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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.03.2013, RV/3461-W/12

Bewertung einer Forderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Hofrat Dr. Walter Klang, betreffend Vermögensteuer zum und  entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, mit welchem Wert die Forderung an die BHG (in der Folge GesmbH) zu den Stichtagen und anzusetzen ist.

Das Finanzamt geht von einem Wert von S 42.000.000,00 aus während der Bw die Forderung lediglich mit S 10.000.000,00 bewertet.

Im BP-Bericht wird ausgeführt, die Forderung sei mit dem Nennwert von S 42.000.000,00 anzusetzen, da die GesmbH keineswegs illiquid im Sinne von konkursreif sei, sondern der Bw und seine Gattin bisher lediglich auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet hätten. Die Forderungen seien daher mit dem Nennwert anzusetzen.

In den Berufungsschriften gegen die Vermögensteuer zum und beantragte der Bw. die persönlichen Freibeträge mit öS 600.000,00 statt 500.000,00 zu berücksichtigen. Das unter Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes ausgewiesene Bankguthaben (Bank) sei amnestiert. Weiters beantragte der Bw. den Abzug von Einkommensteuerschulden für 1991 in der von ihm angegebenen Höhe.

Hinsichtlich der angesetzten Forderung an die GesmbH in Höhe von S 42.000.000,00 wandte der Bw. ein, dass dieser Ansatz dem Teilwertprinzip, welches Grundlage der Bewertung von Kapitalforderungen gem. § 14 BewG sei, widerspreche. Die Forderung sei lediglich mit einem Betrag in Höhe von S 10.000.000,00 anzusetzen, und zwar deshalb, weil er und seine Gattin in einem Notariatsakt vom ex tunc mit rechtsgeschäftlichem contrarius actus rückwirkend die Restforderung auf diesen Betrag abgeändert hätten.

Aber auch davon abgesehen, habe die Forderung zum nur mehr einen Teilwert von S 10.000.000,00 besessen, da die GesmbH zum Stichtag zur Zahlung nicht in der Lage gewesen sei. Auf Grund dessen sei die Restforderung (in Höhe von öS 42.000.000,00) nicht mit dem Nominalwert, sondern mit dem niedrigerem Teilwert (von S 10 Mio.) anzusetzen gewesen. Die GesmbH habe den Restbetrag auf die Kaufpreisforderung bis zur "notariatsmäßigen Kürzung" nicht bezahlt und musste dieser Restbetrag als "nonvaleur" beurteilt werden. Der Bw. wies diesbezüglich auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die besonderen Umstände bei Forderungen, die vom Nennwert abwichen, zu berücksichtigen seien. Da die Restforderung zu den Stichtagen und 1992 uneinbringlich gewesen sei, sei der Ansatz der vollen Kaufpreisforderung in Höhe von S 42.000.000,00 statt in erklärter Höhe von S 10.000.000,00 unrichtig.

In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus, diese Vereinbarung über die Kaufpreisberichtigung wurde erst im Zuge der bei der GesmbH durchgeführten Prüfung vorgenommen, da der Bw und seine Gattin in eigener Sache als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der GesmbH zur Erkenntnis gelangten, dass ein zu hoher Preis angesetzt wurde, da sich Käufer und Verkäufer damals in einem Tatsachenirrtum befunden hätten. Bei der Prüfung der GesmbH wurde jedoch ein solcher Tatsachenirrtum ausgeschlossen. hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Forderung wird auf den BP-Bericht bzw. die Stellungnahme verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am wies Dr. B. darauf hin, dass auch hinsichtlich Vermögensteuer zu den restlichen zwei Stichtagen die Kaufpreisrestforderung aus dem Verkauf der GesmbH Anteile in Streit stünden. Nach seiner Auffassung sprechen folgende 3 Punkte für den Ansatz einer Restkaufpreisforderung in Höhe von S 10.000.000,00 statt S 42.000.000,00.

Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 1990 angenommen habe, spreche gegen das Aushaften der Kaufpreisforderung in voller Höhe (S 42.000.000,00).

Gegen den Ansatz von S 42.000.000,00 spreche auch die Ende 1993 auf Grund des Tatbestandsirrtumes erfolgte Bilanzberichtigung, welche zwingend rückwirkend zu erfolgen hatte.

Als weiteres Argument verwies Dr. B auf § 14 Bewertungsgesetz sowie auf die Erkenntnisse des Zl. 3235/53 und vom , Zl. 88/16/0050, aus denen sich klar ergebe, dass Forderungen nach dem Bewertungsgesetz nur mit dem tatsächlichen Wert zu erfassen sind. Auf Grund der finanziellen Situation der beteiligten Firmen sei es zu diesen Stichtagen hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche an die kreditgewährenden Bank faktisch und rechtlich nicht möglich gewesen, die restliche Kaufpreisforderung den Verkäufern auszuzahlen.

Der Referent verwies noch abschließend auf die Ergebnisse seiner Akteneinsicht in die Akten der GesmbH. Aus allen in den Akten aufliegenden Gutachten ging jeweils hervor, dass Steuerbelastungen im Rahmen der Wertfeststellung bei allen 3 Gutachten außer Ansatz gelassen worden waren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw führt aus, der S 10.000.000,00 übersteigende Teil der Restkaufpreisforderung sei uneinbringlich. Demgegenüber führt die BP aus, im Zuge der Prüfung bei der GesmbH habe sich ergeben, dass diese nicht zahlungsunfähig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , 2009/13/0008 - den Bw betreffend - aus, dass der Umstand, dass die GesmbH nie gezwungen gewesen war, Insolvenz anzumelden, nichts darüber aussagt, dass dies auch bei Eintreibung der Forderung der Fall war.

Feststellungen hinsichtlich der (Un)Einbringlichkeit hat das Finanzamt nicht getroffen. Der UFS kann somit die Ausführungen, dass der S 10.000.000,00 übersteigende Teil der Restkaufpreisforderung uneinbringlich sei, nicht widerlegen und ist davon auszugehen, dass zu den Stichtagen und die Restkaufpreisforderung S 10.000.000,00 betragen hat.

Auf die Berufungsausführungen der rückwirkenden Berichtigung des Kaufpreises muss somit nicht mehr eingegangen werden.

Die Vermögensteuer errechnet sich wie folgt: sonstiges Vermögen:


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Stichtag:
Forderungen gW AG
259.248,00
253.356,00
Kaufpreisforderung BH AG
10.000.000,00
10.000.000,00
Darlehensforderung A B
---
1.000.000,00
Sparguthaben
21.225.000,00
5.000.000,00
Lebensversicherungsansprüche
273.622,00
374.736,00
GesmbH-Anteil
500.000,00
575.000,00
Kraftfahrzeuge
90.000,00
70.000,00
Freibeträge
-600.000,00
-600.000,00
Summe sonstiges Vermögen
31.747.870,00
16.673.092,00

Steuerschulden:


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Stichtag:
Vermögensteuer
5.100,00
5.100,00
Vermögensteuer
---
316.034,00
Einkommensteuer 1989 Bw
0,00
0,00
Einkommensteuer 1990 Bw
87.041,00
87.041,00
Einkommensteuer 1990 Gattin
19.512,00
19.512,00
Einkommensteuer 1991 Bw
---
683.024,00
Einkommensteuer 1991 Gattin
---
145.838,00
Summe Steuerschulden
111.653,00
1.256.549,00

Abzüge:


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Stichtag:
Steuerschulden
111.653,00
1.256.549,00
sonstige Schulden
1.733.718,00
5.515.227,00
Summe Abzüge
1.845.371,00
6.771.776,00

Gesamtvermögen:


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Stichtag:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
6.000,00
6.000,00
Grundvermögen
1.995.000,00
2.681.115,00
Betriebsvermögen
3.274.650,00
sonstiges Vermögen
31.747.870,00
16.673.092,00
Rohvermögen
33.748.870,00
22.634.857,00
Abzüge
1.845.371,00
6.771.776,00
Gesamtvermögen:
31.903.499,00
15.863.081,00
Gesamtvermögen gerundet
31.903.400,00
15.863.000,00
Freibeträge
300.000,00
300.000,00
steuerpflichtiges Vermögen
31.603.400,00
15.563.000,00
1 % Vermögensteuer
316.034,00
155.630,00
Umrechnung in Euro
22.967,09
11.310,07

Hinsichtlich des Ansatzes der Forderungen aus Steuergutschriften und Steuerschulden wird auf das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die beim sonstigen Vermögen zustehenden Freibeträge waren mit S 600.000,00 zu berücksichtigen.

Da die Steuernachforderungen auf Grund der Stattgabe bei der Einkommensteuer anzusetzen sind, lautet der Spruch der Berufungsentscheidung, obwohl in allen Punkten Berufungspunkten entsprochen wurde, auf teilweise Stattgabe.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-06878