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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.03.2013, RV/0344-I/09

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht eines deutschen Reiseveranstalters in Österreich. Vorliegen einer Betriebstätte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA Ch, vom 20. März und gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 16. und 23. Februar und betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 und 2007, Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008, Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 2009 und Folgejahre, Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer für 2006 und 2007, Zurückweisung des "Einspruches" gegen die Aufforderung zur Abgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007, sowie über die Berufung gegen die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 entschieden:

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 und 2007, Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008, Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 2009 und Folgejahre, Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer für 2006 und 2007 und Zurückweisung des "Einspruches" gegen die Aufforderung zur Abgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007, werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Berufung gegen die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw), einer GmbH nach deutschem Recht, handelt es sich um ein deutsches Reiseveranstaltungsunternehmen mit ursprünglichen Sitz und Geschäftsleitung in Berlin, das insbesondere Busreisen in europäische Städte und touristische Regionen, im Winter ua auch in eine Reihe von Tiroler Wintersportorte durchgeführt hat. Im Jahr 2011 verkaufte der bisherige Gesellschafter Geschäftsführer seine Geschäftsanteile an der Bw und ihr Sitz wurde nach K (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) verlegt. Ende des Jahres 2011 wurde über das Vermögen der Bw das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2012 hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Mai 2012 wurde die Bw im Handelsregister des Amtsgerichtes M als aufgelöst erklärt.

Die Steuerfahndung stellte fest, dass die Bw in den Wintermonaten (jeweils von Dezember bis April) in Tirol-Dorf-A eine komplett eingerichtete Gästepension (Pension A) angemietet hat, in der sie ihre Gäste untergebracht, verpflegt und betreut hat. Auch gegenüber der Meldebehörde ist die Bw als Vermieterin aufgetreten, steuerlich war die Bw in Österreich jedoch nicht erfasst. Weitere Ermittlungen des Finanzamtes S ergaben, dass die Bw auch in der Nähe von Tirol-Dorf-B (Haus Fl, Haus Um) und in Tirol-Dorf-C (Haus Ld) in der gleichen Art und Weise Beherbergungsbetriebe zum Teil bereits seit vielen Jahren für ihre Gäste angemietet hatte.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bw in den angeführten inländischen Orten Betriebsstätten unterhält und hinsichtlich der dort erzielten Umsätze und Gewinne im Inland sowohl der Umsatzsteuer als auch der beschränkten Körperschaftsteuer unterliegt. In einem Schreiben vom wurde der Bw die Rechtsposition des Finanzamtes ausführlich dargestellt. Der Aufforderung, zurückreichend bis zum Jahr des Beginnes der Geschäftstätigkeit in Österreich (Eröffnung der ersten Betriebsstätte) Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen einzureichen und die Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) ordnungsgemäß monatlich zu melden und abzuführen, ist die Bw nicht nachgekommen. Lediglich einen ihr vom Finanzamt übermittelten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in Österreich hat die Bw in weiterer Folge ausgefüllt. Die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen begründete sie zusammengefasst damit, dass sie in Österreich weder eine Betriebsstätte noch eine ständige Vertretung unterhalte. Eine Betriebsstätte sei als unselbständiger Teil eines Unternehmens zu verstehen, die sich durch eine feste Geschäftseinrichtung darstelle. Darunter würden insbesondere Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle etc. fallen. Sie habe dagegen lediglich Zimmer und einzelne Häuser angemietet, auch liege die jährliche Mietdauer unter 6 Monaten. Mangels einer Betriebsstätte in Österreich sei sie dort auch nicht steuerpflichtig.

Gegen die Aufforderung vom Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 2007 einzureichen, erhob die Bw mit Schreiben vom "Einspruch". Dieser Einspruch wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Aufforderung der Bescheidcharakter fehle.

Mangels eingereichter Steuererklärungen setzte das Finanzamt im Schätzungswege mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit 12.100 € und für das Jahr 2007 mit 14.550 €, sowie die Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 mit 3.000 € und für das Jahr 2007 mit 3.750 € fest. Gleichzeitig erlies es Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer 2006 und 2007und auf Basis des Körperschaftsteuerbescheides 2007 einen Vorauszahlungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer für 2009 und Folgejahre.

Mit Eingabe vom erhob die Bw gegen die angeführten Bescheide und gegen die (angebliche) Aufforderung vom zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum von Februar 2009 bis Dezember 2010, fristgerecht Berufung. Als Begründung wurde lediglich vorgebracht, die Bw unterhalte in Österreich keine Betriebsstätte und führe auch keine steuerbaren Lieferungen und Leistungen aus. Eine weitere Begründung ist - trotz Ankündigung - nicht nachgereicht worden.

Da die Bw auch für das Jahr 2008 keine Abgabenerklärungen einreichte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom , in Anlehnung an die Schätzung des Vorjahres, den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze für das Jahr 2008 mit 150.000 € fast, das zu einer Umsatzsteuer von 15.000 € führte. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schreiben vom Berufung und begründete dies ebenso wie für die Vorjahre damit, dass sie in Österreich keine Betriebsstätte unterhalte und keine steuerbaren Lieferungen und Leistungen ausführe.

Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Körperschaftsteuer:

Die Bw, die in Deutschland ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz hat, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig. Strittig ist, ob sie auch in Österreich eine Betriebsstätte hat und damit hier der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (und einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind), sind gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs. 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich somit auf Einkünfte iSd § 98 EStG. Darunter fallen ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte (zB Zweigniederlassung) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).

Nach Art. 7 DBA-Deutschland dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Für das Vorliegen einer Betriebsstätte gemäß § 29 BAO ist erforderlich, dass eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung vorliegt, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Auf Abkommensebene ist gemäß Art. 5 DBA-Deutschland (dem OECD-Musterabkommen folgend) das Vorliegen einer "festen Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird" zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich.

Rechtsprechung und Schrifttum legen den Begriff der Geschäftseinrichtung sehr weit aus. Demnach kann jeder körperliche Gegenstand, der für eine unternehmerische Tätigkeit geeignet ist, eine Geschäftsreinsichtung sein. Eine Minimalausstattung ist ausreichend. Der Begriff umfasst Räumlichkeiten und andere Sachen, die der Tätigkeit des Unternehmens dienen, sowie Sachgesamtheiten. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seine Tätigkeit durch diese feste Geschäftseinrichtung ausübt. Durch diese Geschäftseinrichtung somit "aktiv Einkünfte" aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden (Bendlinger, "Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts", Seite 30 f u. 45; Wassermeyer/Lang/Schuch, "Doppelbesteuerung", Kommentar, Linde Verlag, Seite 303; BFH , II R 12/92;).

Die hier strittigen Gästepensionen stellen jedenfalls "feste Geschäftseinrichtungen" im Sinne des Art. 5 DBA-Deutschland dar, über die die Bw verfügte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Verträge, den Angaben der Vermieter der Gästepensionen und den vor Ort zuständigen Mitarbeitern (Gästebetreuungspersonal) der Bw, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Bw in den Streitjahren in den angemieteten Gästepensionen ihre Gäste im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beherbergt und verpflegt hat und damit eine aktive gewerbliche Leistungen erbracht hat.

Die Bw hat jeweils für die Wintersaison (vom Anfang Dezember bis Ende April) die oben angeführten komplett eingerichteten und ausgestatteten Gästepensionen jeweils um einen Pauschalbetrag von ihren Eigentümern angemietet. Von den Vermietern der Gästepensionen wurden keine Dienstleistungen an die Gäste der Bw erbracht. Betreiberin der Gästepensionen war allein die Bw. Die Dienstleistungen (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung) an die Gäste wurden von der Bw bzw. ihren Betreuern und Koordinatoren erbracht. Dies geht nicht nur aus den vorliegenden Verträgen und Unterlagen und den Angaben der Verpächter der Gästepensionen hervor, sondern ergibt sich auch aus der amtlichen Meldung der Gäste bei den örtlichen Tourismusverbänden. Auch dort ist die Bw als Betreiberin der Beherbergungsbetriebe aufgetreten.

Aus den Niederschriften und den Koordinationsverträgen zur Reisedurchführung mit Xaver L und Florian H, die in Tirol-Dorf-A die Betreuung der Gäste übernommen haben, ist zwar zu entnehmen, dass sich die Bw zur Erbringung der Dienstleistungen vor Ort im Innenverhältnis nicht nur eigener Dienstnehmer sondern auch Subauftragnehmer bedient hat, dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Bw die Beherbergungsleistungen im Außenverhältnis, gegenüber den Gästen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht hat.

Der Umstand, dass die Geschäftseinrichtung "fest" sein muss, bringt es mit sich, dass eine Betriebstätte erst dann anzunehmen ist, wenn die Geschäftsreinrichtung auch von einer gewissen Dauer ist. Zwischen Deutschland und Österreich wird nach einer Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 1991 (EAS 1234) für den Bestand einer festen Geschäftseinrichtung eine 6-Monatsfrist für ausreichend angesehen (vgl. Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, Linde Verlag, Art. 5 MA Rz 37a). Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Gästepensionen nicht durchgehend, wohl aber über mehrere Jahre wiederkehrend nur jeweils über die Wintersaison für 5 Monate von der Bw für die gewerbliche Gästebeherbergung genutzt worden sind, steht der Beurteilung als Betriebsstätte nicht entgegen, denn eine wiederkehrende Nutzung ist für die Betriebstättenbegründung ausrechend. Diese Auslegung beruht auf Z 6 (fünfter Satz) des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA. Danach kann auch im Fall einer Unterschreitung der üblicherweise maßgebenden sechsmonatigen Frist eine wiederkehrende Benutzung der örtlichen Gegebenheiten zu einer Betriebsstätte führen. In solchen Fällen ist jeder Zeitraum, in dem der Standort genutzt wird, im Zusammenhang mit allen Nutzungszeiträumen zu beurteilen, wobei dies mehrere Jahre ("wich may extend over a number of years) umfassen kann (vgl. EAS 1979, 2629, 2635, 3257; ).

Im gegenständlichen Fall hat sich die Nutzung der Gästepension in Tirol-Dorf-A nach dem vorliegenden Vertrag auf 5 Jahr (2006-2011) erstreckt. In Tirol-Dorf-C hat den Angaben des Vermieters zufolge die Nutzung der Gästepension durch die Bw bereits seit dem Jahr 1997 bestanden und auch in Ort-L sind die Gästepensionen jedenfalls ab der Wintersaison 2005/2006 von der Bw benutzt worden, sodass in allen Fällen von einer jährlich wiederkehrenden Nutzung der Gästepensionen ausgegangen werden kann.

Die von der Bw angemieteten Gästepensionen sind somit zweifelsfrei als inländische Betriebsstätten der Bw anzusehen. Entsprechend unterlagen alle Einkünfte, die die Bw aus dem Betrieb dieser Gästepensionen erzielt hat, im Inland der Körperschaftsteuer.

2) Umsatzsteuer:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Leistungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. uv ).

Nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich steuererfrei, ausgenommen ist ua. die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen. Der Leistungsort bestimmt sich bei Beherbergungsleistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für die Berufungsjahre geltenden Fassung nach dem Lageort des Grundstückes und liegt somit im gegenständlichen Fall im Inland. Durch die pauschale Anmietung der Gästepensionen wird die Beherbergungsleistung von der Bw als Eigenleistung (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) erbracht. Da eine Eigenleistung vorliegt, ist die Bestimmung des § 23 UStG (Margenbesteuerung bei Reisebüros) nicht anwendbar. Die strittigen Beherbergungsleistungen der Bw, für die nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung kommt, unterliegen daher im Inland der Steuerpflicht.

3) Bemessungsgrundlagen:

Die vom Finanzamt sowohl betreffen Körperschaft- aus auch Umsatzsteuer im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen sind von der Bw nicht bekämpft worden. Als Grundlage für die Schätzung diente dem Finanzamt im Wesentlichen die von der Bw gegenüber den Tourismusverbänden erklärte Anzahl an Gästenächtigungen. Pro Gästenächtigung nahm das Finanzamt einen Umsatz von brutto 30 € (27,27 € netto) an und gelangte so für das Jahr 2006 zu einem Umsatz von (gerundet) 121.000 € netto und für 2007 von 145.500 €. Bei einem Steuersatz von 10% ergab dies für 2006 12.100 € und für 2007 14.550 € an Umsatzsteuer. Für das Jahr 2008 setzte das Finanzamt in Anlehnung an die Schätzung des Vorjahres den Umsatz mit 150.000 € fest und gelangte so zu einer Umsatzsteuer von 15.000 €. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzte es mit rd. 10% des Umsatzes, somit für 2006 mit 12.000 € und für 2007 mit 15.000 € an, dies führte bei dem in § 22 Abs. 1 KStG normierten Steuersatz von 25% für 2006 zu einer Körperschaftsteuer von 3.000 € und für 2007 von 3.750 €. Für das Jahr 2008 ist kein Körperschaftsteuerbescheid erlassen worden. Diese Schätzung erachtet der Unabhängige Finanzsenat als durchaus sachgerecht und keineswegs als zu hoch angesetzt. Die Berufungen gegen die angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

4) Anspruchszinsen 2006 und 2007:

Hinsichtlich der Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 und 2007 wird darauf hingewiesen, dass diese an die Höhe der im Bescheidspruch der Körperschaftsteuerbescheide (Stammabgabenbescheide) ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff) und die Zinsenbescheide daher nicht mit der Begründung anfechtbar sind, die zu Grunde liegenden Stammabgabenbescheide seien rechtswidrig (). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Körperschaftsteuer löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33,35).

Wird der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid abgeändert, ist seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vielmehr ein neuer, den geänderten Körperschaftsteuerbescheid Rechnung tragender Zinsenbescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 35). Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide der Jahre 2006 und 2007, die sich offensichtlich gegen die Feststellungen der Grundlagenbescheide richtet, ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

5) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer:

Für das Jahr 2009 und Folgejahre hat das Finanzamt auf Basis des Körperschaftsteuerbescheides 2007 mit Bescheid vom die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer mit 4.087,5 € festgesetzt. Nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 sind ua für die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen die §§ 45 und 46 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten; die Vorauszahlung an Einkommensteuer für ein Jahr berechnet sich an der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr, erhöht um 4%, wenn die Vorauszahlung erstmals für das auf den Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, wird diese um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Entsprechend dieser Bestimmung ist die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer ermittelt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtet sich auch nicht gegen die Höhe der Vorschreibung sondern gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach. Dazu wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bw betreffend Körperschaftsteuer für 2009 eine Nullerklärung abgegeben hat und das Finanzamt mit Bescheid vom die Körperschaftsteuer auch mit 0 € festgesetzt hat, sodass es für das Jahr 2009 letztlich zu keiner Vorschreibung an Körperschaftsteuer gekommen ist. Auch für die Folgejahre hat das Finanzamt die Körperschaftsteuer mit 0 € festgesetzt.

6) Zurückweisungsbescheid

Das Finanzamt hat den "Einspruch" der Bw gegen die Aufforderung des Finanzamtes Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen abzugeben, mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung hat die Bw Berufung erhoben.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Der formfreien Aufforderung durch das Finanzamt, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen abzugeben, kommt keine Bescheidqualität zu. Diese Aufforderung hatte weder eine rechtsfeststellende noch eine rechtserzeugende Wirkung. Auch ist damit in subjektive Rechte der Bw nicht eingegriffen worden.

Da nach dem oben zitierten § 243 leg.cit. nur Bescheide mit Berufung angefochten werden können, hat das Finanzamt den Einspruch - der als Berufung zu werten war - zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

7) Aufforderung zur Abgabe von Umsatzvoranmeldungen

Nach den Angaben der Bw ist sie vom Finanzamt aufgefordert worden Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 abzugeben. Auch dabei handelt es sich um eine formfreie Aufforderung, die nicht in Form eines Bescheides ergangen ist. Das zu Pkt. 6 gesagte, gilt daher auch in diesem Fall. Die Berufung gegen diese Aufforderung ist nicht gegen einen Bescheid gerichtet und war daher nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zudem hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 mit 0 € festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte
Betriebsstätte
feste Geschäftseinrichtung
Gästepension
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at