Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
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Miterledigte GZ: |
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RV/2734-W/02 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch B O S Bilanz- Organisations- und Steuerservice GmbH, 1010 Wien, Graben 29a, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw.) - einer GmbH, die im Einzelhandel mit elektrotechnischen Erzeugnissen tätig ist - durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 1997 bis Juni 1998 überprüft. Da die Bw. als Bilanzstichtag den 30. Juni und im Sinne des § 20 Abs. 1 UStG 1994 als Veranlagungszeitraum den 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres gewählt hat, betrifft dies die Jahresumsatzsteuer für 1998. Dabei wurde gemäß dem Bericht vom unter anderem folgende Feststellung getroffen:
Die Bw. habe von Juli bis Dezember 1997 als umsatzsteuerfrei geltend gemachte Lieferungen nach Ungarn getätigt, wobei als Warenempfänger die K. Holdings Ltd. mit der Adresse xxx Zug/Schweiz angegeben gewesen sei. Die Betriebsprüfung (Bp) habe aber durch eine Anfrage beim Kreditschutzverband festgestellt, dass in der Schweiz keine K. Holdings Ltd. existiere. Daraufhin habe die Bw. vorgebracht, dass es sich um ein Büro der in Dublin/Irland registrierten K. Holdings Ltd. handle. Einen Nachweis für diese Behauptung habe die Bw. aber nicht erbringen können. Anschließend habe die Bw. ausgeführt, dass die Anschrift der Organe dieser in Irland registrierten K. Holdings Ltd. (Direktor Dr. Peter L., Direktorin Maria M., Direktor und Sekretär Ing. Peter L.) laut irländischem Firmenbuchauszug die oben angegebene Schweizer Adresse sei. Da damit die Organe dieser Gesellschaft in der Schweiz ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, sei es für die Bw. selbstverständlich gewesen, auch die Rechnungen an deren Anschrift zu richten.
In den unten angeführten 11 Fällen habe die Bw. nicht nachweisen können, dass es sich um "Versendungsfälle" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gehandelt habe, weshalb angenommen werden müsste, dass "Abholfälle" vorgelegen seien.
Bei einem "Abholfall" sei eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen werde. Eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (Formular-Nr. Za 58A) könne aber nur dann als Beleg für den Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn unter anderem die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sei. In den der Bp vorgelegten Formularen Za 58A stehe im Feld 8 "Empfänger" die K. Holdings Ltd. mit dem Zusatz Zug/Schweiz. Da die Adresse der Organe eines Unternehmens nicht als Sitz einer Gesellschaft angesehen werden könne, sei somit die Angabe des ausländischen Abnehmers nicht erfolgt und daher der Ausfuhrnachweis nicht gegeben.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung sei der buchmäßige Nachweis, welcher ein materiellrechtliches Erfordernis für die Steuerfreiheit darstelle. Neben der Bezeichnung des ausländischen Abnehmers, welche wie schon ausgeführt nicht gegeben sei, da in den Unterlagen der Bw. immer nur die K. Holdings Ltd. mit der Schweizer Adresse aufscheine, des Liefergegenstandes und dem vereinbarten Entgelt habe der Buchnachweis im Falle der Abholung durch den ausländischen Abnehmer den Tag der Übergabe an den Abholenden, dessen Name und Sitz und einen Hinweis auf die vom Grenzzollamt bestätigte Ausfuhrbescheinigung zu enthalten. Im Falle der Versendung in das Ausland durch den Beauftragten des ausländischen Abnehmers habe der Buchnachweis den Tag der Übergabe oder Versendung an den Beauftragten, dessen Name und Sitz, einen Hinweis auf die Belege über die Versendung an diesen und einen Hinweis auf dessen Ausfuhrbescheinigung zu enthalten. Diesbezüglich würden keine Angaben vorliegen.
Im Übrigen habe die Bw. die in US-$ festgesetzten Entgelte mit einem Kurs umgerechnet, der weder dem Tageskurs noch dem durch das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 20 Abs. 6 UStG 1994 festgesetzten Durchschnittskurs entspreche. Die Entgelte seien deshalb mit dem Durchschnittskurs umzurechnen.
Die Steuerfreiheit für folgende Rechnungen könne demnach nicht anerkannt werden:
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Ausgangsrech-nungsnummer | Rechnungsdatum | Betrag in $ | Kurs | Betrag in
S |
9704123 | 12.880,00 | 12,197 | 157.097,36 | |
9704124 | 30.055,00 | 12,197 | 366.580,84 | |
9704730 | 24.376,80 | 13,087 | 319.019,18 | |
9704731 | 29.476,10 | 13,087 | 385.753,72 | |
9704774 | 1.996,80 | 13,087 | 26.132,12 | |
9704780 | 7.257,60 | 13,087 | 94.980,21 | |
9705389 | 10.915,20 | 12,529 | 136.756,54 | |
9705390 | 21.436,32 | 12,529 | 268.575,65 | |
9705391 | 15.044,40 | 12,529 | 188.491,29 | |
9705475 | 5.664,60 | 12,529 | 70.971,77 | |
9705498 | 4.068,00 | 12,529 | 50.967,97 | |
2,065.326,65 |
Im Ergebnis käme es zu einer Verminderung der steuerfreien Umsätze für folgende Monate:
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Juli
1997 | S 523.678,20 |
September
1997 | S 825.885,23 |
Oktober
1997 | S 715.763,22 |
2.) Das Finanzamt erließ daraufhin, diesen Feststellungen der Bp folgend, am Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die entsprechenden Monate des Veranlagungszeitraumes 1998, wobei die Umsatzsteuernachforderung aus der obigen Feststellung insgesamt S 344.221,11 betrug.
3.) Gegen diese Bescheide erhob die Bw. nach mehrmaliger Fristerstreckung am Berufung, wobei sie die Steuerfreiheit der Lieferungen an die K. Holdings Ltd. begehrte.
In Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages führte die Bw. mit einem Schriftsatz, datiert mit , eingelangt beim Finanzamt am , begründend aus:
Ein in Ungarn als Unternehmer tätiger Kunde, von dem die Bw. bereits in der Vergangenheit Lieferaufträge erhalten habe, habe der Bw. im Juli 1997 und dann noch weitere zehnmal bis Oktober 1997 Warenlieferungsbestellungen für die K. Holdings Ltd. übergeben, wobei die Abholung der Ware durch eine von diesem ungarischen Kunden beauftragte Person oder Gesellschaft (Frächter oder Spediteur) vorgesehen gewesen sei.
Als Adresse des Kunden "K." sei xxx Zug/Schweiz, angegeben gewesen, weshalb die Rechnungen auch an diese Adresse ausgestellt worden wären.
Diese Firma "K." sei bis zum letzten Detail des Firmenwortlautes, der auf den Rechnungen angegeben sei, ident mit der im irländischen Firmenbuch seit registrierten. Als Adresse der dort eingetragenen Organe (Director bzw. Secretary) sei wiederum jene in Zug registriert.
An Belegen über diese Geschäfte würden neben den Ausgangsrechnungen die Ausfuhrbescheinigungen sowie einige Carnets TIR vorliegen, die diesem Berufungsschriftsatz beigelegt seien. Sowohl aus den Ausfuhrbescheinigungen als auch aus den Carnets TIR sei der Ausgang der Ware aus dem In- in das Ausland nachgewiesen.
Von der oben erwähnten Person in Ungarn, welche die Bestellungen getätigt hätte, sei die Fertigstellung der Warenlieferung bei der Bw. geprüft und dann die Abholung durch die österreichische Spedition La. oder die ungarische Spedition He. avisiert worden. Die Waren seien von den Speditionen abgeholt und die Ausfuhrpapiere vereinbarungsgemäß der Bw. übergeben und dort aufbewahrt worden.
Rechtlich gesehen führe § 7 Abs. 2 UStG 1994 in Form einer negativen Definition aus, dass ausländischer Abnehmer sei, wer keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland habe. Nun sei aber selbst von der Bp nie angezweifelt geworden, dass die K. Holdings Ltd. nicht in Österreich ihren Sitz habe, weshalb die "Ausländereigenschaft" des Abnehmers gegeben sei.
Was den Ausfuhrnachweis betreffe, seien der Bp die zollamtlich bestätigten Anmeldungen in der Ausfuhr vorgelegt worden. Darauf seien alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben enthalten. Die "Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers" seien erbracht durch die Angaben über die K. Holdings Ltd., die sich auch noch aus den angeschlossenen Rechnungen ergeben würden, und die "Angaben zur Person desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbracht habe", seien erbracht durch die Angabe der jeweiligen österreichischen und ungarischen Spedition.
Wenn die Bp meine, durch die Angabe im Feld 8 "Empfänger" sei die K. Holdings Ltd. mit der Adresse in Zug/Schweiz eine unrichtige Angabe, da hier der Sitz des Unternehmens und nicht die Adresse der Organe angegeben sein müsste, sei dies vom Gesetz in keiner Weise gedeckt.
In der Folge gehe die Bp weiter und behaupte, dass ein buchmäßiger Nachweis eines ausländischen Abnehmers nicht vorliege, da die Bezeichnung des ausländischen Abnehmers nicht gegeben sei, weil dieser in den Unterlagen der Bw. als K. Holdings Ltd. mit der Adresse in Zug/Schweiz aufscheine und damit nach Ansicht der Bp kein ausländischer Abnehmer sei.
Diese Ausführung sei in sich unlogisch. Wenn man nämlich davon ausgehe, dass die K. Holdings Ltd. rechtlich existiere (was nach den vorgelegten Unterlagen und den vorstehenden Ausführungen wohl zweifelsfrei so sei), dann sei die Frage ihres Sitzes nur so zu klären, dass dieser entweder in Dublin oder in Zug sei. In beiden Fällen sei er aber nicht in Österreich, weshalb die K. Holdings Ltd. nur ausländischer Abnehmer sein könne, soferne sie in einem Liefergeschäft mit einem österreichischen Unternehmer auftrete.
Wenn die Bp meine, die Bezeichnung des ausländischen Abnehmers im "buchmäßigen Nachweis" mit K. Holdings Ltd. Schweiz sei unrichtig, müsse dem entgegengehalten werden, dass der "buchmäßige Nachweis" alle Unterlagen, also auch die Rechnungen, die wohl die bedeutsamste Unterlage darstellten, umfasse. Auf diesen Rechnungen sei nun aber keineswegs eine K. Holdings Ltd. Schweiz angeführt, sondern die K. Holdings Ltd. mit der Adresse in Zug. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sitz des Unternehmens in den Unterlagen über den buchmäßigen Nachweis aufscheine.
Was die übrigen Ausführungen der Bp zum Buchnachweis anbelange, sei auf die Ausfuhrbescheinigungen und auf die vorliegenden Carnets TIR zu verweisen. Diese Unterlagen seien Bestandteil des Buchnachweises, da es fast unmöglich sei, in einer Buchhaltung und insbesondere in einer elektronischen Buchhaltung umfangreiche Angaben vorzunehmen.
4.) Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens nahm die Bp zu diesen Berufungsausführungen Stellung (siehe Erwägungsteil) und beantragte die Abweisung der Berufung. Diese Berufungsstellungnahme übermittelte das Finanzamt mit Schreiben vom der Bw. und ersuchte um Einbringung einer Gegenäußerung. Trotz einer vom Finanzamt gewährten Fristerstreckung gab die Bw. aber keine Gegenäußerung ab.
5.) Am erließ das Finanzamt einen vorläufigen Jahresumsatzsteuerbescheid für 1998, ohne von der eingereichten Erklärung abzuweichen, und wies die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich der Monate Juli, September und Oktober 1997 als unzulässig geworden zurück.
6.) Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 endgültig fest und berücksichtigte - in Abweichung von der Erklärung und vom vorläufigen Bescheid - die Feststellung der Bp über die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit der Lieferungen an die K. Holdings Ltd., was zu einer Nachforderung in der Höhe von S 344.221,00 führte.
7.) Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom Berufung und stellte den Antrag, die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 so festzusetzen, dass die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen "K." anerkannt werde. Begründend verwies sie auf die Ausführungen in der Berufung vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung dann vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle. 3. ... (Touristenexport) ... Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
Abs. 2: Ausländischer Abnehmer ist a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, b) ... (Zweigniederlassung) ...
Abs. 4: Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. ...
Abs. 5: Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder 2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.
Abs. 6: In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen: 1. Im Falle des Abholens (Abs. 1 Z 2 und Z 3) a) durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist, b) ... (Touristenexport) ...
Abs. 7: Die in den Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre aufzubewahren.
§ 18 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt, dass, wenn die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis abhängt, die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
§ 20 Abs. 6 UStG 1994 bestimmt, dass Werte in fremder Währung auf Schilling nach dem Briefkurs umzurechnen sind, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnamt wird oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung monatlich kundzumachen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegt werden.
Strittig ist die Steuerfreiheit von Lieferungen nach Ungarn als Drittlandsgebiet, bei denen es sich um "Abholfälle" handelt. Dass im konkreten Fall "Abholfälle" vorliegen, wurde von der Bw. auch im gesamten Bp-Verfahren zugestanden. Erst in ihrem Schreiben vom hat sie der Bp gegenüber in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass in einigen von der Bp aufgegriffenen Fällen die Waren im Auftrag der Bw. von der Spedition Ne. GmbH transportiert worden seien. Es handle sich deshalb dabei um "Versendungsfälle", die überhaupt nicht deswegen zu beanstanden wären, dass ein ausländischer Abnehmer nachgewiesen werden müsste. Diese Lieferungen seien aus den bei der Bp aufliegenden Unterlagen ersichtlich. Gleichzeitig legte die Bw. eine mit datierte Bestätigung des damaligen Zolldeklaranten der Spedition Ne. GmbH vor, wonach die Spedition im Auftrag der Bw. für diese im Jahre 1997 Importe und Exporte durchgeführt habe, darunter auch Exporte nach Ungarn, und dass Auftraggeber für diese Speditionsleistungen immer die Bw. gewesen sei. Hiezu hat die Bp in ihrer Berufungsstellungnahme zu Recht ausgeführt, dass diese "Bestätigung" keinen konkreten Bezug zu den seitens der Bp beanstandeten Rechnungen aufweist. Auch für den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist die Bezugnahme auf die strittigen Rechnungen mangels Vorbringen der Bw. nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen wird, dass "Abholfälle" vorliegen.
Als Empfänger der Waren scheint auf den Rechnungen und den Ausfuhrnachweisen die K. Holdings Ltd. mit der Anschrift xxx Zug/Schweiz auf. Unstrittig ist, dass diese Firma mit Sitz in der Schweiz nicht existiert. Es existiert vielmehr eine K. Holdings Ltd. mit dem juristischen Sitz in Dublin/Irland, wobei diese Adresse bekannt ist für Domizilgesellschaften. Diese "private limited company" wurde am im irländischen Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft hat keine Zweigniederlassungen bzw. Filialen. Weiters sind deren Gesellschafter nicht bekannt. Bekannt sind lediglich deren Organe (Directors bzw. Company Secretary), die wiederum in Zug/Schweiz die oben angegebene Postfachadresse haben.
Was das Zustandekommen der streitgegenständlichen Geschäfte anbelangt, hat die Bw. in der Berufung vorgebracht, dass ein ungarischer Kunde die Warenlieferungsbestellungen für die K. Holdings Ltd. übergeben hat und die Waren durch von diesem ungarischen Kunden beauftragte Speditionen abholen ließ. Über entsprechende Nachfrage der Bp hat die Bw. im Schreiben vom diesen Sachverhalt wie folgt konkretisiert:
Bei dem ungarischen Kunden handelt es sich um die in Budapest ansässige Firma Ju. Kft., die sowohl eine Spedition als auch eine Handelsfirma ist. Von ungarischer Seite sind verschiedene Personen mit verschiedenen Mitarbeitern der Bw. in Kontakt getreten, wobei die Namen aber nicht mehr erinnerlich sind. Die Warenlieferungsbestellungen sind in der Regel telefonisch aufgegeben worden, wobei die Bw. entsprechende Telefonnotizen angefertigt hat. Es gibt deshalb im Zusammenhang mit den Lieferungen an die K. Holdings Ltd. keinen Schriftverkehr, der der Bp übergeben werden kann. Ob es Beziehungen zwischen dem ungarischen Unternehmer und der K. Holdings Ltd. gegeben hat, ist der Bw. nicht bekannt.
In Bezug auf die von der Bw. angeführte österreichische Spedition La. Transport GmbH hat die Bp Erhebungen bei Frau Ibolya La. als Rechtsnachfolgerin dieser Firma durchgeführt. Deren Befragung vom hat ergeben, dass ihr zum einen die K. Holdings Ltd. unbekannt und die Bw. nur dem Namen nach ein Begriff ist. Im Jahre 1997 gab es eine einmalige Geschäftsbeziehung mit der Firma Ju. Kft. (betreffend die Rechnungen 9705389, 9705390, 9705391, 9705475 und 9705498) sowie mit der ebenfalls in Budapest ansässigen Firma Hö. Kft. (betreffend die Rechnungen 9704730, 9704731, 9704774 und 9704780). Die Geschäftsbeziehung ist aufgrund einer mündlichen Kontaktaufnahme seitens der Mitarbeiter der ungarischen Unternehmen zustande gekommen. Der Auftrag wurde so abgewickelt, dass die Waren in Wien übernommen und in der Folge über das Zollamt Deutschkreuz nach Ungarn transportiert wurden. Bei der Übernahme der Waren durch die beiden ungarischen Unternehmen wurde der Frachtpreis bar bezahlt.
Ausgehend von diesen Sachverhaltselementen ist zuerst festzuhalten, dass eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung der sogenannte "Abnehmernachweis" ist. Ein Unternehmer, der Ausfuhrlieferungen tätigt und dafür die Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss zweifelsfrei nachweisen können, dass er das seiner Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat. Dieser Nachweis wird in erster Linie durch das Bestellschreiben des ausländisches Abnehmers oder aber durch entsprechende Korrespondenz erbracht werden können. Eine bloße Rechnungslegung an den ausländischen Abnehmer erfüllt diese Nachweisverpflichtung nicht (vgl. ).
Im konkreten Fall liegen, was den vorgeblichen Vertragspartner der Bw., nämlich die K. Holdings Ltd., anbelangt, lediglich die Rechnungen, aber sonst keine Korrespondenz vor. Die Verpflichtung der Bw. als Ausfuhrunternehmer, die streitgegenständlichen Lieferungen zu bewirken, muss aber unmittelbar gegenüber dem angeblichen ausländischen Abnehmer bestehen. In diesem Sinne kann nicht festgestellt werden, dass die in Irland registrierte und als "Briefkastengesellschaft" einzustufende K. Holdings Ltd. irgendwelche Tätigkeiten in Bezug auf diese Ausfuhrlieferungen gegenüber der Bw. getätigt hat.
Zwischen der Lieferung und dem Gelangen des Liefergegenstandes in das Drittland muss ein innerer Zusammenhang gegeben sein (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 7 Tz 44). Wie oben ausgeführt hat Frau Ibolya La. ausgesagt, dass den Transportauftrag für insgesamt 9 Lieferungen die beiden ungarischen Firmen Ju. Kft. bzw. Hö. Kft. gegeben haben. Da von der Bw. weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen werden konnte, dass diese ungarischen Firmen von der K. Holdings Ltd. beauftragt worden sind, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu versagen. Betreffend die Rechnungen 9704123 und 9704124 stellt sich der Sachverhalt aufgrund der Berufung so dar, dass die Firma Ju. Kft. den Gegenstand der Lieferung selbst ins Drittland versendet hat, weshalb ebenfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorliegen.
Was den Ausfuhrnachweis anbelangt, vertritt der UFS den Standpunkt der Bp, wonach die vom Gesetz geforderten Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers im konkreten Fall nicht erfüllt sind, da sowohl in den Rechnungen als auch in den Za 58A die Adresse der K. Holdings Ltd. mit xxx Zug (eine reine Postfachadresse!) bzw. nur mit Zug/Schweiz angegeben ist. Aus den Za 58A oder anderen bei der Ausfuhr vorliegenden Unterlagen muss aber auf jeden Fall der Sitz ersichtlich sein, um einen Ausfuhrnachweis darstellen zu können (vgl. die gleichgelagerte Entscheidung des ).
Auch in Bezug auf den vom Gesetz geforderten buchmäßigen Nachweis gilt, dass der Sitz des ausländischen Abnehmers festgehalten werden muss, da nur durch den Sitz festgestellt werden kann, ob ein ausländischer Abnehmer vorliegt. Die Aufzeichnungen der Adresse der leitenden Organe des Abnehmers reichen dafür nicht aus, wobei im konkreten Fall erschwerend hinzu kommt, dass es sich dabei lediglich um eine Postfachadresse handelt. Weiters muss dieser buchmäßige Nachweis zeitnahe geführt werden (vgl. ). Die einzige Unterlage, welche die Bw. der Bp vorgelegt hat und aus der hervorgeht, dass die K. Holdings Ltd. ihren juristischen Sitz in Dublin hat (der sogenannte "Company Printout"), ist erst während des Bp-Verfahrens (nämlich am ) aus Budapest an die Bw. gefaxt worden. Diesbezüglich führte die Bw. in ihrem Schreiben vom aus, dass sie auf Grund der Feststellungen der Bp verschiedene Stellen angeschrieben hat, um zu einem Handelsregisterauszug dieser K. Holdings Ltd. zu kommen. Daraus ist aber eindeutig zu schließen, dass die Bw. bei Durchführung der Ausfuhrlieferungen nicht gewusst hat, wo der Sitz der K. Holdings Ltd. ist. In diesem Sinne ist der buchmäßige Nachweis nicht zeitnahe erbracht worden.
Was schließlich die Umrechnung in fremde Währung anbelangt, ist mangels Einwendungen der Bw. auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 20 Abs. 6 UStG 1994 zu verweisen, wonach bei Sollbesteuerung der Durchschnittskurs des Monats maßgebend ist, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 18 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Ausfuhrlieferung Ausfuhrnachweis Abnehmernachweis Buchnachweis |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at