Berufungsvorentscheidung hat Wirkung eines Bedenkenvorhaltes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
XXX.
Die Berufungswerberin ist auf Grund des Testamentes zu 1/3 Erbin nach dem am verstorbenen Herrn C. Die Erben schlossen am eine Vereinbarung, welche (auszugsweise) lautet: Die Erben kommen überein, dass sie im Sinne des Testaments die Aufteilung der Liegenschaften ABCDE der Gestalt erfolgt, dass die Liegenschaft A. B. Wien D.E. die drei Erben je zu einem Drittel übernehmen und eingeantwortet werden soll.
Als Ausgleichszahlung vereinbaren die Erben resultierend aus dem vorhandenen Aktivvermögen von ca. 221.000,00 € folgende Ausschüttung: zugunsten A 65.000,00 € zugunsten B 221.000,00 € zugunsten D 17.000,00 €.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Es werde beantragt, beim Wert der Liegenschaft in Italien den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft anzusetzen und nicht den Verkehrswert, der in der Vermögensaufstellung berücksichtigt wurde. Es handle sich dabei um eine Liegenschaft, die unter Berücksichtigung von noch zu tätigenden Renovierungskosten einen Verkehrswert von ca. 177.000,00 € darstellen würde. Aus dem beiliegenden Gutachten sei ersichtlich, dass Kosten für die Renovierung in Höhe von 110.000,00 € bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigen seien, sodass sich der Verkehrswert um diesen Betrag vermindere.
Hinsichtlich des Betrages von 26.458,23 € habe es ein Erbübereinkommen hinsichtlich einer Mietzinsliegenschaft gegeben (und es werde auf die Beilage verwiesen). Daraus sei ersichtlich, dass hier eine Erbabfindung mit endbesteuerten Werten vorgenommen wurde und daher diese Position nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Außerdem hätte die Berufungswerberin für den Verstorbenen Pflege- und Arbeitsleistungen im Sinne des § 21 ErbStG geleistet und es sei für die letzten drei Jahre ein Betrag von insgesamt 9.000,00 € in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab; im Vorlageantrag wurden keine weiteren Ergänzungen gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen.
Der Ansatz der inländischen Grundstücke mit dem (anteiligen) steuerlichen Wert ist daher zu Recht erfolgt; allfällige Ausgleichszahlungen sind in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
Ausländische Grundstücke sind mit dem Verkehrswert anzusetzen. Der dem Bescheid zugrundeliegende Wert resultiert aus der aktenkundigen "Aufstellung für Verlassenschaftsabhandlung am " und es besteht keine Veranlassung, einen anderen Wert für diese Liegenschaften anzusetzen. Aus diesem Grund ist ohne Bedeutung, ob zukünftig allfällige Reparaturarbeiten bzw. Erneuerungsarbeiten in der Wohnung gemacht werden sollen oder müssen, diese ändern den gegenwärtigen Wert nicht. Wie hoch der Verkehrswert nach einer Reparatur wäre, ist ebenso ohne Bedeutung.
Gemäß § 21 ErbStG wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat.
Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu machen, welche Dienste sie geleistet hat.
In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerberin vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, zur ausführlichen Begründung der Berufungsvorentscheidung, die als Bedenkenvorhalt im Sinne des § 161 Abs. 2 BAO anzusehen ist, Stellung zu nehmen. Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Erhebungen zu machen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bedenkenvorhalt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at