Studienwechsel - Anrechnung der Vorstudien
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Oktober 2009 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt € 2.214,90 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird für die Zeit von März 2010 bis Juni 2010 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für den Zeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt € 2.214,90 (FB: 1.689,30; KAB: € 525,60) zurückgefordert. Begründung: "Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Laut vorgelegten Anrechnungsbescheiden wurde 64,00 und 24,50 In Summe daher 88,50 ECTS (=3 Semester) angerechnet. Im Schreiben von wurden jedoch 134,50 ECTS als Anrechnung beantragt: Die Übermittlung der Unterlagen wurde der UNI zwecks Klärung der ECTS-Anrechnung übermittelt. Am erklärte die UNI die Richtigkeit der Bescheide, wobei in Summe 88,50 ECTS angerechnet wurden. Ab dem Studienwechsel besteht daher für 3 Semester kein Anspruch auf Familienbeihilfe und es war eine Rückforderung erforderlich ab 10/2009."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: Laut ihrem Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogene Beträge vom hätte meine Tochter M. nur 88,5 ECTS für das neue Studium schon absolviert und zwar 64 ECTS an der KF-Uni-Graz und 24,5 ECTS an der TU Graz. Hier liegt ein Irrtum vor. Es wurden nur 24,5 ECTS an der TU Graz berücksichtigt. Es fehlen jene ECTS, die in der "Abschrift der Studiendaten" der TU Graz vom , mit Stern gekennzeichnet sind und die dort angeführten Wahlfächer. Ich beantrage daher diese weiteren 36 ECTS zu berücksichtigen. Die Rechnung: 70,5 ECTS -10 ECTS (erst im Wintersemester 09/10 absolviert) =60,5 ECTS 60,5 ECTS -24,5 ECTS (bereits berücksichtigt) = 36 ECTS Die 70,5 ECTS sind in der "Abschrift der Studiendaten" belegt. In dieser "Abschrift" sind alle Lehrveranstaltungen an der TU Graz aufgelistet, die meine Tochter für das Lehramtsstudium (Mathematik /Informatik) nicht mehr zu absolvieren braucht. Zum Zeitpunkt des Ausdrucks waren schon Lehrveranstaltungen vom Wintersemester 09/10 enthalten. Das haben wir bei unserer Angabe übersehen. Im Überblick: ECTS absolviert in Technischer Mathematik bis SS 09 135,0 Anrechnungen für UF Mathematik/lnformatik Anrechnung der KF 64,0 Anrechnung der TU 60,5 Gesamt 124,5
Der Studiendekan für das Lehramtsstudium Informatik, Prof. Dr. Y. bestätigt die Anrechnung der 60,5 ECTS aus dem Studium der Technischen Mathematik. Für das Lehramtsstudium wurden demnach in der Summe 124,5 ECTS angerechnet. Zur Erläuterung: Das Lehramtsstudium Mathematik findet der KF-Uni-Graz statt. Die angerechneten 64 ECTS stehen außer Streit. Das Lehramtsstudium Informatik findet an der TU-Graz statt. Es gibt gemeinsame Lehrveranstaltungen für Studenten der Technischen Mathematik und jene des Lehramtsstudiums Informatik. Diese 36 ECTS sind nun nicht berücksichtigt. Bei dem Anerkennungsbescheid von der TU Graz über 24,5 ECTS, handelt es sich um jene Lehrveranstaltungen, die nicht gleich, aber inhaltlich sehr ähnlich sind. Aus diesem Anerkennungsbescheid geht hervor, welche Lehrveranstaltung der Technischen Mathematik für welche des Lehramtsstudiums Informatik anerkannt wurde. Es ist die Grundlage für die "Abschrift der Studiendaten". Diese 24,5 ECTS sind in den oben angeführten 70,5 ECTS enthalten. Für die 36 ECTS braucht es keinen Anerkennungsbescheid, da diese Lehrveranstaltungen ohnehin für beide Studienrichtungen vorgesehen waren. Den Anerkennungsbescheid habe ich beigelegt, für den Fall, dass sie Studienpläne genau vergleichen. Es tut mir leid, wenn ich sie dadurch verwirrt habe.
Zum weiteren Fortgang des Studiums:
Das Lehramtsstudium Mathematik / Informatik umfasst 300 ECTS. Davon wurden bis zum SS 09 124,5 ECTS von TU und UNI-Graz angerechnet. Insgesamt hat meine Tochter auch in diesem Jahr fleißig studiert. Studienjahr 2009/10 Im WS 2009/10 hat sie Lehrveranstaltungen (LVs) im Ausmaß von 29,5 ECTS (KF 15, TU 14,5) belegt und positiv absolviert. Die Bestätigungen des Studienerfolgs liegen bei. Da in diesen Bestätigungen die Semesterwochenstunden und nicht ECTS angegeben sind, liegt eine eigene Liste bei mit den Umrechnungen bei (Studienjahr 2009/2010 -ECTS im Überblick). Im SS 2010 hat sie LVs im Ausmaß von 36 ECTS belegt (17 KF, 19 TU). Mit Stichtag sind davon 10,5 ECTS als positiv absolviert im System eingetragen. Weitere 1,5 ECTS sind positiv absolviert, aber noch nicht im System eingetragen. Weitere 11 ECTS sind schon geprüft, aber die Ergebnisse stehen noch aus. Die Prüfungen für die weiteren, bereits belegten 13 ECTS sind für Herbst geplant. Zu den angerechneten 124,5 ECTS sind bis weitere 41,5 ECTS dazugekommen, bis Herbst werden es weitere 24 sein. Das heißt, meine Tochter steht zurzeit bei 166,0 ECTS, nach den Eintragungen und den Prüfungen im Herbst bei 190,0 ECTS.
Ausblick: 2010/11; 2011/12 Insgesamt sind für das Lehramtsstudium Mathematik und Informatik 300 ECTS erforderlich. Es fehlen also noch 110 ECTS. 25,5 ECTS für den ersten Studienabschnitt, 54,5 ECTS für den zweiten Studienabschnitt und 30,0 ECTS für die Diplomarbeit. Da man in der Regel davon ausgeht, dass in einem Semester 30 ECTS absolviert werden können, ist es äußerst realistisch, dass meine Tochter in 4 Semester ihr Studium beenden wird. Damit würde sie insgesamt 12 Semester statt 10 Semester Mindeststudiendauer brauchen. Wenn Ihnen das zu ungenau ist, kann ich Ihnen gerne eine genaue Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen schicken, die meine Tochter schon absolviert hat und jene, die sie noch braucht. Ich ersuche Sie daher, die Regel, die Familienbeihilfe auszusetzen, um "schädigende Studienwechsel" zu verhindern bzw. finanziell zu bestrafen nicht in Anwendung zu bringen. Begründung: Es liegt kein "schädigender Studienwechsel" vor, weil meine Tochter das Studium in jener Zeit beenden wird, die für das Lehramtsstudium Mathematik 1Informatik vorgesehen sind. Die Studien sind so ähnlich, dass sie nur 10,5 ECTS "verloren" hat. Das ist weit weniger als ein Semester. Für das Studium der Technischen Mathematik werden für 12 Semester Familienbeihilfe bezahlt. Für das Lehramtsstudium Mathematik/Informatik werden für 12 Semester Familienbeihilfe bezahlt. Es wäre ungerecht, wenn bei einem Wechsel von einem Studium zum andern nur 11 Semester bezahlt würden."
Beigelegt wurde eine Bestätigung der TU Graz vom mit folgendem Inhalt:Betreff: "hiermit bestätige ich als Studiendekan des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement, dass Frau xx Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 60,5 ECTS aus ihrem Studium aus Technischer Mathematik angerechnet bekommen hat."
Ergänzend zur Berufung brachte der Berufungswerber mit Schriftstück vom folgende Argumente vor: "1. Argument: Technische Mathematik und Lehramt Mathematik/Informatik sind sehr ähnliche und gleichwertige Studienrichtungen. Es wurden alle (!) Lehrveranstaltungen angerechnet. Der Unterschied kommt nur deshalb zustande, weil nicht alle Lehrveranstaltungen mit derselben Wertigkeit angerechnet wurden. Es wurden 124,5 ECTS von 135 ECTS angerechnet, das sind 92%. Ich ersuche daher, jene Bestimmung zur Anwendung zu bringen, die lautet: (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, ... ........ M. hat durch den Studienwechsel kein Semester verloren, daher ist eine Wartefrist von einem Semester nicht gerechtfertigt. 2. Argument: Wenn jemand von Beginn an das Lehramtsstudium wählt, und nach 6 Semester einen Studienerfolg im Ausmaß von 124,5 ECTS nachweisen kann, dann ist das ausreichend, um weiter Familienbeihilfe zu beziehen. Für das Lehramtsstudium werden bis zu 12 Semester bezahlt. Beim Studienwechsel von M. wird aber ein Umrechnungsschlüssel angewendet, der zu einer Wartefrist führt, weil 30 ECTS pro Semester für die Umrechnung vorliegen müssten. Dadurch würde meine Tochter nur 11 Semester bezahlt bekommen, auch wenn sie das Lehramtsstudium in der Regelzeit von 12 Semestern beendet. Das ist Unrecht im Vergleich zu jenen Studenten, die von Beginn an das Lehramtsstudium Mathematik/Informatik belegt haben. Ich erwarte eine Gleichbehandlung mit jenen Studenten, die von Anfang an das Lehramt Mathematik/Informatik studieren. Es ist klar, dass M. keine 13 Semester bezahlt bekommt, die beim Studium der technischen Mathematik möglich wären, aber ich erwarte, dass sie 12 Semester bekommt, wie andere Studentinnen der gleichen Studienrichtung. 3. Argument: Mit Schreiben vom hat sich das Finanzamt auch für den weiteren Studienfortgang interessiert. Aus den Begründungen bisheriger Entscheidungen des UFS entnehme ich, dass der Studienfortgang berücksichtigt wird. Daher bitte ich zu berücksichtigen, dass meine Tochter auch im vergangenen Studienjahr fleißig studiert hat. Studienjahr 2009/10 Zu den angerechneten 124,5 ECTS sind bis weitere 49,5 ECTS dazugekommen. Die Bestätigungen des Studienerfolgs liegen bei. Bis Herbst 2010 werden es 65,5 ECTS sein, da noch weitere 16 ECTS dazukommen. Weitere 3 ECTS sind bereits positiv absolviert, aber noch nicht im System eingetragen. Die Prüfungen für die restlichen, bereits belegten 13 ECTS sind für Herbst geplant. Das heißt, meine Tochter steht zurzeit bei 174,0 ECTS, nach den Eintragungen und den Prüfungen im Herbst bei 190,0 ECTS. Ausblick: 2010/11: 2011/12 Insgesamt sind für das Lehramtsstudium Mathematik und Informatik 300 ECTS erforderlich. Es fehlen also noch 110 ECTS. 25,5 ECTS für den ersten Studienabschnitt, 54,5 ECTS für den zweiten Studienabschnitt und 30,0 ECTS für die Diplomarbeit. Es ist äußerst realistisch, dass meine Tochter 27,5 ECTS pro Semester schafft und in 4 Semester ihr Studium beenden wird. Damit würde sie insgesamt 12 Semester statt 10 Semester Mindeststudiendauer brauchen und damit in jener Zeit fertig, für die jenen Studenten Familienbeihilfe gewährt wird, die das Lehramtsstudium von Beginn an inskribiert haben. Wenn Ihnen das zu ungenau ist, kann ich Ihnen gerne eine genaue Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen schicken, die meine Tochter schon absolviert hat und jener, die sie noch braucht. 4. Argument: Der Sinn der Regelungen für die Auszahlung der Familienbeihilfe bei Studienwechsel ist es, zusätzliche Kosten für den Staat zu vermeiden. Durch den Studienwechsel von M. entstehen dem Staat keine zusätzlichen Kosten. Ich ersuche daher, die Regelungen im Sinn des Gesetzgebers in Anwendung zu bringen."
Weiters reichte der Berufungswerber eine Ergänzung zur Berufung gegen eine zusätzliche Wartefrist bei der Familienbeihilfe mit Schreiben vom ein: "Am Donnerstag teilte mir Frau yy vom Finanzamt mit, dass M. auch nach einem Semester Wartefrist die Familienbeihilfe nicht bekommt, da sie den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen hat. Sie bekommt die Familienbeihilfe erst dann, wenn das der Fall ist. Ich möchte dagegen Einspruch erheben, weil ich diese Anwendung als grob ungerecht empfinde. Eine Studentin, die von Beginn an das Lehramt Mathematik/Informatik studiert bekommt 12 Semester die Familienbeihilfe. Meine Tochter wird in der gleichen Zeit fertig und soll nur 9 Semester lang die Familienbeihilfe bekommen. Der Sinn des Gesetzes ist es, Bummelstudenten zu verhindern. Meine Tochter hat seit Juli 29 ECTS absolviert und ist demnach keineswegs eine Bummelstudentin (siehe die Bestätigungen des Studienerfolgs). Sie konnte allerdings nicht alle fehlenden 25,5 ECTS (Stand Sommer 2010) für den ersten Studienabschnitt absolvieren, da bei diesen Lehrveranstaltungen fast durchwegs die Anwesenheit erforderlich ist und sich die Veranstaltungen zeitlich überschnitten haben. Meine Tochter soll nun dafür bestraft werden, dass sie andere Lehrveranstaltungen vorgezogen hat und somit die Prüfungen in jener Reihenfolge absolviert hat, die den schnellst möglichen Studienabschluss gewährleistet. -Wie sie sehen können, hat M. bereits 42,5 ECTS des zweiten Studienabschnitts fertig. M. hat die Prüfungen in einer anderen Reihenfolge absolviert, aber studiert gleich schnell wie eine Studentin, die von Beginn an das Lehramtsstudium gewählt hat. Finanziell wird sie aber wesentlich schlechter behandelt. Das entspricht vielleicht dem Buchstaben des Gesetzes, aber nicht dem Grundgedanken. Die buchstäbliche Anwendung der Bestimmung führt zu grobem Unrecht. Stand nach dem Wintersemester 2010/11 Von der TU Graz werden mit Stichtag 10. März 105 ECTS als erfolgreich absolviert bestätigt. Von der Uni Graz werden mit Stichtag 10. März 103 ECTS als erfolgreich absolviert bestätigt. Ein Seminar ist abgeschlossen und wird in den nächsten beiden Wochen mit weiteren 10 ECTS eingetragen werden. In der Summe sind damit 218 ECTS erfolgreich absolviert (208 ECTS belegt). Ausblick: Sommersemester 2011; Wintersemester 2011/12 Insgesamt sind für das Lehramtsstudium Mathematik und Informatik 300 ECTS erforderlich. 180 ECTS im ersten Studienabschnitt, 120 ECTS im zweiten Studienabschnitt (davon 30 ECTS für die Diplomarbeit). Es fehlen also noch 82 ECTS: 14,5 ECTS für den ersten Studienabschnitt (25,5 waren es im Herbst) Analysis 1 (7,5 ECTS) Gesellschaftliche Aspekte der Informationstechnologien (2,5 ECTS) Mensch-Maschine-Kommunikation (4,5 ECTS) 37,5 ECTS für den zweiten Studienabschnitt (54,5 waren es im Herbst) Im zweiten Studienabschnitt sind schon 52,5 ECTS absolviert (42,5 belegt) 30,0 ECTS für die Diplomarbeit. Seit Herbst sind also 28 absolvierte ECTS dazugekommen (im Vergleich zum Brief vom 29.7.) Der Abschluss des ersten Studienabschnitts ist für dieses Sommersemester geplant. Es ist äußerst realistisch, dass meine Tochter 27,5 ECTS pro Semester schafft und nun in 3 Semester ihr Studium beenden wird. Damit würde sie insgesamt 12 Semester statt 10 Semester Mindeststudiendauer brauchen und damit in jener Zeit fertig, für die jenen Studenten Familienbeihilfe gewährt wird, die das Lehramtsstudium von Beginn an inskribiert haben. Wenn Ihnen das zu ungenau ist, kann ich Ihnen gerne eine genaue Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen schicken, die meine Tochter schon absolviert hat und jener, die sie noch braucht. Ich wiederhole das Argument: Der Sinn der Regelungen für die Auszahlung der Familienbeihilfe bei Studienwechsel ist es, zusätzliche Kosten für den Staat zu vermeiden. Durch den Studienwechsel von M. entstehen dem Staat keine zusätzlichen Kosten. Ich ersuche daher, die Regelungen im Sinn des Gesetzgebers zur Anwendung zu bringen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I 2008/47, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung: Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Tochter des Berufungswerbers war in folgenden Studienrichtungen zur Fortsetzung gemeldet: 1) Bachelorstudium Technische Mathematik gemeldet von bis 2) Lehramtsstudium UF Mathematik UF Informatik und Informatikmanagement gemeldet ab
Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. ).
Wie der Berufungswerber selbst im Schreiben an das Finanzamt vom anführt, hat seine Tochter mit Beginn des Wintersemesters 2009 das Studium gewechselt, nämlich von Technischer Mathematik zu UF Mathematik/Informatik. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter 6 Semester zur Fortsetzung im ursprünglichen Studium gemeldet. Der Wechsel des Studiums erfolgte somit nach dem dritten inskribierten Semester. Werden Vorstudien in der Weise berücksichtigt, dass nicht Studienzeiten, sondern ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt werden, können die anerkannten Vorstudienzeiten aus der Anzahl der auf diese Prüfungen entfallenden Semesterstunden oder ECTS-Punkten errechnet werden. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc. Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine Anrechnung von insgesamt 124,5 ECTS-Punkten. Im Sinn des Vorhergesagten kann damit zwar nicht von einer Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten - nämlich sechs Semester - ausgegangen werden, es spricht aber auch nichts gegen eine Anerkennung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von fünf Semestern, wodurch sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe bei einem Studienwechsel nach sechs absolvierten Semestern, auf ein Semester verkürzt. Die Wartezeit betraf das Wintersemester 2009/10, also die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2010. Im Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG) vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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