Vorliegen einer Berufsausbildung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0125 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0167-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Mai bis rückgefordert werden.
Rückforderungsbetrag neu:
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Familienbeihilfe | 165,50 x 4 | 662,00 €
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Kinderabsetzbeträge | 50,90 x 4 | 203,60 €
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Summe | 865,60 € |
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin für ihre Tochter M., geb. , die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1. Februar bis zu Recht bezogen hat.
Das Finanzamt erließ - nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe - am einen Rückforderungsbescheid für den obigen Zeitraum und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben.
Obiger Betrag wird rückgefordert, da Ihre Tochter M. ab nicht mehr als Arbeitsuchende ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt ist."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Meine Tochter ... war nach ihrer Matura, wie für den Bezug der FB und KAB vorgeschrieben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt.
Als sie den Termin im AMS am nicht wahrnehmen konnte, da sie bei ihrer Schwester in Berlin war, habe ich mich mit dem AMS telephonisch in Verbindung gesetzt, die Situation erklärt und um Auskunft ersucht, was zu tun sei. Ich erklärte wahrheitsgemäß, dass M. sich ab Mitte Jänner 2006 für ihre Aufnahmeprüfung: Physiotherapie () vorbereite und (unbezahlte) Praktika bei diversen Physiotherapeutinnen (AKH, Altersheim, Privatordination) absolviere. Darauf sagte man mir beim AMS, das gehe in Ordnung, man könne bis zu zwei Jahre arbeitssuchend sein.
Da M. leider nicht zur Ausbildung Physiotherapie zugelassen wurde (Absageschreiben vom Mai 2006), meldete sie sich für den nächstmöglichen Termin zur einjährigen privaten Ausbildung: Heilmasseur und Elektrotherapie ab September 2006 an (Kurskosten: 5800,-- Euro).
Erst aus einem telephonischen Gespräch mit der zuständigen Beamtin des FA anlässlich der Überprüfung der Gewährung der Familienbeihilfe erfuhr ich, dass meine Tochter M. mit beim AMS abgemeldet worden war. Mehrere Telephonate und persönliche Vorsprachen beim AMS mit Verweis auf die Zusagen vom Jänner 2007 (siehe oben) blieben erfolglos. Man hatte M.s Meldung gelöscht, während ich mich im guten Glauben auf die Aussage der AMS-Beamtin verlassen hatte, ihre Meldung zu belassen.
Ich ersuche um Berücksichtigung der Fehlauskunft des AMS, wodurch meiner Tochter und mir infolge der Rückforderung durch das FA ein schwerer Schaden entstehen würde..."
Nachdem das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt hatte, richtete die Berufungsbehörde am an die Bw. ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Zunächst sei festgehalten, dass Ihre Tochter M. in obigem Zeitraum unbestrittenermaßen nicht als Arbeitsuchende vorgemerkt war. Die Gründe hierfür sind für den Bereich der Abgabenfestsetzung unmaßgeblich. Somit ist dem Finanzamt Recht zu geben, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG im Berufungsfall nicht zur Anwendung kommen kann.
Allerdings wäre es aufgrund Ihrer Angaben ... denkbar, dass Ihre Tochter von Februar bis August 2006 (oder zumindest für einen Teil dieses Zeitraumes) bereits in Berufsausbildung gestanden hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildung ernstlich, zielstrebig und in genügender zeitlicher Intensität erfolgt ist. Um dies beurteilen zu können, werden Sie gebeten, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtlichen diesbezüglichen Unterlagen (Anmeldung zur Aufnahmsprüfung, Absageschreiben, Bestätigung über absolvierte Praktika...) zu übermitteln."
Aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen geht Folgendes hervor:
Die Tochter ist am zur ersten Stufe des Berufseignungstests an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst angetreten; mit Schreiben vom wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich nicht für die zweite Auswahlstufe qualifiziert hat.
In der Zeit von Juli bis September 2006 hat sie im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie gelernt, EEG-Elektroden anzulegen; sie hat bei den Ableitungen assistiert und zum Teil auch selbständig Feedback-Trainings an Probanden der Studie durchgeführt.
Ab September 2006 nimmt sie als ordentliche Schülerin am Kurs "Medizinischer Masseur inkl. Elektrotherapie" teil. Dieser Kurs wurde vom Finanzamt als Berufsausbildung anerkannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit f FLAG besteht weiters Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. ).
Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 7).
In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinen Erkenntnissen vom , 87/14/0031, vom , 93/14/0100, und vom , 2000/14/0192, festgehalten.
In seinem Erkenntnis vom , 96/15/0213, hat der Gerichtshof unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
Gemessen an diesen Kriterien kann für die Zeit der Vorbereitung auf die Aufnahmsprüfung für den physiotherapeutischen Dienst das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht verneint werden. Es ist durchaus glaubwürdig und angemessen, dass die Vorbereitungszeit hierfür etwas mehr als zwei Monate in Anspruch genommen hat. Die Tochter der Bw. ist zur ersten Teststufe des Berufseignungstests angetreten, worin sich das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang manifestiert. Dass sie die Prüfung letztlich nicht bestanden hat, ändert daran nichts. Somit besteht jedenfalls bis Ende April 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn des Kurses "Medizinischer Masseur inkl. Elektrotherapie", der vom Finanzamt als Berufsausbildung anerkannt wurde, hat die Tochter der Bw. im Rahmen einer Studie diverse Tätigkeiten verrichtet, wie zB das Anlegen von EEG-Elektroden. Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist aber nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Dass die obige Tätigkeit der Tochter für die Berufsausbildung "Medizinischer Masseur inkl. Elektrotherapie" vorgeschrieben ist, wurde nicht behauptet und kann auch nach dem Berufsbild ausgeschlossen werden.
Dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG im Berufungsfall nicht zur Anwendung kommen kann, hat das Finanzamt bereits zutreffend im Rückforderungsbescheid festgestellt. Dies wurde der Bw. auch im Schreiben der Berufungsbehörde vom mitgeteilt.
Somit war der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (nur) für den Zeitraum 1. Mai bis rückgefordert werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | ernstes und zielstrebiges Bemühen Prüfungsantritt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at