Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG - Bescheid gemäß § 203 BAO trotz Verfahrenshilfeantrag
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Miterledigte GZ: |
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RV/0655-W/10 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/0654-W/10-RS1 | wie RV/0098-W/10-RS1 Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr betreffend Eingabengebühren gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhungen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Notionierung durch den Verfassungsgerichtshof vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) für in einem Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen U 1, 2 und 3/08 am vom Bw. als Vertreter der Beschwerdeführer 1. H., 2. mj. M. und 3. mj. A. eingebrachte Beschwerden gemäß Artikel 144a B-VG mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden Gebühren gemäß § 17a VfGG in Höhe von je € 220,00, somit in Höhe von € 660,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 330,00 fest.
Aus den, dem amtlichen Befund beigelegten Schriften geht hervor, dass in einem Schriftsatz mit den Beschwerden auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführer gestellt wurde und dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden.
In der gegen die oa. Bescheide eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass die Aufforderung zur Vergebührung der Eingabe am zugestellt worden sei, der Originalzahlschein am abgegeben worden und der Betrag in Höhe von € 660,00 am abgebucht worden sei. Dazu wurde ua. der an die P.S.K. gerichtete Auftrag des Bw. vom zur Überweisung eines Betrages in Höhe von € 660,00 an das FAG unter Bezugnahme auf den Verwendungszweck "U 1, 2, 3/08 J." in Kopie beigelegt. Ein Sichtvermerk des Verfassungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich. Weiters meinte der Bw., dass in § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bestimmt sei, wie die festen Gebühren zu entrichten seien. Der in dieser Bestimmung vorgesehenen Einzahlung mit Erlagschein sei entsprochen worden. Ein Anwendungsfall des § 17 a VfGG sei nicht vorgelegen, da die Eingabe bereits eingebracht gewesen sei und der Nachweis der Erlagscheinzahlung somit dieser Eingabe nicht angeschlossen habe werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fest steht, dass der Bw. als Vertreter der Beschwerdeführer H., mj. M. und mj. Arkadi J. die oben dargestellten Beschwerden samt Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in einem Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof am eingebracht hat, die Gebühr auf Grund seines Auftrages vom an das FAG überwiesen wurde und dass die Zahlungsbelege dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt wurden. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Sichtvermerk des Verfassungsgerichsthofes auf der Belegkopie nicht ersichtlich ist, sowie aus dem Berufungsvorbringen.
Weiters steht fest, dass den Beschwerdeführern die gleichzeitig mit Einbringung der Beschwerde wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde.
Auf Grund des § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig (Z 5). Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei den gegenständlichen Beschwerden gemäß Artikel 144a B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.
Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Gemäß § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe ua; ).
Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerdeschrift am entstanden und es war die Gebühren auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühren wurden aber am , und somit jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Weiters wurde der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt. Die Bestimmungen des § 17a VfGG sehen nicht vor, dass die Gebühr erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof zu entrichten wäre. Die entsprechende Berufungsbegründung geht ins Leere. Die gemäß § 13 GebG in Frage kommenden Gebührenschuldner wären zur ungeteilten Hand verpflichtet gewesen, die Gebühr nach den Vorschriften des § 17a VfGG zu entrichten.
Wenn der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen meint, dass die Gebühr wegen des gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Verfahrenshilfe nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG zu entrichten gewesen wäre, so ist dazu Folgendes zu sagen:
Auf Grund des § 35 Abs. 1 VfGG sind die Bestimmungen des 63 ff der Zivilprozessordnung betreffen die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.
Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.
Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.
Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).
Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG zu entrichten gewesen. Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte.
Da die Gebühr aber nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war die Gebühr entsprechend der Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.
Der Bw. hat die Beschwerdeschrift als Vertreter der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebracht , womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist .
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).
Da die Gebühr lt. Aktenlage - wenn auch nicht vorschriftsgemäß - vom Bw. entrichtet wurde, war die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr wie auch der Gebührenerhöhung an den Bw. als Gesamtschuldner zu richten. Auch konnte auf Grund der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführer sowie auf Grund des aktenkundigen Ausganges der Asylverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die nach § 203 BAO gebotene Abgabenfestsetzung gegenüber den Beschwerdeführern zielführend wäre. Billigkeitsgründe, die dies aufwiegen würden, wurden nicht vorgebracht und können auf Grund der Aktenlage auch nicht vermutet werden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier entsprechend dem § 17a Z 6 VfGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 64 Abs. 3 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at