Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 22.07.2008, FSRV/0029-S/06

Der Beschuldigte behauptet einen Irrtum betreff der Bekanntgabe von Lohnabgaben und wendet zudem Verjährung ein

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0316 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Mag. Gottfried Warter und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen a, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § § 49 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates  beim Finanzamt Salzburg als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 93/2000/0000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Josef Inwinkl sowie der Schriftführerin Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Die über c gemäß § 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird mit

€ 1.500,00

(in Worten Euro eintausendfünfhundert)

und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe mit

zwei Tagen

festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschuldigte ist von Beruf Installateur und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der b.

Vorerst wird vom Unabhängigen Finanzsenat der dem angefochtenen Erkenntnis vorangegangene Verfahrensgang aufgezeigt:

Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens am wurde der Beschuldigte mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom für schuldig erkannt, als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa d, vorsätzlich Lohnsteuer für 02-05/99 und 08-12/99 in Höhe von ATS 367.973,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 02-05/99 und 08-12/99 in Höhe von ATS 109.304,00, insgesamt somit in Höhe von ATS 477.007,00 (entspricht € 34.666,20), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben, wodurch er Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 FinStrG begangen habe, und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 und im Nichteinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit € 300,00 festgesetzt. Weiters wurde gemäß § 28 Abs.1 FinStrG die Haftung der Nebenbeteiligten Fa e für die Geldstrafe ausgesprochen.

Hingegen wurde das wegen des Verdachtes der Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinsichtlich der Tatzeiträume 12/00-01/01 iHv ATS 456.672,15 (€ 33.188,38) gegen den Beschuldigten am eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt. Diese Einstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschuldigte nach seinem Herzinfarkt gegen Ende 2000 während des Krankenstandes nicht mehr um die abgabenrechtlichen Belange der Nebenbeteiligten kümmern habe können. Er habe unverzüglich seine Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt und auch für eine Vertretung gesorgt.

Gegen dieses Erkenntnis hat der Amtsbeauftragte Berufung erhoben und zwar gegen die o.a. Einstellung des Verfahrens betreff des Vorwurfes der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Es sei davon auszugehen, dass die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen wegen Zahlungsunfähigkeit unterblieben sei und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen deswegen unterblieben sei, um den aushaftenden Rückstand nicht noch mehr zu vergrößern. Der Beschuldigte habe trotz Herzinfarkt in den Zeiträumen 12/00 bis 02/01 nachweisbar Tätigkeiten für die e ausgeübt. Folglich sei es ihm auch zumutbar gewesen, die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen beizubringen.

Auch der Beschuldigte hat Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der tatsächliche Sachverhalt nicht ansatzweise erhoben und schon gar nicht aufgeklärt worden sei. Auch hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen habe er lediglich allgemein erklärt, dass ihm diese bewusst seien. Zum konkreten Anlass sei dies aus gegebener Konstellation zu verneinen.

In einer vom Verteidiger ausgeführten (zweiten) Berufung wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit behauptet, wobei hiezu im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Einvernahme des Zeugen f zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte im inkrimierten Zeitraum krankheitsbedingt keine Tätigkeiten ausführen hätte können, unterblieben sei. Weiters wurde das Unterbleiben der Einvernahme des Steuerberaters g gerügt, da dieser entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtungen keine Meldungen getätigt habe und sohin namens des Beschuldigten seiner Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sodass es dem Beschuldigten an der subjektiven Taseite mangle. Zudem sei es auf Grund der Beschlagnahme von Unterlagen der GmbH nicht möglich gewesen, Erkundigungen über die Zahlungen des Beschuldigten einzuholen und die Verteidigung entsprechend vorzubereiten.

Mit Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Salzburg 1 des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom wurde der Berufung des Beschuldigten im Sinne seines Eventualantrages stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 161 Abs.4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Berufung des Amtsbeauftragten wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat den Beschuldigten nunmehr mit Schreiben vom aufgefordert, Unterlagen betreff des Zeitpunktes des von ihm behaupteten Herzinfarktes sowie der Dauer des Krankenstandes beizubringen. Weiters wolle er Beweise vorlegen, dass er im November 2000 die Geschäftsführung der GmbH tatsächlich zurückgelegt habe, wobei er in der Verhandlung vom mitteilte, dass er den Herzinfarkt tatsächlich im Oktober 2000 erlitten habe.

Mit Schreiben gleichen Datums wurden Herr f, Schwager des Beschuldigten, und Frau h, Ehegattin des Beschuldigten, als Zeugen vorgeladen. Mit FAX-Schreiben vom haben beide als Zeugen Geladene mitgeteilt, dass sie nicht aussagen möchten, welches Entschlagungsrecht ihnen gemäß § 104 Abs.1 lit.a FinStrG zusteht.

Der Steuerberater i hat in seiner Vernehmung vom angegeben, er habe die e vom bis vertreten. Seine Kanzlei sei mit der Durchführung der Lohnverrechnung und mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt gewesen, mit der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch nicht. Die Kanzlei habe die monatlichen Lohnzettel der Mitarbeiter des Unternehmens angefertigt sowie sämtliche damit zusammenhängende Lohnnebenkosten abgerechnet und detailliert mit Zahlungsfristen dem Beschuldigten bekanntgegeben. Erlagscheine habe der Beschuldigte keine erhalten, monatliche Lohnsteueranmeldungen seien nicht erstellt worden, es habe diesbezüglich nie eine Anforderung seitens der Geschäftsführung gegeben. Die Steuerkanzlei habe dem Beschuldigten jene Zahlungen bekanntgegeben, die der von ihm übermittelten Stundenaufzeichnungen seiner Mitarbeiter entsprochen hätten. Irgendwelche Kenntnisse von gesundheitlichen Problemen des Beschuldigten im Vertretungszeitraum hätten weder g noch seine Mitarbeiter gehabt. Nachdem die Kanzlei von der UVA Prüfung, welche zu einer Schätzung geführt habe, Kenntnis erlangt habe, sei der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Abgaben finanzstrafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe.

Nach einer neuerlichen Verhandlung am 30. Mai und hat der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten mit Erkenntnis vom , StrNr. 93/2000/0000-001, nach § 49 Abs.1 lit a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der e zu St.Nr. 116/1263 im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich Lohnsteuer für 2-5/99 und 8-12/99 iHv ATS 367.973,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2-5/99 und 8-12/99 iHv ATS 109.034,00, insgesamt somit in Höhe von ATS 477.007,00 (entspricht € 34.666,20), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 49 Abs.2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 250,00 bestimmt.

Weiters wurde gemäß § 28 Abs.1 FinStrG die Haftung der Nebenbeteiligten j, für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Der Entscheidung des Erstsenates liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte sei bis zu seinem Herzinfarkt im Oktober 2000 Geschäftsführer der Nebenbeteiligten e gewesen. Die Nebenbeteiligte habe bereits im Jahre 1999 erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gehabt, die durch die später eingetretene Insovenz der Firma k entstanden seien, bei der es sich um einen Hauptgeschäftspartner der Nebenbeteiligten gehandelt habe. Die Nebenbeteiligte habe bereits 1999 erhebliche offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt gehabt, wo ständig zwischen ATS 1 bis ATS 2,5 Mio offen gewesen seien. Von Seiten des Beschuldigten seien dann, wenn "die Kassa es erlaubt habe", Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden, darunter auch durchwegs höhere Beträge bis zu ATS 500.000,00. Diese Zahlungen seien jedoch nicht oder auf "Rückstände" gewidmet gewesen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass u.a. die Lohnabgaben nicht fristgerecht gezahlt würden. Der Beschuldigte sei aber davon ausgegangen, dass sein damaliger Steuerberater g der Abgabenbehörde die Zahlungsverpflichtungen melde, also Voranmeldungen erstatten würde, was dieser nicht getan habe. Der Beschuldigte habe von diesem Umstand erst anlässlich der Spruchsenatsverhandlung vom Kenntnis erlangt.

Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe, es sei belanglos, welche Vereinbarungen der Beschuldigte mit seinem Steuerberater getroffen habe. Die vom Beschuldigten behauptete Verjährung liege zudem nicht vor, es könne auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden, da auch die absolute Verjährungsfrist erst etwa zur Hälfte verstrichen sei.

In der rechtlichen Beurteilung führt der Erstsenat weiters aus, dass der Unabhängige Finanzsenat die Berufung des Amtsbeauftragten hinsichtlich der geforderten Bestrafung des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG als unbegründet abgewiesen habe, weshalb es diesbezüglich keiner Entscheidung mehr bedürfe.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die Unbescholtenheit und die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschuldigten sowie die volle Schadensgutmachung und den Umstand, dass die Straftaten bereits lange zurückliegen, als erschwerend hingegen wurde kein Umstand berücksichtigt.

Gegen dieses Erkenntnis vom richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei der Beschuldigte die Vorsätzlichkeit hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten bestreitet und behauptet, dass der tatsächliche Sachverhalt wiederum nicht erhoben worden sei. Er habe keinen Vorsatz bei der nicht pünktlichen Zahlung der Lohnabgaben gehabt. Als Geschäftsführer einer kleinen Firma habe er nicht mehr Gelder verteilen können, als eingegangen seien, auch wäre das Finanzamt mit einer Voranmeldung nicht besser gestellt gewesen, da eine Voranmeldung das Geld nicht ersetze. Weiters sei die Strafbarkeit mit Ablauf des verjährt und die Abführung der mündlichen Verhandlung somit rechtswidrig gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder das Verfahren zur Durchführung der beantragten Beweise an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom hat der Beschuldigte auf seine bisherigen Ausführungen und insbesondere darauf verwiesen, dass er die Einvernahme von Frau l als Zeugin zum Beweis dafür beantragt habe, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und darauf geachtet habe, dass die Entrichtung der Lohnabgaben zeitgerecht erfolgte, entsprechend dem vorhandenen Geldvolumen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.

Der Beschuldigte hat den objektive Tatbestand des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Februar bis Mai und August bis Dezember 1999 verwirklicht, indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies steht unbestritten fest.

Bestritten wird jedoch die subjektive Tatseite.

Hiezu wird vom Unabhängigen Finanzsenat ausgeführt:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgaben von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in der vorsätzlichen Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Wenn die Schuldigkeit noch bis einschließlich des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag entrichtet wird, liegt noch kein strafbarer Tatbestand vor. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages mitgeteilt wird.

Der Beschuldigte hat in der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom angegeben:

"Zum Jahr 1999 (Lohnsteuer) gebe ich an, dass die Probleme durch die später dann tatsächlich eintretende Insolvenz der Firma k enstanden sind, welche Problem letzlich auch zum Niedergang der Nebenbeteiligten geführt haben. Wenn es die Kasse erlaubt hat, wurden wieder Zahlungen, dann auch wieder höhere Beträge (durchwegs ATS 500.000,00) geleistet. Diese Zahlungen waren aber meiner Erinnerung nicht gewidmet. Und dadurch ist es offensichtlich zu den Rückständen im Jahr 1999 der Lohnsteuer gekommen. Dass es diese offenen Forderungen gegeben hat, wurde mir erst im Zusammenhang der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bewusst, wobei ich damit meine, dass es konkret um diese Monate gehen soll. Ich habe natürlich schon gewusst, dass wir ATS 1,6 Mio Schulden bei der Finanz haben.

Zum Jahr 1999 gebe ich noch an, dass ich damals davon ausgegangen bin, dass der Steuerberater g, der auch die Buchhaltung gemacht hat, einerseits die Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge dem Finanzamt gemeldet und mir Zahlscheine schickt. Richtig ist, dass auf Grund fehlender Mittel immer wieder diese Zahlscheine nicht von mir einbezahlt worden sind, sondern dann immer wieder Pauschalzahlungen geleistet wurden. Wenn mit heute vorgehalten wird, dass offensichtlich g keine Meldungen getätigt hat, so überrascht mich dies, denn ich bin immer vom Gegenteil ausgangen."

In der Verhandlung vom hat der Beschuldigte wiederum betont, dass er keine Verkürzungsabsicht gehabt habe. Die Lohnabgaben seien je nach vorhandenen Geldmitteln gezahlt worden. Er habe auch jeweils mit seiner Buchhaltung Rücksprache gehalten und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt. Dort sei gesagt worden, dass die Zahlungen offen seien. Allerdings seien alle (auch er) davon ausgegangen, dass der Steuerberater g - wie vereinbart - jeweils fristgerecht dem Finanzamt Voranmeldungen abgibt und gleichzeitig dem Beschuldigten die Zahlungsverpflichtung mitteilt. Dem sei g aber nicht nachgekommen. Damit würden nach Auffassung des Beschuldigten auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG nicht vorliegen.

Weiters führt er in seiner Berufung vom u.a. aus:

"Vorsätzlich wurden die erforderlichen Meldungen jedoch nicht unterlassen, da sich nicht nur ich selbst, sondern auch die Buchhaltung auf die (nicht durchgeführten - wie wir nun wissen) Voranmeldungen des g verließen. Weiters gab es auch keinen Vorsatz bei der nicht pünktlichen Zahlung der Lohnabgaben. Als Geschäftsführer einer kleinen Firma konnte ich nicht mehr Gelder verteilen, als eingingen. Auch wäre das Finanzamt mit Voranmeldung nicht besser gestellt gewesen, da die Voranmeldung das Geld nicht ersetzt."

Wie aus seinen Angaben unzweifelhaft erhellt, hat der Beschuldigte gewusst, dass Lohnabgaben zu bezahlen und wann sie fällig sind. Dieser ihm obliegenden Verpflichtung der Entrichtung bzw. Abfuhr dieser Abgaben konnte er aber offensichtlich auf Grund von Liquiditätsproblemen in den tatgegenständlichen Zeiträumen nicht ordnungsgemäß nachkommen, d.h. diese Lohnabgaben nicht termingerecht entrichten.

Er hat somit jedenfalls vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs.1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektive Taseite des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG verwirklicht.

Betreff der Zahlungsschwierigkeiten ist anzumerken, dass diese die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG keineswegs ausschließen, zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (vgl. ).

Wenn der Beschuldigte numehr die Verantwortung der Nichtmeldung der Lohnabgaben an seinen damaligen Steuerberater g abzuwälzen versucht und hiezu die Buchhaltungsmitarbeiterin Frau l zum Beweis hiefür anführt, so wird vom Berufungssenat nochmals gleich wie bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass ein Strafausschließungsgrund vorliegt, wenn der Abgabepflichtige nicht fristgerecht (spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit) die Abgaben entrichtet bzw. abführt, dem Finanzamt jedoch bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgibt. Der Strafausschließungsgrund knüpft hier ausschließlich an den objektiven Umstand dieser Bekanntgabe an, welche im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist. Es ist hiebei irrelevant, ob es nun tatsächlich eine Vereinbarung gegeben hat oder nicht, mit welcher g beauftragt wurde, die Lohnabgaben termingerecht dem Finanzamt zu melden oder ob sich der Beschuldigte und seine Buchhaltungsmitarbeiter diesbezüglich im Irrtum befunden haben oder nicht. Dieses Vorbringen kann somit dem Berufungsbegehren des Beschuldigten in keiner Weise zum Erfolg verhelfen, weshalb sich eine Verifizierung des diesbezüglichen Sachverhaltes erübrigt und demzufolge auch die Zeugeneinvernahme von Frau l hinfällig war.

Der Unabhängige Finanzsenat verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hat (, ua.).

Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant ().

Zur Einrede der Verjährung wird vom Unabhängigen Finanzsenat angemerkt, dass eine absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs.5 FinStrG noch nicht eingetreten ist, dies wäre erst mit der Fall gewesen. Zudem war das Finanzstrafverfahren nach wie vor anhängig, auch wenn zwischen der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom und der Weiterführung des Verfahrens im März 2006 keine unmittelbaren Verfahrensschritte erfolgten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Die vom Gesetzgeber angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend von den nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten (abgeführten) Abgabenbeträgen von insgesamt ATS 477.007,00 (€ 34.666,20) ATS 238.503,50 (€ 17.332,73).

Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten auszugehen, ergibt sich ein Ausgangswert von abgerundet ca. € 8.000,00.

Den mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner finanziellen Notlage in den Tatzeiträumen, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat, der überwiegenden Schadensgutmachung, dem großteiligen Abschwächen der Spezialprävention infolge des zwischenzeitigen langjährigen Wohlverhaltens stehen lediglich der Umstand einer Vielzahl deliktischer Angriffe über einen Zeitraum von einem Jahr als erschwerend gegenüber, sodass dieser Ausgangswert auf € 4.000,00 zu verringern war.

Die finanzielle Situation des Beschuldigten berechtigt zur Vornahme eines Abschlages von einem Viertel auf € 3.000,00; die überlange Verfahrensdauer mit zeitweiligen Verfahrensstillständen schlägt überdies mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche, was schließlich € 1.500,00 ergibt.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche somit ebenfalls entsprechend zu verringern war.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verjährung
Aufhebung
Irrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at