Anspruchsvoraussetzungen für (erhöhte) Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140/2/15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geboren am 0.0. 1974, stellte über die Sachwalterin xx am sowohl einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe als auch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (psychische Erkrankung) rückwirkend ab August 2004.
Folgende Unterlagen wurde seitens der Sachwalterin dem Antrag beigelegt: Antragsformular, Beih 1, Antragsformular Beih 3, Sachwalterschaftsbeschluss, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsvergleich, Scheidungsurteil, Bestätigung des Militärkommandos Wien betreffend Untauglichkeit, Versicherungsdaten-auszug der Wiener Gebietskrankenkasse, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien betreffend Ausgleichszulage.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab vorliege und folglich nicht der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt ist, weil die Behinderung, aufgrund der der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertreterin des Bw. Berufung und führte begründend aus:
Es sei Faktum, dass beim Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie zwischen dem tatsächlichen Ausbruch der Krankheit bis hin zur Diagnose eine erhebliche Zeitspanne liege. Es ist allgemein belegt, dass erste Veränderungen - und somit der Ausbruch der Erkrankung schon fünf Jahre vor der ersten Psychose zu beschreiben sind. Die erste Behandlung erfolge durchschnittlich erst zwei Monate nach dem Beginn der ersten akuten Phase.
Aus dem Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom des Bundessozialamtes gehe hervor, dass der Bw. bereits seit dem Jahr 1994 in Betreuung des PSD (Paranoid-psychotisches Zustandsbild) stand.
Der Bw. habe im 17. Lebensjahr die Schulbildung abgebrochen, er sei nicht in der Lage gewesen eine Berufsausbildung zu absolvieren, habe immer wieder Arbeitsversuche gestartet, diese aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung, welche nachweislich bereits mindestens seit dem Jahr 1994 bestand, nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, Auch die Absolvierung des Präsenzdienstes sei ihm im 18. Lebensjahr aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen. Er wurde der psychiatrischen Ambulanz des Heeresspitales vorgestellt, habe sich aber krankheitsbedingt dieser Untersuchung entzogen.
Es sei sohin unrichtig und mangelhaft, dass eine Erwerbsunfähigkeit erst seit dem vorliege, denn der Bw. stand nachweislich seit dem Jahr 1994 in Betreuung des PSD 1130 Wien. Beim Krankheitsbild des Bw. ist es nachgewiesen, dass zwischen dem tatsächlichen Ausbruch der Krankheit hin bis zu ihrer Diagnose eine erhebliche Zeitspanne liege. Es ist allgemein belegt, dass erste Veränderungen - und somit der Ausbruch der Erkrankung - fünf Jahre vor der ersten Behandlung bzw. gar einem stationären Aufenthalt zu beschreiben sind. Es könne auch einem psychisch Kranken nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser krankheitsbedingt - nicht krankheitseinsichtig ist bzw. nicht erkennt, dass er an einer Erkrankung leide, und sich aufgrund dessen verständlicherweise in keine medizinische Behandlung begebe.
Auch könne eine Berufstätigkeit des Bw. allenfalls als Arbeitsversuch und keine als tatsächliche Berufstätigkeit tituliert werden. Es ist gänzlich unberücksichtig geblieben, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen tatsächlich der medizinische Hintergrund besteht, dass diese Bemühungen zum Scheitern verurteilt sind. Der Bw. sei aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, einer langfristigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es könne nicht sein, dass dem Bw. der Umstand, dass er versuchte, eine "normales" Leben ohne Stigmatisierung als psychisch Kranker zu führen, zum Vorwurf gemacht wird, wo doch psychisch Kranke neben den psychotischen Störungen grundsätzlich unter dem Befremden ihrer Umgebung massivst leiden.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. beantragte den Abweisungsbescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben.
Seitens des Finanzamtes wurde das Bundessozialamt Wien um ein neues Sachverständigengutachten ersucht, wobei nach deren Feststellungen aufgrund einer nochmaligen Untersuchung ergeben hat, dass eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, woraufhin die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass dem Anspruch auf Familienbeihilfe ab Juni 2008 zusätzlich der Aufenthalt in einer Haftanstalt bzw. einer anderen Vollzugsanstalt entgegenstehe.
In der Folge stellte die steuerliche Vertreterin als gerichtlich bestellte Sachwalterin des Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei im Wesentlichen die Begründung neuerlich vorgebracht wurde. Zusätzlich wurde ein psychiatrisch-neurologisches Privatgutachten vom vorgelegt, welches im Auftrag des Bezirksgerichtes Fünfhaus angefertigt wurde. Thema des Gutachtens war, wieweit der Bw. aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, insbesondere, ob er ausreichend einsichts- und urteilsfähig sei, um über medizinische Behandlungen oder die Wahl seines Wohnortes entscheiden zu können. Weiters wurde in diesem Gutachten dazu Stellung genommen, ob der Bw. fähig sei, einer mündlichen Verhandlung bei Gericht zu folgen bzw. die Teilnahme daran sein Wohl gefährden würde und ob der Bw. in der Lage sei, selbständig zu testieren.
Dem Vorbringen beigelegt wurde ein Bescheid von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, in dem dem Bw. eine Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater ab August 2009 zuerkannt wurde, da infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Diese Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 531/1993 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzusetzen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 150/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie sich aus § 8 Abs. 6 FLAG ergibt, ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zwingend durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen. Dabei sind jedenfalls die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundessozialamt in zwei schlüssig begründeten ärztlichen Sachverständigengutachten sowohl den Grad der Behinderung der Bw. übereinstimmend mit 50% - voraussichtlich mehr als 3 Jahres anhaltend - als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt. Hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist außerdem aus beiden Gutachten ebenfalls übereinstimmend zu entnehmen, dass diese Einschätzung erst ab möglich ist.
Auch wenn andere Gutachten bzw. medizinische Befunde von der Vertreterin des Bw. vorgelegt wurden, ist anzumerken, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ex lege (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) jedoch ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0019 ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (siehe auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen ist. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.
In den verfahrensgegenständlichen Gutachten wird übereinstimmend eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab angenommen. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt 28 Jahre alt. Da sich der Bw. in keiner Berufsausbildung befunden hat, ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Tatbestandsmerkmal "vor Vollendung des 21. Lebensjahres" heranzuziehen, welches im Jahr 2003 bereits überschritten war.
Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Antragsteller gehalten, die zur Erlangung einer Begünstigung - im gegenständlichen Verfahren die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe - bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Selbst der vorgelegte Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über den Waisenpensionsanspruch des Bw. vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da als einziges Beweismittel über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ein Sachverständigen-gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist.
Gemäß § 138 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) haben die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten. Über das vollendete Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Gemäß § 128 Abs. 2 GSVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahr, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der in Z 1 genannten Zeiträume infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (Z 1 beinhaltet eine Frist "bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres").
Dieser Bescheid kann nicht für die Zuerkennung der Familienbeihilfe herangezogen werden, da das GSVG im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit lediglich auf eine Krankheit bzw. Gebrechen abzielt.
Ebenso untauglich als Beweismittel ist die Bescheinigung der Stellungskommission, die lediglich den Beschluss der Untauglichkeit gefasst hat. Aus dieser Bescheinigung ist nicht ersichtlich aus welchem Grund bzw. Krankheit der Bw. untauglich ist. Aus dem der Behörde vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten, welches von der Sachwalterin als Beweismittel angeführt wurde, ist ersichtlich, dass der Bw. wegen eines Leistenbruches für untauglich erklärt wurde. In diesem Gutachten wird zwar festgestellt, dass der Bw. seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidet, es wird jedoch kein Zeitpunkt festgestellt, seit wann diese Krankheit besteht. Dieses Gutachten kann auch nicht als Beweismittel herangezogen werden, da es sich um ein Privatgutachten und nicht um eines vom Bundessozialamt handelt.
Damit sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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