Der GEsellschafter der OEG haftet aufgrund seiner förmlichen Gesellschafterstellung. Parteifähihgkeit der OEG endet erst mit ihrer Vollbeendigung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die Firma G KEG gegründet. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte mit Beschluss vom . Am erfolgte die Umwandlung in eine OEG.
Der Berufungswerber fungierte in der Zeit vom bis als persönlich haftender Gesellschafter. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , eingetragen am , wurde die Firma G OEG gelöscht, es erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch FR.
Mit Schriftsatz vom teilte das Finanzamt XY dem Berufungswerber mit, dass er Gesellschafter der Firma G OEG sei, bei welcher hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 3962,50 € und Verspätungszuschlag 2000 in Höhe von 395,99 € ohne Erfolg Einbringungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Er werde daher ersucht darzulegen, welche konkreten Mittel oder Vermögenswerte die Gesellschaft zur Verfügung habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten oder ob die Abgabenansprüche bei ihm im Haftungswege durchgesetzt werden müssten. Er werde weiters ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens die derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Mit Schriftsatz vom teilte der Berufungswerber hiezu mit: Mit Antrag, der am beim Bezirksgericht Steyr eingelangt sei, Beschlussausfertigung , sei er aus der G OEG ausgeschieden. Er hätte von da an so gut wie keinen Kontakt mehr zu seinem ehemaligen Mitgesellschafter FR . Soweit er sich noch erinnern könne, hätten damals keine offenen Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich Finanzamt und Sozialversicherung existiert. Deshalb sei er über das Schreiben des Finanzamtes sehr verwundert. Unglücklicherweise hätte er im November 1999 die Gesellschaftsanteile übernommen, die ihm in letzter Zeit zum Verhängnis geworden seien. Der Zweck des Ganzen wäre die damalige KEG in eine bereits bestehende GmbH einzubringen. Deshalb sei auch bereits Ende 1999/Anfang 2000 die Geschäftstätigkeit der G KEG eingestellt worden und die Gewerbeberechtigungen zugunsten der W GmbH zurückgelegt worden. Ab Anfang 2000 habe es keine Geschäftsfälle mehr namens der G KEG, späteren OEG, gegeben. Aus diesem Grund könne er sich nicht vorstellen, dass noch Abgaben angefallen sein könnten. Der Berufungswerber habe in den vergangenen zwei Wochen versucht, Herrn FR zwecks Klärung der Sache zu erreichen, was ihm bis jetzt leider nicht gelungen sei. Sollte er tatsächlich für diese Sache in Haftung genommen werden, würde er wohl irgendeine Lösung finden müssen. Jedenfalls möchte der Berufungswerber vermeiden, dass der ihm bereits entstandene Schaden aus dieser Firmenbeteiligung, speziell durch Zwangsmaßnahmen seitens des Finanzamtes, noch größer werde. Er möchte noch ausdrücklich festhalten, dass es ihm auf Grund seiner Einkommens- und Ausgabensituation sehr schwer fallen würde, die Forderungen befriedigen zu können, nicht zuletzt wegen eines bereits eingetretenen Haftungsfalles aus dieser Gesellschaft, der verglichen worden sei und von ihm erfüllt werden müsse. Im Zusammenhang mit den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Berufungswerber im Wesentlichen bekannt, dass seine Gattin und er Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beziehen würden. Er habe noch Forderungen gegen die w GmbH in Höhe von 80.000,00 S aus nicht ausbezahlten Gehältern sowie Regressforderungen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis G OEG resultieren würden in Höhe von 9650,00 €. Die monatlichen Ausgaben würden ca. 1300,00 € betragen. Er habe einen Vergleich mit der Raiba Steyr in Höhe von 3000,00 € zu erfüllen, das Gehaltskonto sei mit 5000,00 € überzogen.
Am erließ das Finanzamt XY den Haftungsbescheid, mit dem der Berufungswerber für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma G OEG im Ausmaß von 3962,50 € in Anspruch genommen und aufgefordert wurde, diesen Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung umfasst die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit Fälligkeitstag . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 12 BAO die Gesellschafter einer Gesellschaft bzw. Personenvereinigung ohne eigener Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig sei, persönlich für die Abgabenschulden der Gesellschaft haften würde, wobei sich der Umfang der Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten würde. Als persönlich haftender Gesellschafter würde der Berufungswerber daher uneingeschränkt für die Abgabenschulden der Firma G OEG haften.
Nach wiederholten Fristverlängerungsansuchen wurde mit Schriftsatz vom durch den ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die Gesellschaft bereits seit nicht mehr bestehen würde, was auch dem Finanzamt mitgeteilt worden sei. Die bezughabende Abgaben seien seitens des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden, der weit nach diesem Datum liegen würde. Eine Geschäftsführerhaftung sei daher ausgeschlossen. Weiters habe der Berufungswerber auch nie an der Geschäftsführung der Gesellschaft aktiv teilgenommen, er wäre lediglich an der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Mit Schriftsatz vom legte das Finanzamt XY die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur Gänze unberichtigt aus.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "Förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OEG bzw. KEG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam.
Der Umfang der Haftung richtet sich nach der Bestimmung des § 4 Abs.1 Erwerbsgesellschaftsgesetz. Dem zufolge sind die handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet gemäß § 128 HGB unmittelbar, primär, uneingeschränkt, unbeschränkbar und persönlich. Der Vertreter haftet für die Abgabenschulden der Firma auch dann, wenn er als Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist.
In diesem Zusammenhang führt der Berufungswerber aus, er habe nie an der Geschäftsführung der Gesellschaft aktiv teilgenommen, er wäre lediglich an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Vorbringen kann der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2000, am war der Berufungswerber unbestrittenerweise noch Gesellschafter der G OEG. Die Haftung gemäß § 12 BAO trifft ihn daher und allfällige im Innenverhältnis getroffene Vereinbarungen sind Dritten, daher auch der Finanzverwaltung gegenüber unwirksam.
Weiters wendet der Berufungswerber ein, dass es ab Anfang 2000 keine Geschäftsfälle mehr namens der G KEG späteren OEG gegeben habe. Aus diesem Grund könne er sich nicht vorstellen, dass noch Abgaben angefallen sein könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenanspruches nicht wirksam vorgebracht werden können. Gewinn und Umsätze für das Jahr 2000 wurden vom Finanzamt im Schätzungsweg ermittelt. Die Bescheide vom erwuchsen in Rechtskraft.
Schließlich wird vorgebracht, dass die Gesellschaft seit nicht mehr bestehen würde, die bezughabenden Abgaben seien seitens des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden, der weit nach diesen Datum liege, eine Geschäftsführerhaftung sei daher ausgeschlossen. Dem ist entgegen zu halten, dass Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung verlieren. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind. Die OEG/KG ist bis zur Abwicklung sämtlicher Rechtsverhältnisse zu Dritten parteifähig gewesen. Somit war es seitens des Finanzamtes noch zulässig, die haftungsgegenständlichen Leistungsgebote gegenüber der Gesellschaft zu erlassen. Selbst die Löschung der Firma einer Personengesellschaft im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nicht. Die Heranziehung der Gesellschafter zur Abgabenleistung erfolgt sodann im Haftungsweg.
§ 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die Nachrangigkeit der Haftung ist jedoch zu berücksichtigen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt, wonach die Gesellschaft bereits beendet ist (Löschungsbeschluss vom ) ergibt sich, dass die Einbringung der noch aushaftenden Abgabenschulden nur gegenüber den Gesellschaftern im Haftungsweg möglich ist.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Berufungswerbers (39 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da diesbezüglich seitens des Berufungswerbers kein Vorbringen erstattet wurde, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen des Berufungswerbers der Vorrang einzuräumen.
Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall war der Berufungswerber in der Zeit von bis gemeinsam mit FR persönlich haftender Gesellschafter. Beide waren gemeinsam für die Erfüllung der abgabenrechrechtlichen Pflichten zuständig. Vor allem in Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages scheint die Einbringlichkeit des Haftungsbetrages nur durch die gemeinsame Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Haftungsschuldner gesichert.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Haftung der Gesellschafter einer OEG/KG Umfang der Haftung Daher der Parteifähigkeit von Personengesellschaften |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-06879