Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.04.2012, RV/0393-L/12

Sonderformen von öffentlichen Schulen sind mit deren Stammform als vergleichbar anzusehen. Wenngleich Unterschiede im Stundenplan, aber auch im Anbot an Unterrichtsfächern (hier: zweite lebende Fremdsprache Italienisch) vorhanden sind, schließt dies die Vergleichbarkeit der beiden Höheren Technischen Lehranstalten nicht aus, sodass das auswärtige Berufsausbildungspauschale nicht zusteht.


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Miterledigte GZ:
RV/0394-L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Beruf, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen-Wels für das Jahr 2009 vom bzw. für das Jahr 2010 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2010 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) hat ua. einen Sohn, Name, geb. am 00.00.0000, der im Berufungszeitraum eine auswärtige Berufsausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt (in der Folge mit HTL abgekürzt) in S. besuchte. In den Erklärungen zur Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung vom für die Jahre 2009 und 2010 wurde vom Bw. jeweils das Pauschale gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 beantragt.

Strittig ist, ob der Besuch der konkreten HTL in S. notwendig war, weil nach Ansicht des Finanzamtes eine vergleichbare Ausbildung im Nahbereich des Wohnortes in Wels (HTL W.) auch möglich gewesen wäre. Die konkret besuchte Schule (bzw. die zu vergleichende) Schule ist sachverhaltsmäßig unstrittig.

In den Einkommensteuerbescheiden 2009 vom bzw. 2010 vom wurde das jeweilige Begehren auf Anerkennung des auswärtigen Berufsausbildungspauschales mit folgender Begründung abgewiesen:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren".

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde Folgendes ausgeführt:

"Ich berufe gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom in folgendem Punk: Die Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsgebiet des Wohnortes (W. ) entspricht nicht jener, die mein Sohn in S. absolviert. Es handelt sich bei dieser HTL in S. um den Ausbildungsschwerpunkt PRÄZISIONSTECHNIK und in W. um den Schwerpunkt AUTOMATISIERUNGSTECHNIK. Der Werkstättenbetrieb unterscheidet sich wesentlich; das heißt in S. wird mehr Augenmerk auf Metallbearbeitung gelegt, in W. hingegen liegt der Schwerpunkt in der Kunststoffbearbeitung. Des Weiteren unterscheidet sich der Stundenplan wesentlich in den Ausbildungsschwerpunkten. Der Gegenstand Feinwerk- und Mikrostrukturtechnik, sowie Technische Optik wird in W. gar nicht unterrichtet. Weiters wird im Rahmen des EU geförderten " C- Projektes" der Unterricht einer zweiten Fremdsprache (Italienisch) angeboten, den mein Sohn besucht. Aus diesen angeführten Gründen ersuche ich Sie, die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung außerhalb des Wohnortes anzuerkennen, da die nächste vergleichbare Ausbildung erst in M. angeboten wird.

In der Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO für das Jahr 2009 wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

"Sonderformen von öffentlichen Schulen sind als mit deren Stammform vergleichbar anzusehen. Trotz gewisser Unterschiede im Lehrplan, wird grundsätzlich ein standardisierter Abschluss erlangt.Dieser Abschluss ist im Fall Ihres Sohnes auch im Einzugsbereich des Wohnortes, nämlich in W. , möglich. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Eltern, den Kindern eine spezielle Ausbildung in einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Der Besuch einer entsprechenden Schule mit gleichartigem Abschluss ist Ihrem Sohn daher auch im Nahebereich (= in W.) möglich. Die angefallenen Kosten erwachsen somit nicht zwangsläufig und stellen folglich keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 3 und 8 EStG 1988 dar. Ihre Berufung war als unbegründet abzuweisen".

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom13. Februar 2012 (für die Jahre 2009 und 2010) wurde Folgendes ausgeführt:

"Mit Datum erhielt ich den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, bei dem die Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern in der Steuerberechnung berücksichtigt wurden; jedoch ebenfalls erst nach einer schriftlichen Beratung, die ich im März 2010 eingebracht habe. Welche Gesetzeslage hat sich zwischen Oktober 2010 und November 2011 geändert, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Ich halte den Einspruch zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und 2010 aufrecht und ersuche um positive Erledigung meiner Berufung".

Auf die gleichlautende Begründung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom , auf die Berufungsschrift vom sowie auf die Berufungsvorentscheidung vom wird verwiesen.

Die Berufung wurde am an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auswärtige Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Strittig ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 (hinsichtlich "entsprechender Ausbildungsmöglichkeit") vorliegen.

Der rechtlichen Begründung des Finanzamtes ("Sonderformen von öffentlichen Schulen seien mit deren Stammform als vergleichbar anzusehen") wird vom Referenten zugestimmt und weiters ergänzend ausgeführt:

Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl ; -siehe auch Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,Novelle mit BGBl. II Nr. 449/2001).

Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendelnohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 55).

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissenvermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (zB Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag.

Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 58, aM Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 34 Tz 30).

Zu prüfen war, ob eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes dem Grunde nach geboten ist.

Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ().

Freilich führt nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen ().

Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0109) Kosten für eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist (vgl , betreffend Auslandsstudium).

Legt man diese Aussagen auf den konkreten Fall um, bedeutet dies:

Nun ergibt sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass eine HTL nicht nurin S. , sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - zB die HTL in W. zur Verfügung stand.

Die Höhere Technische Lehranstalt S. weist zwar zum einen einen anderen Ausbildungsschwerpunkt ("Präzisionstechnik" statt "Automatisierungstechnik") auf und zum anderen bietet sie ergänzend einen Sprachzweig "Italienisch" (EU-Projekt) an.

Diese Unterschiede sind jedoch nach Ansicht des Referenten nicht so gravierend, dass sie den "Vergleichbarkeitsstatus" aufheben würden. Sie sind noch vom Normzweck des § 34 Abs. 8 EStG 1988 umfasst:

So umfasst zB. die Fachrichtung Mechatronik der HTL in Steyr 3 Bereiche:


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Maschinenbau
Elektronik
und
Informatik.

Die Fachgegenstände der Mechatronikausbildung fordern ein erhöhtes Maß an logischer Denkfähigkeit und mathematischer Begabung. Die Ausbildung vermittelt alle grundlegenden Kenntnisse des Maschinenbaus, der Elektronik, der Informatik und legt den Schwerpunkt auf Präzisionstechnik. In den Unterrichtsgegenständen werden Aufgaben gestellt, die der späteren Spezialisierung entgegenkommen.

Auch die HTL in W. bietet neben den Fachrichtungen Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau auch das Fachgebiet der Mechatronik an (Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik) an.

Vergleicht man Ausbildungspläne sowie den Ausbildungsabschluss der HTL in S. (ein Vergleich ist durch Abfrage aus den jeweiligen Schultypen-Internet-Plattformen möglich) mit jenen der HTL in W. , sieht man, dass beide Schulen zwar nicht "deckungsgleich" sind, aber "gleichwertig" ( - Maßstab ist ein gleichartiger Ausbildungsabschluss und Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach).

"Entsprechende Ausbildungsmöglichkeit " bedeutet daher nicht, dass die zu vergleichenden Schulen in jedem Detail (zB an Unterrichtsfächern (unabhängig davon, ob ein Pflicht- oder Wahlfach vorliegt) oder hinsichtlich der Ausbildungsschwerpunkte gleich sein müssen. Es genügt, wenn am Wohnort eine vergleichbare Schule mit gleichen Ausbildungszielen vorhanden ist (Doralt, EStG ,11.Lfg, § 34 Tz 76).

Die in der Berufung angeführten Unterschiede hinsichtlich des Stundenplanes einzelner Unterrichtsfächer (Feinwerk - und Mikrostrukturtechnik sowie Technische Optik werde in Wels gar nicht angeboten) beziehungsweise hinsichtlich des Werkstättenbetriebes (Augenmerk auf Metallbearbeitung in S. , hingegen in W. auf Kunststoffverarbeitung) sind nicht dazu geeignet, die wesentlichenGrundstrukturen der beiden HTL -Schulen (Ausbildungsplan/Fachrichtungen/Berufsziele) als nicht mehr vergleichbar anzusehen.

Auch kann nicht maßgeblich sein, ob an einer Schule gerade ein gefördertes EU-Projekt mit Fremdsprachenunterricht (konkret: italienisch) angeboten wird. Dies stellt zwar für sprachinteressierte SchülerInnen einen besonderen Anreiz dar, gerade diese Schule zu besuchen, hat aber für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kosten aus dem Titel des § 34 Abs. 8 EStG 1988 (entsprechende Ausbildungsmöglichkeit) nichts zu tun. Im späteren Berufsleben kann dies zwar einen beruflichen Vorteil darstellen, wenn der Absolvent zB im Ausland (oder EU-Land zB Italien)eine Arbeitsstelle erhält. Der Besuch eines Italienisch- Sprachkurses zB im Umkreis des Wohnortes (zB in L. in einem Fremspracheninstitut oder zB.an der Universität L. ) wäre auch für den Sohn des Bws. möglich gewesen.

Anders wäre es, wenn die Aufnahme an der HTL W. aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen wäre und er aus diesem Grund die HTL in S. hätte wählen müssen. Dies wurde aber vom Bw. nicht behauptet.

Es ist verständlich, dass der Vater das Beste für seinen Sohn will und er daher bei der schulischen Ausbildung eine Schule gewählt hat, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bws., eine derartige Schulwahl zu treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Der Besuch einer anderen, vom Wohnort leichter erreichbaren HTL, nämlich jener in W. , wäre durchaus zumutbar gewesen.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass trotz der Unterschiede zB im Fachgebiet Mechatronik (anderer Ausbildungsschwerpunkt, teilweise Unterschiede in den Unterrichtsfächern, Zusatzangebot Fremdsprachenausbildung) noch von einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 gesprochen werden kann. Eine steuerrechtlich erforderliche Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen lag daher nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
"entsprechende Ausbildungsmöglichkeit"
Vergleichbarkeit (konkret: 2 Schulen - 2 x HTL)
Verweise

Doralt,EStG, 11 Lfg,§ 34 Tz 76
Wiesner,Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 58
Ritz,Kommentar zur BAO³,§ 114 Tz 9,S.339

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at