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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.03.2013, RV/0371-W/13

Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist unabhängig von einer "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre in Berufsausbildung stehende Tochter V., geb. 1991, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Am erließ das Finanzamt eine Mitteilung, in der es der Bw. bekanntgab, für ihre Tochter V. werde nach Überprüfung des Anspruchs Familienbeihilfe bis September 2012 gewährt. Die Bw. wurde weiters ersucht, Tatsachen, die bewirken könnten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, wie z.B. Beendigung der Berufsausbildung, umgehend dem Finanzamt mitzuteilen.

Die Tochter schloss ihre Berufsausbildung an der Fachhochschule FH L. am mit dem akademischen Titel "Bachelor R." ab.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum August 2012 bis September 2012 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Ihre Tochter V. hat das Bachelorstudium am abgeschlossen. Daher besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe und es war wie im Spruch zu entscheiden."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass ihre Tochter mit Bescheid vom die Familienbeihilfe bis September 2012 zugesprochen bekommen habe. Sie habe bei Studienbeginn im Jahr 2009 angegeben, dass ihre Tochter das Bachelorstudium M. auf der FH Wien besuche (voraussichtliches Ende 2012). Sie habe immer alle benötigten Unterlagen abgegeben und jeder, mit Sicherheit auch das Finanzamt, wisse, dass ein FH-Studium 6 Semester beanspruche. Sie habe entsprechend dem "Bescheid vom " des Finanzamtes auch den Alleinerzieherabsetzbetrag bis August beantragt, da für sie der Bescheid des Finanzamtes richtungsweisend gewesen sei. Ihre Tochter habe genau mit ihr erstes Gehalt als W. bezogen, sie habe also keinerlei Doppelbezüge erhalten. Im Gegensatz zu einem "normalen" Studium an der Universität seien je Semester Studiengebühren zu entrichten gewesen, erhöhte Aufwendungen im Zuge der Pflichtpraktika in A., B., C. und D. (da in L nicht ausreichend Praktikumsplätze für alle Studierenden vorhanden seien). Das Studentensemesterticket sei erst ab Oktober gültig - die FH hätte jeweils schon im September begonnen. Abgesehen von diesen erhöhten Aufwendungen für FH-Studenten hätte das Finanzamt ihr die Familienbeihilfe mit Bescheid bis September 2012 zugesprochen und deshalb sei es sehr merkwürdig, dass diese nun wieder zurückgefordert werde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ab der Anspruch auf Familienbeihilfe für drei Monate nach Ende der Berufsausbildung entfalle. Da V. das Studium an der Fachhochschule L. am durch Ablegung der Bachelorprüfung abgeschlossen habe, bestehe danach kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit Schriftsatz vom einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" und verwies wiederum darauf, dass das Finanzamt mit Bescheid vom die Familienbeihilfe für ihre Tochter V. bis September 2012 zugesprochen gehabt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (idF BGBl. 111/2010) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (idF BGBl. 111/2010) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; in der für den strittigen Zeitraum nicht mehr anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung (idF BGBl 90/2007) hingegen bestand Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden und nur wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Das Wohnsitzfinanzamt hat jedoch gemäß § 12 Abs. 1 FLAG1967 bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist gemäß Abs. 2 leg cit. die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz(FLAG) 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG 1967 verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs.1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig ist, dass die Tochter der Bw. das Diplomstudium M an der Fachhochschule FH L. am mit dem akademischen Titel "Bachelor R. " beendet hat und ab Oktober 2012 berufstätig war.

Die Bw. bezeichnet sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag die vom Finanzamt nach § 12 FLAG 1967 ausgestellte "Mitteilung über den Beihilfenbezug" als "Bescheid vom " und ist der Ansicht, dass ihr damit der Anspruch bis September 2012 zugesprochen worden sei.

Aus den angeführten Bestimmungen des § 12 FLAG 1967 iVm § 93 der Bundesabgabenordnung ergibt sich jedoch, dass den von der Bw. als Bescheid bezeichneten "Mitteilungen" oder "Verständigungen" ein Bescheidcharakter nicht zukommt und aus einer "Mitteilung" über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des auf einer "Mitteilung" genannten Zeitraums. Die Bw. wurde in der Mitteilung vom auch darauf hingewiesen, dass Tatsachen, die bewirken könnten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, wie z.B. die Beendigung der Berufsausbildung, umgehend dem Finanzamt mitzuteilen seien. Im vorliegenden Fall ist durch den Abschluss der Berufsausbildung der Tochter im Juli 2012 der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erloschen.

Da nach den vorstehenden Ausführungen ab August 2012 keine der in § 2 Abs.1 FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorlag, wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für August und September 2012 zu Unrecht bezogen und die Bw. hat nach § 26 Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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