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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.09.2007, RV/0497-I/07

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung gegen Wiederaufnahmsbescheide, wenn das Fristverlängerungsansuchen ausdrücklich nur die Sachbescheide betraf.


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Miterledigte GZ:
RV/0666-I/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0497-I/07-RS1
Die gemeinsame Bezeichnung von Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung als "Bescheid" kann bei deutlich gesonderten Absprüchen über Wiederaufnahme einerseits und Sachentscheidung andererseits mit jeweils eigener Rechtsmittelbelehrung nicht bewirken, dass Wiederaufnahme- und Sachbescheid eine "verfahrensrechtliche Einheit" mit der Rechtsfolge bilden, dass ein allein die Sachentscheidung betreffendes Fristverlängerungsansuchen zugleich auch die Berufungsfrist bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt. Auf eine missverständliche Bescheidgestaltung könnte sich der Abgabepflichtige demgegenüber dann berufen, wenn z.B. der Überschrift "Umsatzsteuerbescheid" eine die Umsatzsteuer betreffende Wiederaufnahmeverfügung und eine die Umsatzsteuer betreffende Sachentscheidung folgen würden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Nach einer Außenprüfung, umfassend die Jahre 1997 bis 1999, erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999. Die gesonderten Bescheidbegründungen (ebenfalls vom ), die das Finanzamt getrennt für die Wiederaufnahms- und Sachbescheide erteilte, wurden der X-OHG am zu Handen der mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreterin zugestellt.

Am stellte die X-OHG fristgerecht den "Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, ebenfalls für die Kalenderjahre 1997 bis 1999". Da die komplizierte Rechtsmaterie eine längere Berufungsfrist notwendig mache, werde ersucht, diese um einen Monat (bis zum ) zu erstrecken. Mit Bescheid vom wurden der Antrag betreffend "Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide sowie der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999" vom Finanzamt "teilweise abgewiesen" und die Rechtsmittelfrist lediglich bis zum verlängert. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am .

Am erhob die X-OHG gegen den am ausgefertigten Bescheid betreffend Verlängerung der Rechtsmittelfrist fristgerecht Berufung. Da das Fristverlängerungsansuchen völlig unbegründet abgewiesen worden sei und Rechtsentwicklungen am Finanzamt vorbeigegangen seien, ohne von diesem bemerkt zu werden, werde nochmals der Antrag gestellt, die Rechtsmittelfrist bis zum zu verlängern. Außerdem sei die gewährte Frist jedenfalls zu kurz bemessen, weil § 134 BAO das Setzen einer Nachfrist von einer Woche vorsehe.

Ungeachtet der Tatsache, dass gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. § 244 iVm § 110 Abs. 3 BAO), erließ das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Verlängerung der Rechtsmittelfrist stattgegeben wurde. Die "Frist zur Einbringung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999" wurde letztmalig bis verlängert.

Losgelöst vom Rechtsmittelverfahren betreffend die Verlängerung der Rechtsmittelfrist erhob die X-OHG bereits am Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999 sowie gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999, alle mit Ausfertigungsdatum . Eine ausführliche Begründung zu dieser Berufung werde nachgereicht.

Mit Schreiben vom reichte die X-OHG eine "Ergänzung zur Berufung vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 1997 bis 1999" ein. Ergänzend wurde klargestellt, dass sich die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens und - "sollte dieser Berufung nicht stattgegeben werden" - gegen die Sachbescheide selbst richte.

Am erließ das Finanzamt einen an die "X-OHG" gerichteten Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom "" gegen die Bescheide "über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 1997 bis 1999 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999" gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Berufungsfrist sei bereits am abgelaufen. Der Antrag vom auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist habe sich ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (Sachbescheide), jeweils für die Kalenderjahre 1997 bis 1999, bezogen. Hinsichtlich der Wiederaufnahmsbescheide sei kein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist diesbezüglich bereits am geendet habe.

Am erhob die "X-OHG" fristgerecht Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Es wurde ersucht, den Antrag vom auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch hinsichtlich der Sachbescheide selbst zu akzeptieren. Eine rein auf die Sachbescheide bezogene Interpretation lasse der Fristverlängerungsantrag vom nicht zu. Es seien in diesem Antrag explizit die Bescheide vom ohne jegliche Einschränkung angeführt worden. Es stelle sich daher mehr als "Spitzfindigkeit" heraus, wenn nunmehr die Rechtsmittelfristverlängerung nur gegen die Sachbescheide, nicht jedoch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet werde. Da primär dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gefolgt werden soll, könne diese Interpretation des Finanzamtes nicht den Grundprinzipien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.

Die Berufung vom wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem der Unabhängige Finanzsenat die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbe-scheid vom mit Bescheid vom , GZ. 123, infolge Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen hatte, erließ das Finanzamt am einen neuen, nunmehr an AB und BC als ehemalige Gesellschafter der X-OHG gerichteten Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom gegen die Bescheide "über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999" gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Begründung deckte sich mit jener des Zurückweisungsbescheides vom .

Am erhoben AB und BC als ehemalige Gesellschafter der X-OHG fristgerecht Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Es wurde erneut ersucht, den Antrag vom auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch hinsichtlich der Sachbescheide selbst zu akzeptieren. In diesem Antrag sowie in den darauf folgenden Bescheiden des Finanzamtes sei immer nur von den "Umsatzsteuerbescheiden und den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999" die Rede - somit ohne jegliche präzise Einschränkung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren bzw. der Sachbescheide selbst. Folge man dem BAO-Kommentar von Ritz zu § 85 Tz 1, so seien für die Beurteilung eines Anbringens nicht die Bezeichnung der Schriftsätze und die zufällige verbale Form wesentlich; wesentliche Bedeutung komme vielmehr dem Inhalt des Anbringens zu. Im Zweifel dürfe "der Partei" nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Bei einem undeutlichen Inhalt eines Anbringens sei - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen.

Wenn seitens des Finanzamtes Zweifel bestanden haben sollten, für welchen Bescheid die Rechtsmittelfrist verlängert werden sollte, so hätten diese mittels eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 275 BAO behoben werden können. Da dies nicht passiert sei, habe man davon ausgehen können, dass mit der Bezeichnung "Bescheid (Jahr)" sowohl die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Sachbescheide selbst gemeint gewesen seien. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass die Rechtsmittelfrist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, jeweils der Jahre 1997 bis 1999, bereits am geendet habe, sondern dass der Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis sowohl für die Sachbescheide als auch für die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Geltung gehabt habe.

Die Berufung selbst sei sodann am beim Finanzamt eingebracht worden. Aus dieser sei deutlich ersichtlich, dass sie sich sowohl gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die Sachbescheide selbst richte. Alle Formalvorschriften im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. a BAO hinsichtlich der angefochtenen Bescheide seien somit erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Bezeichnung der Bescheide sei auch kein Mängelbehebungsauftrag erfolgt. Der Bescheid vom habe sich vielmehr auf andere Mängel bezogen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner laufenden Rechtsprechung bereits entschieden, dass "dem Beschwerdeführer" nicht zugemutet werden könne, die Bescheide genauer zu bezeichnen als "die belangte Behörde" selbst. Für die Bezeichnung der Bescheide genüge es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgehe, wogegen es sich richte. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nehme. Das gleiche gelte auch für die Fristerstreckung ().

Die Berufung vom wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Am erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999. Mit gleichem Datum wurden getrennt für die Wiederaufnahms- und Sachbescheide gesonderte Bescheidbegründungen ausgestellt, die der X-OHG am zugestellt wurden.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Die Berufungsfrist kann gemäß § 245 Abs. 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (; ). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 245 Tz 14).

Am , somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, stellte die X-OHG den "Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, ebenfalls für die Kalenderjahre 1997 bis 1999", wobei um Fristerstreckung bis zum ersucht wurde. Streit besteht nun darüber, ob dieser Fristverlängerungsantrag lediglich die Sachbescheide (betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999) oder auch die diesen zugrunde liegenden Verfahrensbescheide (die Wiederaufnahmsbescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO) betraf.

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Berufungswerber (Bw.) verkennen entscheidend, dass der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid zwei Bescheide sind, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (zB. ; ; ). Zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bedarf es keiner förmlichen Ausfertigung eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheides, doch muss der behördliche Wille, ein bestimmtes Verfahren wieder aufzunehmen, im neuen Sachbescheid zumindest zum Ausdruck kommen. In diesem Sinn reicht ein Vermerk "Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO" hin, das Vorliegen eines (selbständig anfechtbaren) Wiederaufnahmsbescheides anzunehmen (vgl. ; ).

Die Bescheidgestaltung hat somit erkennen zu lassen, dass zwei Bescheide vorliegen. Die im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erlassenen Bescheidausdrucke vom waren als "Sammelbescheide" gestaltet, die unter der vorangestellten Bezeichnung "Bescheid" sowohl über die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch über die Sachentscheidung absprachen. Der Anordnung des § 307 Abs. 1 BAO kam das Finanzamt in der Weise nach, dass es in ein und derselben schriftlichen Ausfertigung zunächst die Wiederaufnahmeverfügung und anschließend daran die (neue) Sachentscheidung traf. Die zusammenfassende Bezeichnung mehrerer bescheidmäßiger Absprüche als ein "Bescheid" (Sammelbescheid) entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dies zeigt etwa § 190 Abs. 2 BAO, wo davon die Rede ist, dass die - bescheidmäßig erfolgenden - gesonderten Feststellungen (§§ 185 bis 189 BAO) mit der - ebenfalls bescheidmäßig erfolgenden - Abgabenfestsetzung "in einem Bescheid vereinigt" sind. Die gemeinsame Bezeichnung von Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung als "Bescheid" erweist sich somit als gesetzeskonform. Kommen die einzelnen Absprüche aus dem Inhalt der mit "Bescheid" überschriebenen Erledigung klar zum Ausdruck, so kann die zusammenfassende Bezeichnung der einzelnen Absprüche als "Bescheid" auch nicht als missverständlich angesehen werden.

Anders wäre es, wenn zB. der Überschrift "Umsatzsteuerbescheid" eine die Umsatzsteuer betreffende Wiederaufnahmeverfügung und eine die Umsatzsteuer betreffende Sachentscheidung folgen würden. Hier könnte sich der Abgabepflichtige auf eine missverständliche Bescheidgestaltung berufen und es könnte ihm in aller Regel nicht entgegengetreten werden, wenn er von einer gegen den "Umsatzsteuerbescheid" gerichteten Berufung oder von einem auf den "Umsatzsteuerbescheid" bezogenen Antrag iSd § 245 Abs. 2 oder 3 BAO die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens umfasst wissen wollte.

Im Streitfall waren die betreffenden Erledigungen des Finanzamtes vom aber stets nur mit "Bescheid" überschrieben. Was Inhalt der Bescheide (Sammelbescheide) war, ergab sich unmissverständlich aus dem weiteren Inhalt: Es war dies die Wiederaufnahme des Verfahrens einerseits und die Sachentscheidung andererseits. Wurde doch in einem Punkt mit eigener Rechtsmittelbelehrung verfügt, dass das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer bzw. Einkünftefeststellung gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen werde, und unter einem anderen Punkt - abermals mit eigener Rechtsmittelbelehrung - ausgesprochen, dass (und wie) die Umsatzsteuer festgesetzt bzw. die Einkünfte festgestellt werden. Es wäre vor allem die gesonderte Rechtsmittelbelehrung sinnlos gewesen, wenn nur ein einziger und gemeinsam anfechtbarer Abspruch erfolgt wäre.

Die gemeinsame Bezeichnung von Wiederaufnahmeverfügung und Sachentscheidung als "Bescheid" konnte im Hinblick auf die deutlich gesonderten Absprüche über Wiederaufnahme einerseits und Sachentscheidung andererseits mit jeweils eigener Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung der Bw. nicht bewirken, dass Wiederaufnahme- und Sachbescheid eine "verfahrensrechtliche Einheit" mit der Rechtsfolge bilden, dass ein allein die Sachentscheidung betreffendes Fristverlängerungsansuchen zugleich auch die Berufungsfrist bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt.

Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der Bw., dass undeutliche Bescheidgestaltungen nicht zu Lasten der Partei gehen dürfen. Im Streitfall sind jedoch die Bescheide so gestaltet, dass sie deutlich und unmissverständlich auch die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zum Ausdruck bringen. In diesem Sinne geht auch der Berufungseinwand ins Leere, dass den Abgabepflichtigen nicht zugemutet werden könne, "die Bescheide genauer zu bezeichnen" als die Abgabenbehörde selbst.

Das Fristverlängerungsansuchen der X-OHG vom begehrte klar und eindeutig nur die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bezüglich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und der Bescheide betreffend die Einkünftefeststellung für die Jahre 1997 bis 1999. In der Begründung des Ansuchens wurde nochmals auf die "im Betreff angeführten Bescheide", somit die Sachbescheide, Bezug genommen. Das Fristverlängerungsansuchen lässt (sowohl im Betreff als auch in der Begründung) in keiner Weise erkennen, dass auch bezüglich der Wiederaufnahmsbescheide die Rechtsmittelfrist verlängert werden solle. Auch wenn man eine überspitzte und formalistische Anwendung der Verfahrensgesetze ablehnt, bietet das Fristverlängerungsansuchen der X-OHG keinen Anhaltspunkt, dass die Erstreckung der Rechtsmittelfrist auch für die Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide begehrt wurde.

In diesem Zusammenhang kann der Unabhängige Finanzsenat nicht übersehen, dass das Fristverlängerungsansuchen vom namens der X-OHG eine Steuerberatungskanzlei (Wirtschaftstreuhandgesellschaft) einbrachte, der doch weder die spruchmäßige Wiederaufnahme der Verfahren noch der Umstand verborgen geblieben sein konnte, dass Wiederaufnahmsbescheide in Rechtskraft erwachsen, wenn nicht auch bezüglich dieser Bescheide um die Verlängerung der Rechtsmittelfrist angesucht wird. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen verweist der Unabhängige Finanzsenat weitergehend auf das einen deckungsgleichen Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/14/0073.

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Fristverlängerungsansuchens vom konnten für das Finanzamt auch keine Zweifel über den Inhalt dieses Ansuchens bestehen. Eine (nicht beseitigte) Unklarheit bei der Bezeichnung der in die Verlängerung der Rechtsmittelfrist einzubeziehenden Bescheide lag nicht vor. Letztlich räumten auch die Bw. ein, dass die Absicht der Partei lediglich bei einem undeutlichen Inhalt eines Anbringens im Hinblick auf § 115 BAO zu erforschen sei. Entsprechend diesem Fristverlängerungsansuchen erstreckte das Finanzamt dann auch nur die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999 (vgl. den Bescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom ). Einem Berufungseinwand zufolge hätten Zweifel des Finanzamtes am Inhalt des Fristverlängerungsansuchens mittels eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 275 BAO behoben werden können, was jedoch nicht passiert sei. Abgesehen davon, dass das Fristverlängerungsansuchen vom keine Zweifel darüber offen ließ, für welche Bescheide die Rechtsmittelfrist verlängert werden sollte, ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO lediglich bei Berufungen, die nicht den im § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprechen, nicht aber auch bei Fristverlängerungsansuchen vorgesehen.

Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/15/0042, lässt sich für die Bw. nichts gewinnen, weil diesem Erkenntnis eine gänzlich andere Bescheidgestaltung durch das Finanzamt zugrunde lag. So waren die verfahrensrechtlichen Bescheide (die Wiederaufnahmsbescheide) nicht als solche bezeichnet. Sie wiesen vielmehr nach der bescheidausstellenden Behörde und dem Bescheidadressaten das Wort "Umsatzsteuerbescheid (Jahr)" bzw. "Einkommensteuerbescheid (Jahr)" auf und darunter die Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom ...". Bei dieser Bescheidgestaltung durch das Finanzamt wurden daher auch jene (gesonderten) Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren verfügt wurde, ausdrücklich mit "Umsatzsteuerbescheid" bzw. "Einkommensteuerbescheid" betitelt. Hierbei konnte sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall - auf eine (wie bereits dargelegt) missverständliche Bescheidgestaltung berufen.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachte Fristverlängerungsantrag vom betraf - entgegen den Berufungsausführungen - ausdrücklich nur die Sachbescheide und ließ die Wiederaufnahmsbescheide unerwähnt. Aufgrund der klaren und deutlichen Bezeichnung der vom Fristverlängerungsansuchen umfassten Bescheide wurde die Berufungsfrist vom Finanzamt zutreffend auch nur hinsichtlich der Sachbescheide verlängert. Die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999, ist demnach am abgelaufen. Die von der X-OHG am , somit außerhalb der Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO, gegen die Wiederaufnahmsbescheide erhobene Berufung musste dementsprechend gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen werden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom erweist sich als rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Berufungsfrist
Antrag auf Fristverlängerung
Bescheidgestaltung
Sammelbescheide
Verweise

Zitiert/besprochen in
taxlex 2007, 622
UFS Newsletter 2008/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at