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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2008, RV/1804-W/08

1) Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen 2) Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. B., X., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum bis , sowie ab (laufend) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die durch einen Sachwalter vertretene Berufungswerberin (Bw.), geb. am , brachte am einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ein. Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Bw. am im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.A.

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2007-02-28 17:20 Ordination

Identität nachgewiesen durch: FS

Anamnese:

Kindliche Entwicklung war schon problematisch, Scheidung der Eltern mit 14 Jahren, Schulbesuch normal mit Abschluss; Lehre im Handel begonnen, aber nicht abgeschlossen; danach Krankenpflegeschule, aber ohne Abschluss aus privaten Gründen; als Hilfsarbeiterin gearbeitet (2 Jahre lang), damals schon Depressionen; Alkohol und Drogenkontakt; Situation hat sich verschlechtert; 2002 gekündigt; 2003 Beginn mit Selbstbeschädigung und Selbstmordversuchen; erstmalig wegen SMV in Psychiatrie in Waidhofen/Thaya aufgenommen (2005); 4 Monate Baumgartner Höhe, auch stationär in LNK Mauer; zwischenzeitlich Rückfälle; zur Zeit betreutes Wohnen mit Caritas; besachwaltet seit 1/07 für finanzielles und Behörden; aktuell: depressiv; zur Zeit noch Selbstbeschädigung mit Rasierklingen;

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Zipralex 20mg 1x1, Abilify 1x1, Depakine, Zoldem, Trittico, Truxal, Baldrian;

Untersuchungsbefund:

Adipöser EZ und reduzierter EZ, tiefe breite Narben an beiden Unterarmen und Beinen nach Selbstverletzung;

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Gut ansprechbar und auskunftsfähig, Stimmung gedrückt, wirkt etwas verlangsamt, problemeinsichtig; nicht psychotisch;

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-02-26 LNK MAUER PSYCHIATRIE

Diagnose. Borderline Persönlichkeitsstörung; Depressio

2006-12-01 DR. MF; FA F. PSYCHIATRIE

Begutachtung f. Sachwalterschaftsverfahren: Borderline

Persönlichkeitsstörung; Schilderung Erkrankungsbeginn: etwa 2002-2003

Diagnose(n): Borderline Persönlichkeitsstörung

Richtsatzposition: 585 Gdb: 080% ICD: F60.3

Rahmensatzbegründung:

8 Stufen über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte, noch aktuelle Symptomatik.

Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2003-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2007-03-01 von HL

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2007-03-19

Leitender Arzt: GS

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum bis und ab mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.

Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe ab für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

Gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Sie waren vom bis als Arbeiterin bei Z. GmbH beschäftigt und bezogen anschließend vom bis Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, standen jedoch nichtin Berufsausbildung. Am vollendeten Sie das 21. Lebensjahr. Vom bis nahmen Sie am Geriatriezentrum "Am Wienerwald" an einer Ausbildung zur Pflegehelferin Teil, die Sie jedoch nicht abschlossen.

Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde bei Ihnen eine Behinderung im Ausmaß einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab - nach Vollendung des 21. Lebensjahres - festgestellt (siehe Beilage). Eine Berufsausbildung Ihrerseits bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ist somit gemäß § 2 Abs. 1 lit. c bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Zeitraum vom bis und ab ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.

Für den Zeitraum Ihrer versuchten Berufsausbildung, für den Ihnen Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 bereits gewährt wurde ( bis ), kann eine erhebliche Behinderung objektiv nicht verneint werden und wird Ihnen der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 wäre jedoch nur dann Anspruch bei Ihnen gegeben, wenn seitens der Eltern bzw. seitens eines Elternteiles noch eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hätte und dieser nicht nachgekommen werden konnte bzw. dieser nicht nachgekommen wurde.

Sie waren vom bis als Arbeiterin bei Z. GmbH beschäftigt und bezogen anschließend vom bis Bezüge nach dieser Beschäftigung aus der Arbeitslosenversicherung. Ab beziehen Sie eine Pension auf Grund geminderter Arbeitsfähigkeit (2006 = mtl. 936,-- €), welche den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende übersteigt. Seit leben Sie in der Caritas Wohngemeinschaft in X, XY-Str. 5/4, und haben laut Angaben in Ihrem Antrag kurz davor für einige Monate bei Ihrer noch lebenden Mutter gewohnt.

Es ist daher bei Ihnen ein Anspruch nach § 6 Abs. 5 - außer für die Zeit der Berufsausbildung, für die Familienbeihilfe bereits gewährt wurde - nicht gegeben."

Die Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte dazu unter anderem Folgendes aus:

"Selbst wenn die Behinderung erst ab eingetreten sein sollte, ist die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 weiter zu gewähren. Frau B. befand sich im Jahr 2003 in Berufsausbildung, die erhöhte Familienbeihilfe wurde für diesen Zeitraum vom bis gewährt, und ist auch danach weiterhin zu gewähren, da sie selbst aufgrund der vorliegenden Behinderung nicht imstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

Sinn und Zweck der erhöhten Familienbeihilfe ist schlussendlich die Sicherung des notwendigen Unterhaltes. Es wäre geradezu sinnwidrig einer behinderten Person für den Zeitraum der Berufsausbildung erhöhte Familienbeihilfe zuzusprechen, um dann diese Leistung bei Scheitern aufgrund der vorliegenden Behinderung wieder abzuerkennen.

Gemäß § 6 Abs. 5 haben Kinder iSd FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, soferne deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten. Frau B. bezieht Waisenpension nach dem verstorbenen Vater. - Frau B. lebte lediglich vorübergehend von Februar 2006 bis Mai 2006, unmittelbar vor dem Einzug in die Caritas Wohngemeinschaft in X, bei ihrer Mutter. Ansonsten leistet und leistete die Mutter keinerlei Unterhalt, weder in Naturalien noch in Geldzahlungen. - Weiters wird angemerkt, dass meine Klientin für die WG der Caritas Monatsmiete in Höhe von 266,68 € bezahlt. Überdies ist die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2004 weiter zu gewähren, da das Einkommen von Frau B. die jährliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. Frau B. erhält eine Invaliditätspension sowie eine Waisenpension, die Waisenpension ist jedoch für die jährliche Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 lit. c FLAG nicht zu berücksichtigen."

Das Finanzamt wies die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Die Berufungswerberin (Bw) hat die Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag für behinderte Kinder ab bis und ab bis laufend für sich selbst beantragt. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde mit Fachärztlichem Gutachten vom ab bestätigt. Infolge des Waisenpensionsbezuges ab und des Pensionsbezuges ab (vorher AMS-Bezüge) liegt die Höhe der eigenen Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von derzeit 747 Euro.

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

1. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. (Das Bestehen einer überwiegenden Unterhaltspflicht und -leistung der Eltern ist nur für den Anspruch der Eltern - im Sinne von § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 6 FLAG 1967 - erforderlich.). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst decken kann. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen.

Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe ). Daher ist § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zB auch anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind tatsächlich zu leisten.

Schon allein aus dem Umstand, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, ergibt sich die Tatsache, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag besteht.

Auch wenn der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit strittig sein sollte, lassen auch die eigenen Einkünfte der Bw, die weit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen und deshalb keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter nach sich ziehen, keinen Familienbeihilfenanspruch zu."

Die Sachwalterin stellte namens ihrer Mandantin fristgerecht einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes im Abweisungsbescheid vom und in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Feststehender Sachverhalt:

- Vom bis : Angestelltenlehrling; Abbruch der Lehre;

- bis : Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe;

- bis : Arbeiterin;

- Vollendung des 21. Lebensjahres am ;

- bis Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung; zu dieser Zeit keine Berufsausbildung.

- bis : Teilnahme an der Ausbildung zur Pflegehelferin; kein Abschluss;

- Seit laufender Bezug einer Waisenpension nach dem verstorbenen Vater;

- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe von bis ;

- seit Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

- seit wohnhaft in einer Einrichtung der Caritas in X.

Der untersuchende Facharzt im Bundessozialamt hat die 80%ige Behinderung der Bw. und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab festgestellt.

Fest steht weiters, dass die Bw. ab 2005 Einkünfte aus einer Eigen- und einer Waisenpension bezogen hat, deren Höhe insgesamt 11.000 € jährlich überstiegen hat.

Rechtlich folgt daraus:

Die Bw. hat am das 21. Lebensjahr vollendet. Zu dieser Zeit befand sie sich nicht in Berufsausbildung. Der untersuchende Facharzt bestätigte ihr eine 80%ige Behinderung und die dauernde voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit erst ab , somit nach ihrem 21. Lebensjahr. Da laut Anamnese die Selbstbeschädigungen und Selbstmordversuche 2003 begonnen haben, ist diese Feststellung des Gutachtens als schlüssig anzusehen. Auch zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bw. nicht in Berufsausbildung befunden. Damit ist aber die Voraussetzung, dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, während einer nach dem 21. Lebensjahr erfolgten Berufsausbildung eingetreten ist, nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund steht Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag für den Streitzeitraum nicht zu.

Für Zeiträume ab 2005 ist die Berufung auch aus folgendem Grund abzuweisen:

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist durch § 6 Abs. 5 FLAG einem Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen überwiegend Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht (). Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140, 141, 142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt (sh. ).

Infolge der ausdrücklichen Erwähnung in § 6 Abs. 3 lit. c FLAG steht eine Waisenpension zwar als Ausschließungsgrund (bei Überschreiten der Einkommensgrenze wegen der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes) dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen, unterhaltsrechtlich unterliegt die Waisenpension jedoch grundsätzlich keiner Sonderbehandlung.

Wenn man davon ausgeht, dass die Mutter der Bw. keinen Unterhalt leistet, ist daher zu prüfen, ob die Bw. einen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter hat oder im Hinblick auf ihren eigenen Pensionsanspruch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw. auszugehen ist ().

Gem § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt "insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist".

Nach der Judikatur der Zivilgerichte bildet der ASVG-Richtsatz für die Ausgleichszulage eine Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende) beträgt im Jahr 2005 662,99 €, im Jahr 2006 690 € und im Jahr 2007 726 €.

Bei einer Pension von mehr als 11.000 € ab dem Jahr 2005, also mehr als 900 € monatlich (noch ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen), besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter und somit auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gutachten
Schlüssigkeit
Selbsterhaltungsfähigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at