Zielstrebiges und ernsthaftes Studium im 1. Studienjahr als Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, 3340, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2011 bis September 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter K, geb. 1988, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
K begann im Wintersemester 2010/2011 an der Universität Wien das Bachelorstudium Deutsche Philologie.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom für den Zeitraum März 2011 bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:
"Zu K.:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nicht und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
K hat im SS 2011 keine einzige Prüfung abgelegt. Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums können gem. Familienlastenausgleichsgesetz nicht angenommen werden, wenn in einem Semester keine Prüfungen abgelegt werden. Im SS 2011 bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Dagegen brachte die Bw. Berufung mit folgender Begründung ein:
"In offener Frist erhebe ich Berufung gegen ihren Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge mit folgender Begründung:
Meine Tochter K. hat sehr wohl an der Universität Wien Prüfungen absolviert und liegt als Nachweis hierfür ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom bei. Auf Diesem ist auch vermerkt, dass dieses Zeugnis als Studienerfolgsnachweis gem. § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes gilt. Weiters möchte ich erwähnen, dass sich K nach Ende des SS 2011 von der Universität abgemeldet hat, da sie wieder berufstätig ist. (Eine Kopie der Abmeldebestätigung liegt ebenfalls dieser Berufung bei)"
Das Finanzamt erließ daraufhin eine Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
K hat im Sommersemester 2011 keine einzige Prüfung abgelegt. Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums können gemäß Familienlastenausgleichsgesetz nicht angenommen werden, wenn in einem Semester keine Prüfungen abgelegt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden keine neuen Belege vorgelegt. Die Berufung war daher abzuweisen."
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein, den sie wie folgt begründete:
"Meine Tochter K. hat zum Einen an der Universität Wien studiert (die diesbezüglichen Bestätigungen liegen bereits beim do. Amt auf), zum Zweiten jedoch, und das war ihr Hauptstudium, am Berlitz-Institut an der Ausbildung zum Berlitz 4-Sprachen Diplom teilgenommen und den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen. Als Nachweis dafür liegen eine Kursbestätigung vom sowie ein Zertifikat vom Juni 2011, aus welchem der sehr erfolgreiche Abschluss in den diversen Sprachen ersichtlich ist, bei. Meiner Meinung nach ist diese sehr anspruchsvolle Sprachenausbildung sehr wohl als Berufsausbildung bzw. -fortbildung anzusehen und erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe auch zu Recht. Noch dazu hat sich meine Tochter diese Ausbildung am Berlitz-Institut zur Gänze selbst finanziert."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für Kinder, die eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung (zB Universität oder Fachhochschul-Studiengang) besuchen. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG 1967 selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (wie z.B. der Besuch einer Fahrschule), kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung ist oder anderweitig nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung erfolgt oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. ; , 89/14/0070; , 87/14/0031; , 93/14/0100).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.
Ein Sprachkurs könnte ausnahmsweise dennoch als Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 qualifiziert werden; etwa wenn die Absolvierung des Sprachkurses Teil einer nachfolgenden Ausbildung ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 (1) FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
2. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Tochter der Bw. studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 an der Universität Wien das Bachelorstudium Deutsche Philologie UG2002. Unstrittig ist, dass sie im ersten Semester Prüfungen abgelegt hat, im zweiten Semester jedoch nicht.
Laut Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag hat die Tochter der Bw. zwar zum Einen an der Universität Wien studiert, jedoch als Hauptstudium am Berlitz-Institut an der Ausbildung zum Berlitz-2-Sprachen-Diplom teilgenommen und den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen.
Die Berufungsbehörde nimmt es aufgrund dieser Ausführungen als erwiesen an, dass die Tochter der Bw. zwar ursprünglich ernsthaft vorhatte, ein Studium zu betreiben, wofür auch die im ersten Semester abgelegten Prüfungen sprechen, jedoch ihr Hauptaugenmerk auf die Teilnahme an den Sprachkursen gelegt hat, wofür auch die Ausführungen im Vorlageantrag sprechen. Der Zeitpunkt, zu dem sie das Studium abgebrochen hat, kann mit Ende des Wintersemesters 2010/ 2011 angenommen werden.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen (siehe. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 59).
Die Kommentierung verweist sodann aber auf die Entscheidung des -G/03, in der es heißt: "Das Vorliegen einer Fortsetzungsbestätigung (früher Inskriptionsbestätigung) als reiner Formalakt genügt nicht, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essentielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen."
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung vom , RV/0170-G/11, Nachstehendes ausgeführt. "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des "2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 125, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Voraussetzung, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt, ist im Zusammenhang mit studienförderungsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung für die Beihilfengewährung ab dem zweiten Studienjahr zu sehen, wonach ein Beihilfenanspruch nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass dem Studierenden im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden wird, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb erfolgen kann. Aus diesem Grund ist für die Beihilfengewährung ab dem zweiten Studienjahr auch nur der Nachweis eines als minimal zu bezeichnenden Studienerfolgs erforderlich. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Studium überhaupt betrieben werden muss. Wird das Studium überhaupt nicht (wenigstens ernsthaft) betrieben, sondern liegt nur eine rein formelle Fortsetzungsbestätigung vor, kann von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden."
Angewandt auf den Berufungsfall bedeutet dies, dass die Tochter der Bw. im ersten Semester noch ernsthaft studiert hat. Danach konnte keine einzige positiv oder negativ abgelegte Prüfung nachgewiesen werden und zudem hat die Bw. auch keine andere Unterlagen, die auf ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium der Tochter an der Universität Wien schließen lassen würden, beigebracht. Vielmehr wurde die Sprachausbildung zum Berlitz 4-Sprachen-Diplom von der Bw. selbst als Hauptstudium bezeichnet.
Damit hat sie aber an der Universität Wien kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium mehr betrieben, worüber auch der Umstand, dass sie in diesem Zeitraum rein formal inskribiert war, nicht hinwegtäuschen kann.
Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass die in Rede stehende Ausbildung zum Berlitz 4 - Sprachen Diplom für sich betrachtet, keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung bei der Berlitz Austria GmbH für das 4-Sprachendiplom tatsächlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher als erwiesen anzunehmen, dass die Tochter der Bw. im Berufungszeitraum keine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, sondern lediglich, aus welchen Gründen auch immer, zur Fortsetzung in einem Studium gemeldet war. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) lagen somit ab März 2011 nicht vor.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Berufsausbildung Sprachstudium Prüfungen Hauptstudium |
Verweise | -G/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at