Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.05.2010, RV/0844-W/10

Wird der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze von der öffentlichen Hand gewährt?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1985, ist unstrittig zu 70 % behindert und voraussichtlich erwerbsunfähig. Diese Erwerbsunfähigkeit ist vor ihrem 21. Lebensjahr eingetreten.

Die Bw. stellte im Juli 2009 einen Eigenantrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe. Sie ist seit in einer Wohngruppe der Lebenshilfe in Baden gemeldet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG ab.

Die Bw. erhob dagegen mit folgender Begründung fristgerecht Berufung:

"Aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung bin ich voraussichtlich dauernd außerstande, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit dem Sommer 2009 lebe ich in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft der Lebenshilfe. Laut Vertrag der Lebenshilfe mit dem Land NÖ umfasst das Leistungsangebot die Finanzierung des Wohnplatzes, der Verpflegung und den Grundbedarf an Hygiene- und Pflegeartikel.

Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht meines Erachtens dem Gleichheitsgrundsatz, dass meinem Vater der Bezug der Familienbeihilfe für mich gewährt wurde und mir als Betroffener mit der Begründung verwehrt wird, dass meine sämtlichen Lebenshaltungskosten ohnedies aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten werden. Das trifft nicht zu! Für erforderliche Anschaffungen an Bekleidung, Hilfsmitteln und für persönliche Bedürfnisse bzw. die Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten wie Ausflügen, Besuch von Veranstaltungen und Urlauben muss ich aus eigenen Mitteln aufkommen. Mangels eines eigenen Einkommens fehlen mir diese Mittel und ist mir die Teilhabe an gemeinschaftlicher Freizeitgestaltung versagt. Da die oben angeführten Leistungen von der Sozialhilfe nicht erfasst sind, ist der Lebensunterhalt durch die Unterbringung in der teilbetreuten Einrichtung der Lebenshilfe nicht vollends sichergestellt.

Es handelt sich dabei um jene Leistungen, deretwegen die erhöhte Familienbeihilfe seitens des Sozialhilfeträgers nicht als Kostenbeitrag des Hilfeempfängers herangezogen werden darf.

Der VwGH hielt im Einklang mit dem VfGH (VfSlg 15281) in seiner Entscheidung vom (2003/10/0090) zum NÖ SHG fest, dass die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff davon abhängt, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Maßnahme vollends gesichert ist, wobei im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe unter dem Begriff des Lebensunterhaltes auch jene besonderen Bedürfnisse zu verstehen seien, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen.

Für Personen, die erhöhte Familienbeihilfe erhalten und auf Kosten der Sozialhilfe in einer Einrichtung leben, ist somit festgestellt, dass die durch die Sozialhilfe gewährten Leistungen den Lebensunterhalt nicht vollständig sicherstellen. Sie müssen aus der ihnen gewährten Familienbeihilfe keinen Kostenbeitrag leisten, weil sie die Familienbeihilfe bzw. den Erhöhungsbetrag für Leistungen aufwenden müssen, die von der Sozialhilfe nicht gedeckt, jedoch für die Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlich sind (zB Bekleidung).

Meiner Ansicht nach widerspricht es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass für Personen, die erhöhte Familienbeihilfe bereits erhalten, Lebensunterhalt anders definiert wird. Indem die belangte Behörde in ihrer Begründung auf § 6 Abs. 5 FLAG verweist, bzw. die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Februar 2009, 06.02. auf die jüngere Judikatur des VwGH hinweisen, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Fällen gegeben sei, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sicher gestellt ist, gehen sie von der irrigen Annahme aus, dass die Sozialhilfe den Unterhalt tatsächlich zur Gänze sicherstellt, was jedoch, wie aus den oben zitierten Entscheidungen zu entnehmen, nicht der Fall ist, da Unterhaltsleistungen verbleiben, für die die Sozialhilfe im Rahmen der "Heimunterbringung" oder, wie in diesem Fall, des teilbetreuten Wohnens, nicht aufkommt."

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV GP - ) führen hierzu aus:

"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in Bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten."

Folgendes steht fest:

Laut Schreiben der Lebenshilfe Niederösterreich vom zog die Bw. am in das teilbetreute Wohnen der Lebenshilfe in Baden. Vom 1. bis wohnte die Bw. wieder bei ihrem Vater in X.. Danach zog sie in ein vollbetreutes Wohnen der Lebenshilfe nach S.. Seit lebt die Bw. wieder im teilbetreuten Wohnen in B.

Die Finanzierung des Wohnplatzes erfolgt ausschließlich über die Sozialabteilung des Landes Niederösterreich.

Die Bw. erhält kein Pflegegeld, sondern ausschließlich von der Werkstatt Baden ein monatliches Taschengeld von € 54,80;

Unterhaltszahlungen werden seitens des Kindesvaters keine geleistet.

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ; , 2001/15/0216; , 2001/15/0220 uvam). Wird daher von der behinderten Person Pflegegeld bezogen und wendet sie dieses Pflegegeld oder einen Teil davon zur (teilweisen) Deckung der Unterbringungskosten auf, befindet sie sich nicht zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Anstaltspflege bzw. in Heimerziehung. Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG liegt jedoch nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund des Anspruches auf das Pflegegeld - beigetragen wird (sh. ).

Der vorliegende Berufungsfall ist aber anders gelagert, da die Bw. keinerlei Beitrag zu den Unterbringungskosten leistet. Da somit aus den oben genannten Gründen im Fall der Bw. eine Heimerziehung ausschließlich auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Vater der Bw. für sie Familienbeihilfe bezogen hat.

Wien, am

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