Gerichtshof) erfolgt ist und andererseits der Überweisungsauftrag dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden ist.
In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nicht erbracht worden, sowie ist die Gebührenschuld - wie oben ausgeführt - jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden, und andererseits ist keine Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr erfolgte somit zu Recht.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).
Der Bw hat in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at