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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSL vom 26.05.2010, FSRV/0028-L/05

Von einem Rechtsanwalt zur Abwendung einer Hausdurchsuchung in seinen eigenen Kanzleiräumen freiwillig herausgegebenen Beweisunterlagen gegen seinen Mandanten; Prüfung deren Beschlagnahmefähigkeit durch den Spruchsenatsvorsitzenden


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Miterledigte GZ:
FSRV/0033-L/05


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0028-L/05-RS1
Gemäß § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (der sogen. strafbestimmende Wertbetrag), den Betrag von € 75.000,00 (bei Finanzvergehen wie Schmuggel und Abgabenhehlerei € 37.500,00; § 53 Abs.2 FinStrG) überstiegen hat oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Summe von € 75.000,00 (€ 37.500,00) überstiegen hat. Diese Regel ist aber insoweit noch zu ergänzen, als alle diese der Berechnung zugrunde zu legenden Finanzvergehen gemäß § 53 Abs.1 lit.b FinStrG, erster Satz, letzter Satzteil, in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen müssen: Sind Finanzvergehen eines Verdächtigen durch verschiedene Finanzstrafbehörden in ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu ahnden und überschreiten sie, bezogen auf die einzelnen Finanz- oder Zollämter, die genannten Wertgrenzen nicht, verbleiben sie in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit, selbst wenn die Gesamtsumme aller einem Verdächtigen zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen in einem Amtsbereich eines Landesgerichtes die gerichtliche Wertgrenze überschreiten würde.
FSRV/0028-L/05-RS2
Die Feststellung der Gerichtszuständigkeit hat zur Voraussetzung, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts (§ 54 Abs.5 FinStrG) tunlichst vermieden wird. Dies liegt nicht nur im Sinne der geforderten Prozessökonomie, sondern ergibt sich auch aus der in der zitierten Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Anordnung, wonach eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts endgültig die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde begründet und eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender Tatsachen) nicht vorgesehen ist (so bereits – ÖStZB 2000/28).
FSRV/0028-L/05-RS3
Gibt der potentiell von einer Hausdurchsuchung Betroffene, welcher gemäß § 94 Abs.2 FinStrG noch vorher zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände aufgefordert wurde, diese tatsächlich heraus, sodass nichts mehr zu suchen ist, wird die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden nicht umgesetzt, weshalb der diesbezügliche Bescheid iSd § 93 Abs.1 FinStrG auch nicht mehr zuzustellen ist.
FSRV/0028-L/05-RS4
Mit der Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 89 Abs.5 FinStrG, ob Beweismittel, hinsichtlich welcher das Fehlen der für eine Beschlagnahme nach § 89 Abs.3 und 4 leg.cit. erforderlichen Voraussetzungen behauptet wird, tatsächlich einer Beschlagnahme unterliegen, ist eine allfällig ergangene Beschlagnahmeanordnung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sodass über deren Rechtmäßigkeit (bzw. logischerweise auch über die einer Beschlagnahme ohne Beschlagnahmeanordnung) nicht mehr abzusprechen ist ( – ÖStZB 1994, 245).
FSRV/0028-L/05-RS5
Gegenstände (Schriftstücke), die gerade erst wegen der Auftragsbeziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten, sohin als neue Beweismittel, hergestellt wurden und zudem auftragsbedingt notwendigerweise in den Gewahrsam des Parteienvertreters (gleichsam als eine dadurch erzwungene potentielle Selbstbelastung) überführt wurden, unterliegen dem Beschlagnahmeverbot des § 89 Abs.4 FinStrG) (so bereits 16 Os 15, 16/91 – EvBl 1992/175). Nicht vom Beschlagnahmeverbot betroffen sind Beweisgegenstände, wie Schriftstücke, die sich in ihrem Inhalt nach nicht als eine an den berufsmäßigen Parteienvertreter adressierte Mitteilung (die Information; sei es vom Klienten selbst oder einem Dritten an den Parteienvertreter im Rahmen der Auftragserfüllung), sondern vielmehr bei ihrem Übergang in seinen Gewahrsam bereits als existent gewesene Beweismittel darstellen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen JS, ENr. 646024/04, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Dr. X vom und vom gegen die Bescheide des Vorsitzenden des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch HR Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, 1.) vom , mit welchem eine Durchsuchung der Kanzlei- samt Nebenräumlichkeiten des Dr. X in Z durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz angeordnet worden war, sowie 2.) vom , mit welchem eine Beschlagnahme von bestimmten, den genannten Beamten von Dr. X am freiwillig übergebenen Unterlagen bestätigt worden ist,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung wird insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid vom aufgehoben wird.

II. Die Beschwerde gegen die Bestätigung der Beschlagnahme von bestimmten Unterlagen vom wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Den vorgelegten Unterlagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur GZ. ENr. 646024/04 eine Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten samt den Nebenräumlichkeiten des Dr. X in Z nach Unterlagen betreffend sämtliche Geschäftsgebarungen der S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), der FI GmbH, der H1 GmbH und der C GmbH, wie Buchhaltung, Eingangs-/Ausgangsrechnungen, Verträge, Bankunterlagen, EDV-Daten usw., und nach allen privaten Unterlagen der Ehegatten JS und MS, welche Aufschluss über die Lebenshaltungskosten [des Beschuldigten] geben hätten können (wie private Bankunterlagen, Verträge, EDV-Daten, usw.) [für die Zeiträume beginnend ab 2001] durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt) beim Finanzamt Linz namens des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck angeordnet.

JS stehe nämlich im Verdacht, zumindest ab 2001 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [vorsätzlich] Verkürzungen an Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaft-, Einkommensteuer sowie Lohnabgaben in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a und b FinStrG begangen zu haben, indem er als ehemaliger Geschäftsführer-Gesellschafter, jedoch immer als tatsächlicher Machthaber unter Verschiebung von "Strohmännern" als Geschäftsführer der S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), der H1 GmbH und der C GmbH Leasingarbeiter "schwarz" beschäftigt habe, KFZ offiziell zwecks Vermietung angekauft habe, deren Vermietung jedoch lediglich vorgetäuscht und tatsächlich diese KFZ umgehend nach ihrer Anschaffung verkauft habe, sowie als Geschäftsführer der FI GmbH Versicherungsabschlüsse auf Provisionsbasis getätigt habe, sowie als Einzelunternehmer einen Handel mit Tabakwaren betrieben habe und Versicherungsabschlüsse auf Provisionsbasis getätigt habe, die daraus erzielten Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus aber nicht bzw. nicht zur Gänze erklärt habe. Offiziell hätten JS und seine Ehegattin MS lediglich geringfügige Einkünfte deklariert, aus denen die Lebenshaltungskosten nicht bestritten hätten werden können.

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den oben bezeichneten Räumlichkeiten erscheine gerechtfertigt, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich darin auf Grund der rechtlichen Vertretung derartige Unterlagen befänden, die im Finanzstrafverfahren gegen JS als Beweismittel in Betracht kämen. Laut einer am vor dem Landesgendarmeriekommando Oberösterreich ergäben sich nämlich Hinweise, dass [derartige] Unterlagen zumindest betreffend die C1 GmbH sowie betreffend eine gewisse Firma A in die Kanzleiräumlichkeiten verbracht worden seien.

Entsprechend dieser Anordnung erschienen am Beamte der PASt tatsächlich in der Kanzlei des Anwaltes, übergaben Dr. X um 08.35 Uhr einen entsprechenden Bescheid im Sinne der obigen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden und forderten die Herausgabe der angesprochenen Unterlagen (PASt-Akt zu ENr. 646024/04, Band II, Bl. 619 bis 622).

Zur Abwendung einer Hausdurchsuchung übergab Dr. X freiwillig die gesuchten Unterlagen, soweit noch vorhanden, welche den Umfang von einem Karton mit elf Hängeregistern erreichten. Unterlagen betreffend die C1 GmbH und die A konnten nicht mehr vorgelegt werden, da Dr. X diese bereits wieder zurückgegeben hatte (genannter PASt-Akt, Bl. 622 zuzüglich Rückseite).

Nach Übergabe der Unterlagen erklärten die Beamten diese als beschlagnahmt, woraufhin Dr. X deren Versiegelung und Vorlage an den Spruchsenatsvorsitzenden zur Entscheidung über die Beibehaltung der Beschlagnahme beantragte (genannter PASt-Akt, Bl. 622 verso).

Bereits am nächsten Tag wurden die sichergestellten und versiegelten Unterlagen durch den Spruchsenatesvorsitzenden gesichtet und diesen bestimmte Schriftstücke entnommen, hinsichtlich welcher er mit Bescheid vom , zugestellt an Dr. X am , bestätigte, dass diese tatsächlich der Beschlagnahme unterliegen (genannter PASt-Akt, Bl. 623 bis 629):

Aus dem Ordner Nr.1, 3926-6, betreffend die Gewerbeanmeldung der H1 GmbH, wurden entnommen: Kopie des Notariatsaktes vom GZ 941 über eine Abtretung von Geschäftsanteilen an AS, Treuhandvertrag, abgeschlossen zwischen GB und AS vom , im Original.

Aus dem Ordner Nr.2, 3926-9, betreffend den Verkauf der Liegenschaft in L, wurde entnommen: Kaufvertrag in Kopie zwischen Dr. O und AS vom betreffend das Grundstück.

Aus dem Ordner Nr.3, 3926-13, betreffend die S GmbH, wurden entnommen: Firmenbuchauszug vom betreffend die S GmbH, Schreiben der OÖ GKK vom über einen Beitragsrückstand von € 150.729,59, Erlagschein einer Versicherung an ES (3. Folgemahnung Lebensversicherung), Bescheid der OÖ GKK vom , Schreiben des Mag. Y vom betreffend USO-Prüfung, Zahlungsauftrag Landesgericht Wels vom , Berufung vom , Antrag auf Löschung der Eintragung des Geschäftsführers an das Landesgericht Wels vom , Schreiben des Mag. Y an JS vom November 2004 samt Kontenübersicht der S GmbH.

Aus dem Ordner Nr.4, 3926-11, betreffend die H GmbH sowie die H1 GmbH, wurden entnommen: Versäumungsurteil U1 Arbeits- und Sozialgericht Wien, Schreiben des HH vom , Mehrere Schreiben der Gewerkschaft Metall-Textil vom betreffend EH, GV, AT und AL, Zahlungsbefehl Zb Landesgericht Wels, Schreiben des "Günther" vom samt Lohnverrechnungsausdrucken, Schreiben des HH vom samt Wochenberichten betreffend die Kalenderwochen 6, 7 und 8 2005, Schreiben des MW vom , Schreiben der Gewerkschaft Metall-Textil vom betreffend AL, 2 Schreiben der Gewerkschaft Metall-Textil vom betreffend EH und GV, Fax vom mit Daten von Mitarbeitern, Aktennotiz betreffend GT mit Lohnverrechnungsunterlagen, Versäumungsurteil U2 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, Schreiben Dr. X vom , Schreiben der Gewerkschaft Metall-Textil vom , Aktenkopie zu U1 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, Aktenkopie zu U2 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.

Aus dem Ordner Nr.5, 3926-3, betreffend Streitigkeiten mit der K GmbH, wurden entnommen: Rechnung vom , Aktenvermerk vom , Schreiben der K GmbH vom , Wochenberichte der H1 GmbH betreffend drei Baustellen.

Aus dem Ordner Nr.6, 3926-4, betreffend Streit DV, wurden entnommen: Kopie Verhandlungsprotokolle und zu U3 des Landesgerichtes Wels, Einzahlungsbelege und , Lohnzettel betreffend DV 2003 und 2004 samt Ausdrucken der EDV-Lohnverrechnung, Schreiben DV vom und vom , Schreiben der Gewerkschaft Metall-Textil vom , Schreiben des BW vom samt Stundennachweisen und Montagenberichten.

Aus dem Ordner Nr.7, 3926-5, betreffend DM, erfolgte keine Entnahme von Unterlagen.

Aus dem Ordner Nr.8, 3926-2, betreffend DL und Kl GmbH, wurden entnommen: Telefaxmitteilung vom , Rechnung vom , Schreiben des Dr. H vom , Telefaxe vom , und , "Bierzettel" mit Telefonnummern, Schreiben des Dr. H vom , Telefax vom samt Entwurf eines Schreibens an Frau KR, Telefax vom , Zettel mit einer Telefonnummer.

Aus dem Ordner Nr.9, 3926-8, betreffend Rückforderungen Dienstnehmer, erfolgte keine Entnahme von Unterlagen.

Aus dem Ordner Nr.10, 3620-1, betreffend die Gründung der FF GmbH erfolgte keine Entnahme von Unterlagen.

Aus dem Ordner Nr.11, 4008, betreffend Dr. O und EO, wurden entnommen: Mietvertrag erste Seite in Kopie betreffend L Mietvertrag in Kopie (nicht unterschrieben) ebenfalls betreffend L Mietvorschreibung vom Bestätigung über Erhalt einer Kaution in Höhe von € 50.000,00 Mietvertrag fünfseitig betreffend L Mietvorschreibung vom Kaufvertrag vom in Kopie Beschluss des Bezirksgerichtes Linz zu F samt Vereinbarung gemäß § 364c ABGB Vereinbarung gemäß § 364c ABGB vom in Kopie.

Gegen den ihm zugegangenen Bescheid über die Anordnung einer Hausdurchsuchung hat Dr. X innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Am sei in der Zeit von 08.45 Uhr bis 10.30 Uhr in den Kanzleiräumen des Beschwerdeführers die Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei 11 Handakten mit Hängeregistern beschlagnahmt und über Antrag gemäß § 89 Abs.3 lit.b, Abs.3, Abs.4, Abs.5 FinStrG versiegelt worden seien. Der HD-Befehl sowie die Niederschrift über die Beschlagnahme seien dem Beschwerdeführer am persönlich ausgefolgt worden.

Die Anordnung der Hausdurchsuchung als auch die durchgeführte Beschlagnahme seien rechtswidrig:

a) Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass JS in mehrfacher Hinsicht das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 22 [gemeint wohl: § 33] Abs.1 und 2 lit.a und b FinStrG vorgeworfen werde. Namentlich würden dem Beschuldigten Verkürzungen an Umsatzsteuer, NoVAG [Normverbrauchsabgabe], KöSt und ESt sowie Lohnabgaben "in noch zu bestimmender Höhe" vorgeworfen werden. Der Aktenlage sei zu entnehmen (Bescheid Sicherstellungsauftrag vom ), dass die Abgabenbehörde erster Instanz allein für die Jahre 2003 und 2004 von einer Verkürzung der USt und ESt des Beschuldigten in einer Höhe von € 61.300,00 ausgehe. Der Abgabenbehörde erster Instanz wäre darüber hinaus der Inhalt einer Anzeige des Hauptzollamtes Graz an die Staatsanwaltschaft Wels vom , Zl. 700/90328/2004 bekannt. Dieser Anzeige sei zu entnehmen, dass JS über die im angefochtenen Bescheid genannten Abgabenverkürzungen hinausgehend der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei sowie der Monopolhehlerei beschuldigt werde, wobei der strafbestimmende Wertbetrag (Seite 13 der Anzeige) mit € 2,794.355,50 angesetzt wurde. Ausgehend von diesen, der erstinstanzlichen Behörde bekannten Tatvorwürfen - diese seien mittlerweile über Anklage der Staatsanwaltschaft Wels vom Gegenstand eines schöffengerichtlichen Strafverfahrens zur GZ 14 Hv 9/04s des Landesgerichtes Wels - sei aufgrund der Faktenhäufung von einer Gerichtszuständigkeit gemäß § 53 FinStrG auszugehen. Ein allfälliger HD-Befehl hätte keinesfalls von der unzuständigen Behörde erlassen werden dürfen (vgl. , 0041, etc.). Es stehe bei der gegebenen Aktenlage außer Frage, dass die Wertgrenzenüberschreitung für die Behörde erster Instanz nicht nur erkennbar, sondern dieser definitiv bekannt gewesen sei. Die gerichtliche Zuständigkeit sei schlicht umgangen worden, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

b) Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass der belangten Behörde erster Instanz auch bekannt wäre, dass der Beschwerdeführer Herrn JS rechtsfreundlich vertrete, der Beschwerdeführer sei amtsbekannt sein Verteidiger im Verfahren 14 Hv 9/04s, Landesgericht Wels. Es sei daher auch amtsbekannt, dass Handakten des Verteidigers, die sämtlich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen, nicht beschlagnahmt werden dürften.

Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei auf eine Niederschrift vom , aufgenommen vor dem Landesgendarmeriekommando OÖ, gestützt worden, wonach sich hieraus "Hinweise ergeben hätten, dass Unterlagen zumindest betreffend der ehemaligen Firma C1 GmbH sowie der Firma A in die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verbracht worden seien". Dem Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Amtshandlung der Inhalt dieser ominösen Niederschrift nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte erst am Gelegenheit gehabt, in diese "Niederschrift" Einsicht zu nehmen. In dieser Niederschrift werde von einem Herrn H die Behauptung erhoben, der Beschwerdeführer habe während der Inhaftierung des Herrn JS im April 2004 zwei bis drei Plastikeinkaufstaschen mit Büroordnern (jeweils drei bis vier Ordner pro Sack) mit C1 GmbH-Kaufverträgen und Typenscheinen und Versicherungsanträgen mitgenommen. Abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Behauptungen erscheine es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Unterlagen nahezu ein Jahr lang in seinem Büro aufbewahren hätte sollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer Unterlagen damals tatsächlich mitgenommen haben sollte, wäre der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen, dass sich diese denkunmöglich beim Beschwerdeführer befinden hätten können. Dem Bescheid sei ja zu entnehmen, dass der Beschuldigte JS Kraftfahrzeuge angeblich umgehend nach der Anschaffung veräußerte. Dies sei aber nur möglich, wenn man auch über die Typenscheine und Kaufverträge verfüge.

Besonders befremdlich erscheine der Umstand, dass die mit der Durchführung der Hausdurchsuchung beauftragten Beamten jedenfalls spätestens bei der Hausdurchsuchung gewusst hätten, dass sich die angeblich beim Beschwerdeführer befindlichen Unterlagen schon deshalb nicht beim Beschwerdeführer befinden hätten können, weil eben diese Bene-Ordner beim Beschuldigten JS gefunden und beschlagnahmt worden seien. Beim Genannten und dessen Tochter wären am gleichen Tag Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, die um ca. 07.30 Uhr begonnen hätten. Um 08.45 Uhr (Beginn der Amtshandlung beim Beschwerdeführer) wären die in Frage stehenden Ordner bereits bei Herrn JS und seiner Tochter beschlagnahmt gewesen.

Dies sei auch ohne weitere Erhebungen zweifelsfrei dem Beschlagnahmeprotokoll über [betreffend] JS und MS sowie AS jeweils vom zu entnehmen (lfd. Nr. 36 bis 38 in Karton 2, 39, 40, 42, 44, 49 in Karton 3, etc.). Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer verschwiegen worden und dem Beschwerdeführer in dem Bewusstsein, dass dieser die angeblich gesuchten Bene-Ordner gar nicht herausgeben könne, die Ausfolgung von Handakten abverlangt worden, die der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Die beschlagnahmten Handakten kämen denkunmöglich als Beweismittel im Strafverfahren gegen Herrn JS in Frage. Die Handakten betreffen weitgehend Arbeitsrechtscausen, die teilweise gerichtsanhängig, vom Beschwerdeführer zu bearbeiten seien oder bereits abgeschlossen seien.

Es werde daher der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl sowie die Beschlagnahme wegen Rechtswidrigkeit auf zu heben.

Auch gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom , mit welchem festgestellt worden sei, dass die versiegelten Beweismittel der Beschlagnahme insoweit unterliegen, als sie im Protokoll der Sichtung der Unterlagen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates aufgezählt sind, hat Dr. X innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt:

Vorweg sei festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid ein vom Spruchsenatsvorsitzenden unterfertigtes "Protokoll über die Entsiegelung" vom beigelegen hat und als integrierender Bestandteil des angefochtenen Bescheides behandelt werde.

Der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

Auch dieser Bescheid wäre von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil Gerichtszuständigkeit bestehe.

Die erstinstanzliche Behörde habe die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme deswegen für gerechtfertigt erachtet, weil der begründete Verdacht bestanden habe, dass sich "aufgrund der rechtlichen Vertretung" Unterlagen, die im Finanzstrafverfahren gegen JS als Beweismittel in Betracht kämen, in den Kanzleiräumlichkeiten des Beschwerdeführers befänden. Während noch im HD-Befehl vom auf eine Niederschrift vom , aufgenommen vom Landesgendarmeriekommando OÖ, Bezug genommen worden sei, beschränke sich die gegenständliche Begründung ausschließlich auf den Umstand der "rechtlichen Vertretung"; dies ganz offensichtlich deshalb, weil die ursprünglich gesuchten "Bene-Ordner" bei Herrn JS bzw. bei seiner Tochter im Zuge der HD vorgefunden worden seien (siehe Beschlagnahmeprotokolle vom , ENr. 646024/04, lfd. Nr. 36 bis 38 in Karton 2, 39, 40, 42, 44, 49 in Karton 3, etc.).

Nach Auffassung der belangten Behörde erster Instanz bildete sohin die Übernahme der "rechtlichen Vertretung" einen Grund für die Beschlagnahme. Die Kreativität der Behörde bei der extensiven Interpretation der Beschlagnahmebestimmungen des FinStrG sei durchaus bemerkenswert, gleichwohl jedoch rechtswidrig.

Die gegenständlich relevanten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme lauteten [nämlich] wie folgt:

a) Es müsse sich um Gegenstände bzw. Urkunden handeln, die im Abgabenverfahren des Herrn JS als Beweismittel in Betracht kommen, soferne eine Beweissicherung geboten sei.

b) Bei Verschwiegenheitspflicht[en] unterlägen Beweismittel nur der Beschlagnahme, wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 Bundesabgabenordnung (BAO) oder um dazugehörende Belege handle.

Unterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen, könnten denklogisch nur folgende Unterlagen sein:

a) Belastende Unterlagen von abgabenrechtlicher Relevanz;

b) entlastende Unterlagen von abgabenrechtlicher Relevanz;

c) neutrale Unterlagen ohne rechtliche Relevanz.

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Relevanz die beschlagnahmten Urkunden in dem JS betreffenden Strafverfahren haben sollten, geschweige denn, aus welchen Gründen eine Beweissicherung geboten sein sollte. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen warum es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um Bücher oder Aufzeichnungen gemäß §§ 124 ff [ergänze wohl: BAO] samt Belegen oder sonstigen Gegenständen im Sinn des § 89 Abs.3 lit.b FinStrG handeln sollte. Der angefochtene Bescheid leide sohin an einem wesentlichen Begründungsmangel und sei in Wahrheit auch nicht begründbar, sondern rein willkürlich erlassen.

Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer allfällig Herrn JS belastendes Beweismaterial in seiner Kanzlei (oder sonst wo) aufbewahren sollte. Anwälte sind nicht Lagerhalter ihrer Klienten, sondern gesetzlich verpflichtet, deren Interessen zu wahren. Allfälliges Belastungsmaterial aufzubewahren oder gar als Beweismittel in Verfahren zu gebrauchen, sei wohl grober Unfug und läge wohl außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Nahe liegend und logisch sei es, dass Klienten ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Beweismittel zukommen lassen, die deren Standpunkt stützen. Warum für solche Beweismittel allerdings eine Beweissicherung geboten sein sollte, sei schleierhaft, nachdem es wohl im ureigensten Interesse des Klienten gelegen sei, derartige Beweismittel auch der Abgabenbehörde weiterzuleiten. Ein "Sicherungsbedarf' für sonstigen Papierkram ohne Beweisfunktion bestehe von vorne herein nicht.

Der vorliegend angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz entpuppe sich in Wahrheit als rechtswidriger Freibrief zur Erkundungsbeweisführung nach dem "Gießkannenprinzip" ohne jede gesetzliche Grundlage und Begründung und ohne Relevanz für das Herrn JS betreffende Abgabenverfahren.

Im Einzelnen sei zu den einzelnen beschlagnahmten Urkunden folgendes festzuhalten:

Ad 1. Ordner 3926-6:

Entnommen worden sei ein Notariatsakt vom , GZ 949, sowie ein Treuhandvertrag abgeschlossen zwischen GB und AS im Original. Es sei für jedermann ersichtlich, dass diese Urkunden nicht Herrn JS betreffen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Urkunden auch nur im Entferntesten im Abgabenverfahren des Herrn JS von Relevanz sein könnten (die Treuhandvereinbarung beinhalte eine Offenlegungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde, dies sei abgabenrechtlich im Verhältnis zwischen Herrn GB und Frau AS von Relevanz, habe jedoch mit Herrn JS nichts zu tun). Es sei auch nicht erkennbar, warum eine Beweissicherung geboten sein sollte, nachdem doch wohl Herr GB zur Vermeidung einer allfällig ungerechtfertigten Steuerlast aus allfälligen Gewinnausschüttungen die Treuhandschaft jedenfalls offen legen werde.

Ad 2. Ordner 3926-9:

Entnommen worden sei ein Kaufvertrag in Kopie vom betreffend die Liegenschaft E, Grundbuch Linz. Es sei ganz offensichtlich, dass auch diese Urkunde nicht Herrn JS betreffe. Die Beschlagnahme zu "Beweissicherungszwecken" erscheine grotesk, nachdem die Eigentumsverhältnisse ja jederzeit dem aktuellen Grundbuchsauszug entnommen werden könnten und die Kaufvertragsurkunde jederzeit der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes entnommen werden könnte. Überdies sei gegenständlicher Kaufvertrag beim Finanzamt für Gebühren zur Anzeige gebracht worden.

Ad 3. Ordner 3926-13:

Die entnommenen Unterlagen beträfen erneut nicht Herrn JS. Ein Firmenbuchauszug betreffend jede registrierte GesmbH könne jederzeit angefordert werden, ein Schreiben der OÖ GKK oder ein Bescheid derselben könne nicht verloren gehen. Kopien von Firmenbuchanträgen könnten jederzeit beim Firmenbuchgericht eingesehen werden, ebenso allfällige Zahlungsaufträge des Firmenbuchgerichtes. Das Schreiben des Herrn Mag. Y vom betreffend USt-Sonderprüfung sei an Herrn S ergangen und habe nichts mit Herrn JS zu tun. Die Berufung des Herrn Mag. Y vom sei beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eingereicht worden und befände sich demgemäß längst bei der Abgabenbehörde. Die an Herrn S adressierte Folgemahnung der Lebensversicherung betreffe wohl ausschließlich die Person des Herrn S und nicht Herrn JS.

Ein Schreiben von Herrn Mag. Y an Herrn JS vom November 2004 samt Kontenübersicht existiere nicht. Beschlagnahmt worden sei vielmehr ein an die Firma H GmbH adressiertes Schreiben samt Kontenübersicht der H GmbH (richtig: S GmbH). Warum dieses Schreiben im Abgabenverfahren gegen Herrn JS von Relevanz sein sollte, bleibe schleierhaft.

Ad 4. Ordner 3926-11:

Beschlagnahmt worden seien diverse Schreiben bzw. Korrespondenz sowie gerichtliche Schriftstücke. Auch all diese Urkunden bzw. Unterlagen seien im Verfahren gegen Herrn JS ohne jegliche abgabenrechtliche Relevanz. Von Relevanz seien diese Urkunden ausschließlich in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die jeweils betroffenen Personen und Unternehmen.

Ad 5. Ordner 3926-3:

Auch diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zum Abgabenverfahren betreffend Herrn JS bestehen sollte.

Ad 6. Ordner 3926-4:

Auch gegenständlich sei nicht nachvollziehbar, wo ein Zusammenhang zum Abgabenverfahren des Herrn JS bestehen sollte.

Ad 8. Ordner 3926-2:

Auch diesbezüglich sei keinerlei Zusammenhang zu JS von abgabenrechtlicher Relevanz erkennbar.

Ad 11. Ordner 4008:

Auch diesbezüglich beträfen sämtliche beschlagnahmten Unterlagen ganz offenkundig nicht das Abgabenverfahren JS; dies mit einer einzigen Einschränkung, nämlich einer beschlagnahmten Vereinbarung gemäß § 364c ABGB samt Beschluss des Bezirksgerichtes Linz zu F. Sowohl der im Grundbuch angemerkte Beschluss als auch die Vereinbarung gemäß § 364c ABGB erlägen in einer Originalausfertigung beim Bezirksgericht Linz und wären und seien der Abgabenbehörde jederzeit zugänglich.

Zu den beschlagnahmten Unterlagen sei überdies festzuhalten, dass von Büchern oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 ff BAO keine Rede sein kann. Bücher im Sinne der Abgabenvorschriften sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs.1 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG]) dienen. Aufzeichnungen i.S.d. Abgabenvorschriften seien Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken (z.B. Einnahmen/Ausgabenrechnung) dienten. Einer Beschlagnahme i.S.d. § 89 Abs.3 lit.b FinStrG unterlägen grundsätzlich Unterlagen im obigen Sinn. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob Herr JS überhaupt zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sei. Unterstellt man dieses, so sei dennoch kein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen dem Inhalt der beschlagnahmten Unterlagen und einer allfälligen Aufzeichnungsverpflichtung des Herrn JS erkennbar. Erkennbar sei nur, dass ohne Rechtsgrundlage Individualrechte auf Wahrung der Verschwiegenheit verletzt worden seien. In diesem Licht sei der Beschwerdeführer nicht nur berechtigt, sondern zur Beschwerdeführung verpflichtet, um derartige Übergriffe zu unterbinden.

Es werde daher der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zur Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden:

Gemäß § 93 Abs.1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs.2 leg.cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Die Anordnung von Hausdurchsuchungen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gegen JS ist somit dem zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden oblegen.

Der Spruchsenatsvorsitzende wäre jedoch zur Anordnung einer derartigen Hausdurchsuchung nicht zuständig gewesen, wenn gegen den Verdächtigen zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. der Zustellung des diesbezüglichen Bescheides am ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu führen gewesen wäre.

Gemäß § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist zu diesen Zeitpunkten das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig gewesen, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtete (der sogenannte strafbestimmende Wertbetrag), den Betrag von € 75.000,00 (bei Finanzvergehen wie Schmuggel und Abgabenhehlerei € 37.500,00; § 53 Abs.2 FinStrG) überstiegen hat oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Summe von € 75.000,00 (€ 37.500,00) überstiegen hat.

Diese Regel ist aber insoweit noch zu ergänzen, als alle diese der Berechnung zugrunde zu legenden Finanzvergehen gemäß § 53 Abs.1 lit.b FinStrG, erster Satz, letzter Satzteil, in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen müssen: Sind Finanzvergehen eines Verdächtigen durch verschiedene Finanzstrafbehörden in ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu ahnden und überschreiten sie, bezogen auf die einzelnen Finanz- oder Zollämter, die genannten Wertgrenzen nicht, verbleiben sie in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit, selbst wenn die Gesamtsumme aller einem Verdächtigen zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen in Österreich oder selbst in einem Amtsbereich eines Landesgerichtes die gerichtliche Wertgrenze überschreiten würde.

Im gegenständlichen Fall ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des Dr. X zur Suche nach Beweismitteln in der gegen JS beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck anhängigen Finanzstrafsache wegen des Verdachtes begangener Hinterziehungen von Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaft- und Einkommensteuer sowie von Lohnabgaben nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a und b FinStrG in noch festzustellender Höhe angeordnet wurde (PASt-Akt zu ENr. 646024/04, Band II, Bl. 620).

Ebenso enthält der Schriftsatz vom , mit welchem die PASt Linz beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die Ausstellung eines Sicherstellungsauftrages angeregt hat, noch keine betragliche Konkretisierung insoweit, als Umsätze und Gewinne des JS aus einem Schwarzhandel mit Zigaretten und unversteuert vereinnahmte Versicherungsprovisionen in im Ergebnis noch unbestimmter Höhe in den Raum gestellt wurden: Der vermutete Erlös aus dem Verkauf von 12.150 Stangen Zigaretten wurde mit einem Wert zwischen € 26.000,00 und € 52.000,00 angegeben; von angeblich im Zeitraum Oktober 2003 bis März 2004 vereinnahmten Versicherungsprovisionen in Höhe von € 79.000,00 konnte vorweg nicht festgestellt werden, in wieweit diese nicht ohnehin in die Buchhaltung der FI GmbH eingeflossen waren (genannter PASt-Akt, Bl. 435 bis 437).

Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als zur Erhebung der Umsatz- und Einkommensteuer betreffend JS zuständige Abgabenbehörde ist - laut den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst - bei der Ausstellung des Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verkürzten Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 von einem Gesamtbetrag von € 61.300,00, also unter der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, ausgegangen.

Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Verdachtsmomente gegen JS (Hinterziehung von Umsatz-, Körperschaftsteuer, Normverbrauchabgabe, Kapitalertragsteuern und Lohnabgaben in noch unbekannter Höhe in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber ab etwa 2001 bei den genannten GmbHs) gab es jedoch laut Aktenlage (vorgelegter PASt-Akt) noch keine betragliche Festlegung.

Der von Dr. X zitierte strafbestimmende Wertbetrag im gerichtlichen Zollstrafverfahren betreffend JS in Höhe von € 2,794.355,50 beruht insoweit auf einem Missverständnis, als dieser Betrag, aufbauend auf strafbestimmenden Wertbeträgen, tatsächlich die dem JS gemäß §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a, 46 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG im beim Landesgericht Wels zu GZ. 14 Hv 9/04s anhängigen gerichtlichen Zollstrafverfahren angedrohte Höchststrafe (€ 690.051,84 X 3 = € 2,070.155,50 zuzüglich € 724.200,00) dargestellt hat (genannter PASt-Akt, Band I, Bl. 106).

In der Gesamtschau hat also laut Aktenlage im März 2005 die Höhe der JS im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck zuzuordnenden Verkürzungsbeträge tatsächlich noch nicht festgestanden bzw. ist - soweit bereits, wenngleich noch undeutliche zahlenmäßige Angaben zu machen waren - unterhalb der Gerichtsgrenze gelegen.

Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Erlassung von Anordnungen nach § 93 FinStrG richtet sich aber nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden erstinstanzlichen Bescheides.

Kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass die obgenannte Grenze des § 53 Abs1 lit.b FinStrG überschritten wird, so ist im Grunde des Abs.8 dieser Gesetzesstelle die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben (vgl. bereits , 0041 - ÖStZB 1997, 382 = SWK 1997 R 117).

§ 53 Abs.8 FinStrG formuliert nämlich in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn eine Prüfung, ob das Gericht zur Ahndung der Finanzvergehen zuständig sei, noch nicht [bzw. noch nicht mit einem die Zuständigkeit festlegendem (mit einer für eine Verdachtslage ausreichend konkretem) betraglichen Ergebnis] vorgenommen werden kann, die im Übrigen nach § 58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen (wie auch die Anordnung einer Hausdurchsuchung) zu treffen hat.

Derartige Maßnahmen sind wegen Unzuständigkeit auch nicht [erfolgreich] anfechtbar, wenn sich später eine gerichtliche Zuständigkeit herausstellen sollte.

Die Feststellung der Gerichtszuständigkeit hätte zur Voraussetzung, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts (§ 54 Abs.5 FinStrG) tunlichst vermieden wird. Dies liegt nicht nur im Sinne der geforderten Prozessökonomie, sondern ergibt sich auch aus der in der zitierten Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Anordnung, wonach eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts endgültig die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde begründet und eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender Tatsachen) nicht vorgesehen ist.

Es liegt somit in der Intention des Gesetzgebers, dass die für die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass (spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens weitestgehend vermieden werden. Nur so wird erreicht, dass die vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsregeln auch tatsächlich ihrer Zielsetzung entsprechend zum Tragen kommen (so bereits - ÖStZB 2000/28).

Der Vorsitzende des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ist somit im gegenständlichen Fall auch zur Erlassung der bekämpften Bescheide zuständig gewesen.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Anordnung einer Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten des Dr. X in Z:

Hausdurchsuchungen, das sind die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen gemäß § 93 Abs.2 FinStrG nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst u.a. Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Dieser begründete Verdacht war im gegenständlichen Fall dadurch zustande gekommen, dass H, eine offenkundig wohl informierte Person aus dem Innern des um JS bestehenden deliktischen Beziehungsgeflechtes, anlässlich von Befragungen durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich Angaben zu den Dienstleistungen des Dr. X gegenüber JS machen konnte:

Demnach habe JS seines Wissens die Geschäfte bei der C1 GmbH mit Rechtsanwalt Dr. X abgewickelt. JS habe ihm gesagt, dass über diese Firma Neuwagen angekauft würden, um diese dann offiziell weiterzuvermieten. Richtigerweise [Tatsächlich] habe JS die KFZ neu angekauft und direkt an Kunden weiterverkauft. Das Vertragswerk dazu sei von seinem Anwalt Dr. X errichtet worden. Er könne sich nur an zwei bis drei KFZ erinnern, die tatsächlich, dem eigentlichen Geschäftszweck entsprechend, weitervermietet worden seien. ... In der Zeit etwa Ende November 2003 bis Jänner 2004 habe ihn JS zum Ankauf zweier neuwertiger Mercedeslimousinen mitgenommen, wobei JS den Kaufpreis in bar "aus der Hosentasche heraus" bezahlt habe und erklärte, die Fahrzeuge würden am Nachmittag von zwei Personen abgeholt werden (eine davon mit dem Vornamen des Anwaltes; nach der Annahme des Informanten: Dr. X) (Einvernahme des H vom , genannter PASt-Akt, Band I, Bl. 121).

Im Umfeld der A stand der Verdacht eines massiven Provisionsbetruges durch JS im Raum (Anzeige des RZ, Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für OÖ vom , PASt-Akt, Bl. 123 ff).

Am ist JS durch die Zollfahndung wegen des Verdachtes eines umfangreichen Schwarzhandels mit geschmuggelten Zigaretten (Schlussanzeige des Hauptzollamtes [nunmehr: Zollamtes] Graz vom , PASt-Akt, Band I, Bl. 64 bis 80; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom , PASt-Akt, Band I, Bl. 84 bis 93) an seiner Wohnanschrift festgenommen worden. Dort fanden auch die Einvernahmen von JS, JX und weiterer Angestellter der H GmbH statt; eine Hausdurchsuchung erfolgte nicht (Aktenvermerk vom , PASt-Akt, Bl. 131).

Drei bis fünf Tage danach sei Dr. X im dortigen (einzigen) Büro der H GmbH erschienen und habe im Beisein des H den JX angewiesen, "er solle ihm die ganzen Unterlagen heraussuchen" (damit gemeint gewesen wären die Unterlagen betreffend die C1 GmbH und die A) "und ihm nach Linz bringen". Ebenso sollte mit einlangenden bezughabenden Faxsendungen und der Post verfahren werden. JX habe H in der Folge auch mitgeteilt, dass er mit den Unterlagen selbst zu Dr. X fahre. ... (Aktenvermerk vom , PASt-Akt, Bl. 131).

Dr. X habe auch selbst an diesem Tag zwei bis drei Einkaufsplastiktaschen mit jeweils 3 bis 4 Büroordnern pro Sack aus dem Büro und aus dem Auto des JS mitgenommen (Einvernahme des H vom , PASt-Akt Bl. 129; Aktenvermerk vom , PASt-Akt, Bl. 131).

Selbst wenn einzelne Dokumente wie Typenscheine und Verträge über den Ankauf von Fahrzeugen von Dr. X zur Weiterveräußerung der Fahrzeuge verwendet werden mussten, hat die Idee, belastende Dokumente beim Vertrauensanwalt gleichsam zu bunkern, um diese einem allfälligen Zugriff der Strafbehörden beim Hauptverdächtigen selbst zu entziehen, auch nach ca. einem Jahr nichts von ihrer grundsätzlichen Sinnhaftigkeit verloren gehabt: Erstens standen ja die Hausdurchsuchungen, wie JS und Dr. X bekannt war, noch immer aus und zweitens hat Dr. X nicht nur Ankaufverträge und Typenscheine von Fahrzeugen mitgenommen bzw. sich - so die Angaben des H - zusenden lassen.

Soweit der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten unterstellt, sie hätten von ihm wider besseres Wissen die Herausgabe von Unterlagen verlangt, welche schon andernorts, nämlich bei JS selbst, beschlagnahmt gewesen seien, ist ihm zu entgegnen, dass die Amtshandlungen, nämlich die Durchsuchung der Wohnung der Ehegatten JS und MS und das Einschreiten der Beamten bei Dr. X, praktisch zeitgleich stattgefunden hat: So begann die umfangreiche Hausdurchsuchung bei JS und MS um 07.40 Uhr und dauerte bis 14.15 Uhr (Niederschrift vom , PASt-Akt, Band II, Bl. 494), während die Amtshandlung bei Dr. X um 08.45 Uhr begonnen hatte und um 10.30 Uhr auch schon wieder beendet war (PASt-Akt, Band II, Bl. 622). Eine Auswertung des umfangreichen bei JS und MS beschlagnahmten Materials (immerhin 71 Ordner, 1 Handkasse, ein Karton mit losen Unterlagen, sowie ein Notebook) bis spätestens 10.30 Uhr zur Klärung der Frage, ob allenfalls diejenigen Beweismittel, welche bei Dr. X zu suchen seien, nicht rein theoretisch sämtliche schon aufgefunden wären, hätte sich solcherart schon in Anbetracht eines dafür erforderlichen Arbeitsaufwandes im Verhältnis zu der zur Verfügung stehenden Zeitspanne als nicht durchführbar erwiesen. Darüber hinaus hätte sich die Frage gestellt, weshalb dann, wären die Unterlagen bei JS und MS schon vor 10.30 Uhr zur diesbezüglichen Auswertung (welche in Wirklichkeit natürlich eine weit längere Zeit beansprucht) zur Verfügung gestanden, die Hausdurchsuchung bei JS und MS noch weitere dreidreiviertel Stunden gedauert hätte.

Gemäß § 94 Abs.1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.

Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist gemäß § 93 Abs.1 FinStrG, zweiter Satz, dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

Gemäß § 94 Abs.2 FinStrG ist jedoch dem Betroffenen noch vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, dass Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

Mit dieser Aufforderung an den anwesenden Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten ist in der Regel eine kurze Befragung des Betroffenen zu verbinden, deren Hauptzweck die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe ist. Über diese Vernehmung sollte eine Niederschrift aufgenommen werden (siehe bspw. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 35 f zu §§ 93-96 FinStrG).

Unter einer Hausdurchsuchung ist also die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen beispielsweise zu dem Zweck zu verstehen, als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (vgl. bereits ; ; - JBl 1983, 478; - ZfVB 1990/355; - ZfVB 1990/377; - ZfVB 1998/953; - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).

Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall somit also unter anderem von Relevanz, dass der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden an bestimmte Behördenorgane zur Durchsuchung bestimmter in Aussicht genommener Räumlichkeiten nach Beweismitteln an einer exakt bezeichneten Lokalität in ihrer schriftlichen Ausfertigung als Bescheid dem davon in seinem Hausrecht beeinträchtigten und daher Betroffenen (hier in Frage kommend: Dr. X) bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen ist.

Soll aber gar keine Durchsuchung mehr erfolgen, beispielsweise weil nach der Erstellung des Hausdurchsuchungsbefehles der Verdacht in Wegfall gerät, dass in den Räumlichkeiten (noch) Beweismittel vorhanden sein könnten (etwa weil das Gesuchte freiwillig herausgegeben wird und kein Verdacht besteht, dass noch weitere, nicht übergebene Beweismittel vorhanden sind), ist das vom Spruchsenatsvorsitzenden unterfertigte Schriftstück eben nicht zuzustellen.

Der mit der Umsetzung des Durchsuchungsbefehles eine Einheit bildende Bescheid erfüllt keinen Selbstzweck: Die in § 93 Abs 1 FinStrG normierte Erlassung eines mit Gründen versehenen Hausdurchsuchungsbefehles soll vielmehr dem Wohnungsinhaber Gelegenheit geben, die gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, weshalb ihm beispielsweise die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, mitgeteilt werden müssen. Der Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschütztes Hausrecht tatsächlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe für die Durchsuchung zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (z.B. - JBl 1989, 198 = SWK 1989 R 25 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146 = ÖStZ 1988, 318).

Ist nichts mehr zu suchen, weil das vorerst Gesuchte vom Betroffenen den einschreitenden Organen präsentiert und zur Abwehr einer Durchsuchung übergeben wird, wird die Durchsuchungsanordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auch nicht umgesetzt.

Die für den Fall einer Hausdurchsuchung bei deren Beginn vorgesehene Zustellung eines diesbezüglichen Bescheides war also nicht mehr erforderlich, weil tatsächlich keine Hausdurchsuchung mehr vorzunehmen war.

Ebenso war die vorhergehende Zustellung eines entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehles noch nicht vorzunehmen.

Da - wie oben ausgeführt - die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfolgung des Bescheides nicht vorgelegen haben, begehrt Dr. X insoweit zu Recht die Aufhebung desselben.

Denkbar wäre es grundsätzlich, die Präsentation (aber noch nicht erfolgte Übergabe) eines Hausdurchsuchungsbefehles an diejenige Person, welche von seiner Durchführung betroffen wäre, samt Aufforderung, die gesuchten Schriftstücke herauszugeben und damit die Durchsuchung der Räumlichkeiten nach diesen abzuwenden, als Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehlsgewalt anzusehen, deren Nichtentsprechung unmittelbare Zwangsmaßnahmen (nämlich die Durchsuchung der Räumlichkeiten) zur Folge hätte (zur Abgrenzung siehe u.a. E 70 ff zu § 152 in Tannert, Finanzstrafgesetz).

Der hinsichtlich der bei Dr. X in Z am erfolgten Amtshandlungen mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ist aber zu entnehmen, dass Dr. X - so seine Diktion - die gesuchten Unterlagen freiwillig herausgegeben hat (genannter PASt-Akt, Bl. 622 verso). Einem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger wie Dr. X ist zuzubilligen, dass ihm bei der Wortwahl einer insofern entscheidenden Textpassage kein Vergreifen im Ausdruck widerfährt, als es ihm darauf angekommen ist, seine selbstbestimmte Mitwirkung an der Amtshandlung mit einem diese beschreibenden Adjektiv zu versehen, er also nicht unfreiwillig unter dem Eindruck einer sich allenfalls andernfalls anbahnenden unmittelbaren Zwangsmaßnahme gehandelt hat.

Eine Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die Ankündigung einer Hausdurchsuchung bei Dr. X in seinen Kanzleiräumlichkeiten mit der Aufforderung, die gesuchten Unterlagen zur Abwendung einer Durchsuchung herauszugeben, hat daher nicht vorgelegen - und wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Werden Beweismittel vom verfügungsberechtigten Inhaber der Finanzstrafbehörde freiwillig übergeben, ist dieser Vorgang auch keine Beschlagnahme.

Gemäß § 89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich nämlich somit um einen Vorgang, welcher der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck ihrer Verwahrung dient. Dabei sind die Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (z.B. - ÖStZB 1987, 188 = ÖJZ 1987, 462, 149 F = JBl 1987, 403; - ÖStZB 1989, 167; , 0035 - ÖStZB 1989, 339; - ÖStZB 1989, 274 = SWK 1989 R 72; - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; - SWK 1990 R 21; - ÖStZB 1990, 394; - ÖStZB 1991, 166; - ÖStZB 1992, 78; - ÖStZB 1993, 454; - ÖStZ 1994, 135 = ÖStZB 1994, 285; - ÖStZB 1996, 45; - ÖStZB 1997, 435; ; - StInd 2001/3294 = ÖStZB 2002/388; ).

Andererseits hat auch derjenige, welcher in seinem Eigentum befindliche Aktenstücke einschreitenden Organen von Finanzstrafbehörden vorerst freiwillig übergibt, damit sich wohl nicht auf Dauer seines Rechtes begeben, diese Unterlagen auch wieder zurückzufordern. Ebenso ist selbstredend auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, nämlich beispielsweise darauf, unter welchen Bedingungen die Übergabe der Dokumente erfolgt.

So gesehen, scheint im gegenständlichen Fall am zwar eine freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel durch Dr. X an die einschreitenden Beamten vorgelegen zu haben, dies aber vereinbarungsgemäß lediglich unter der Bedingung, dass die sichergestellten Unterlagen in weiterer Folge unverzüglich einem mit Zwangsmittel bewehrtem behördlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob sie tatsächlich als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen JS in Betracht kommen, unterzogen werden.

Tatsächlich haben die Beamten auch Dr. X eröffnet, die herausgegebenen Unterlagen zu beschlagnahmen (PASt-Akt, Band II, Bl. 622).

Gemäß § 89 Abs.1 FinStrG, 2. Satz, ist der Bescheid über die Beschlagnahme dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Bei Gefahr im Verzug (beispielsweise während einer bereits laufenden Amtshandlung zur Sicherung eines bereits zuvor zur Vereitelung von befürchteten Beweissicherungen verbrachten Aktenmaterials) sind gemäß § 89 Abs.2 leg.cit. die gesuchten Beweismittel auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten (hier: die Niederschrift vom zumindest mit dem Hinweis auf den bestehenden Hausdurchsuchungsbefehl, PASt-Akt, Band II, Bl. 622).

Dabei ist der unbestimmte Begriff "Gefahr im Verzug" dahingehend zu verstehen, dass eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. - ecolex 1990, 447 = SWK 1990, R 100 = ÖStZB 1990, 396; - ÖStZB 1990, 394; - SWK 1997, R 120 = ÖStZB 1997, 435).

Es leuchtet ein, dass zumal in Anbetracht der besonderen Konstellation im gegenständlichen Fall (Sicherstellung von nicht gesichteten Ordnern bei einem Anwalt, welchem vorgeworfen wird, in diesen seinen Klienten belastende und deshalb von ihm selbst beigeschaffte Unterlagen vor dem Behördenzugriff zu verstecken) nicht einfach die Ordner wieder zurückgegeben werden konnten mit dem Hinweis, am nächsten Tage mit einem Beschlagnahmebescheid wiederzukommen, sondern auch unter Bedachtnahme auf die erforderliche Ökonomie des Behördenhandelns die zur Abwehr einer Hausdurchsuchung vom Anwalt freiwillig übergebenen Unterlagen auch tatsächlich sichergestellt wurden.

Gemäß § 89 Abs.5 FinStrG sind für den Fall, dass ein zur Verschwiegenheit Verpflichteter (wie hier Dr. X) behauptet, dass hinsichtlich bei ihm sichergestellter Beweismittel die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs.3 und 4 der Gesetzesstelle nicht vorliegen, die beschlagnahmten Gegenstände ohne weitere Durchsuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem nach § 58 Abs.2 FinStrG zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden vorzulegen. Dieser hat mit Bescheid (hier: vom , PASt-Akt, Band II, Bl. 624 f) festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

Mit der Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden ist im Übrigen eine allfällige Beschlagnahmeanordnung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und wäre über deren Rechtmäßigkeit (bzw. logischerweise auch über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ohne Beschlagnahmeanordnung) nicht mehr abzusprechen ( - ÖStZB 1994, 245).

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom , womit hinsichtlich der in einer Beilage (Protokoll über eine Entsiegelung vom selben Tage [PASt-Akt, Band II, Bl. 626 bis 629] ) genannten Urkunden festgestellt wird, dass diese der Beschlagnahme unterliegen:

Dem Beschwerdeführer ist vorerst insoweit beizupflichten, als die Beschlagnahme bei berufsmäßigen Parteienvertretern zum Schutz der Rechtspflege besonderen Beschränkungen unterliegt:

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme ist somit als nächstes zu prüfen, ob die sichergestellten Beweismittel einer Verschwiegenheitspflicht (beispielsweise § 9 Abs.2 Rechtsanwaltsordnung [RAO], RGBl 1868/96 idgF; § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl I 1999/58 idgF; § 37 Notariatsordnung, RGBl 1871/75 idgF) unterliegen.

So ist gemäß § 9 Abs.2 RAO der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet.

Auf damit in Bezug stehende Beweismittel erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 89 Abs.3 FinStrG.

Derartige Beweismittel unterliegen gemäß dieser Bestimmung einer Beschlagnahme beim zur Verschwiegenheit Verpflichteten nur, a) soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in Bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.

Was als zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörende "Belege" anzusehen ist, bedarf in Anbetracht des in der Bundesabgabenordnung (siehe § 132 BAO) ebenfalls verwendeten Begriffe der "Geschäftspapiere" und "sonstigen Unterlagen" einer näheren Untersuchung:

Demnach sind Belege Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen dienen (siehe Eitler/Lattner/Schuh, Einnahmen-Ausgabenrechnung8, 49).

Beispiele für Belege sind laut Ritz, Bundesabgabenordnung3, Rz 5 zu § 132, Fakturen, Rechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, Abrechnungen, Materialentnahmescheine, Lohnabrechnungen, Schmierzettel, die Erlöse für das Kassabuch aufzeichnen (), Uraufzeichnungen für die Inventur, Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer (; ; ), Registrierkassenstreifen ().

Als sonstige Unterlagen sind vermutlich solche gemeint, die Bezug zu dokumentationspflichtigen Vorgängen haben (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, dAO, § 147 Tz. 25, und Stoll, BAO, 1486.

Nach Tipke/Kruse, AO, § 147 Tz.22, brauchen sich die Unterlagen nicht auf konkrete Geschäftsfälle beziehen. Vielmehr sei ausreichend, dass sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, das heißt, Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten.

Als Beispiele nennen Tipke/Kruse Auftrags- und Bestellungsunterlagen, Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Bewertungsunterlagen, Preisverzeichnisse, betriebliche Kontoauszüge, betriebliche Depotauszüge, Lohnberechnungsunterlagen wie Akkordzettel, Stundenlohnzettel, Anwesenheitsbelege, bestimmtes statistisches Material, wenn es die Nachkalkulation ermöglicht.

Laut , 0179, sind Tagesabrechnungen einer Kellnerin sonstige Unterlagen.

In einer Gesamtschau betrachtet, scheinen die Begriffe semantische Überschneidungen zu besitzen, wobei nicht sämtliche als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände, soll heißen: Unterlagen, als Belege verstanden werden können.

Im gegenständlichen Fall bietet aber Sicherheit der Umstand, dass die Beweismittel im Zusammenhang mit Abgabenhinterziehungen des JS gesucht werden. So gesehen waren praktisch sämtliche erwähnten Gegenstände solche, welche - im weiteren Sinn - zur Begehung des Finanzvergehens Bestimmung finden konnten oder diese erleichtert haben könnten (weil sie zur Dokumentation von wahren oder unwahren Informationen zur Erstellung falscher steuerlicher Rechenwerke verwendet wurden oder zur damit in Zusammenhang stehender Kommunikation Verwendung gefunden haben).

Dabei schadet es nicht, wenn diese Gegenstände Sachverhalte dokumentieren oder Informationen beinhalten, welche - würde man sie kennen - auch anderswo aufgefunden werden könnten: Ausfertigungen eines Treuhandvertrages, sollte er aufgefunden werden, könnten auch anderswo hinterlegt sein, werden sie aber dem Fiskus nicht bekannt, kann die sich daraus erschließende Information durch das Finanzamt nicht verwendet werden. Eine Telefonnummer, welche vom Verdächtigen aufgezeichnet wurde, gibt Information über eine mögliche Kontaktaufnahme, findet sich aber möglicherweise auch in einem öffentlichen Telefonverzeichnis (und gibt solcherart keine Information), etc.

Gemäß § 89 Abs.4 FinStrG unterliegen aber in Fällen des § 89 Abs.3 lit.b leg.cit. bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme.

Art 6 Abs.3 lit.c MRK sieht die Beiziehung eines "Verteidigers" - im Strafverfahren - ausdrücklich als Element eines fairen Verfahrens vor. Die Beeinträchtigung des Rechtes, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, kann aber auch in anderen von Art 6 MRK umfassten Verfahrensarten zur Verletzung des Anspruches auf gerichtlichen Rechtsschutz oder auf ein faires Verfahren führen (in diesem Sinne auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, öZöffRVR 1980, S 1, insbesondere S 30). Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes erfordert notwendigerweise den Austausch derartiger Informationen. Solche Informationen werden in aller Regel auch schriftlich festgehalten (Besprechungsnotiz, Korrespondenz). Ein Gesetzgeber, der es zuließe, solche Informationen zu beschlagnahmen, würde damit eine effektive Vertretung der Interessen der Partei in einem Verfahren verhindern. Er würde das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art 6 MRK verletzen, aber auch die Grenzen der Sachlichkeit überschreiten und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) verstoßen (vgl. bereits , G 50/83, G 51/83, G 52/83, G 89/83, G 107/84).

Nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen sind somit Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die sich in ihrem Inhalt nach nicht als eine an den berufsmäßigen Parteienvertreter adressierte Mitteilung, sondern vielmehr bei ihrem Übergang in seinen Gewahrsam bereits als existent gewesene Beweismittel darstellen (, 16 Os 16/91 - EvBl 1992/175).

Unter einer derartigen Information sind sohin Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung.

Gegenstände (Schriftstücke), die gerade erst wegen der Auftragsbeziehung, sohin als neue Beweismittel, hergestellt wurden und zudem ihre Überführung in den Gewahrsam des Parteienvertreters (also eine dadurch erzwungene potentielle Selbstbelastung) auftragsbedingt notwendig war, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (hier im Sinne des § 89 Abs.4 FinStrG) (nochmals , 16 Os 16/91 - EvBl 1992/175).

Von den einem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Informationen zu unterscheiden sind also Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände können durch die Übergabe an einen Entschlagungsberechtigten - beispielsweise im Rahmen einer rechtlichen Vertretung - nicht immunisiert werden (vgl. bereits - ARD 4909/22/98 = ecolex 1997, 699 = JBl 1998, 134 = EvBl 1997/126 = ÖStZB 1997, 767).

In den umfänglichen Einwendungen hinsichtlich der einzelnen Positionen hat der Beschwerdeführer in keinem einzelnen Fall vorgebracht, dass von den Feststellungen des Spruchsenatsvorsitzenden Gegenstände betroffen wären, welche für ihn eine derartige Information im Sinne des Obgesagten darstellen würde. Solche Umstände sind der Aktenlage auch nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer moniert - siehe oben - vielmehr in der Regel, dass für ihn keine Relevanz der beschlagnahmten Unterlagen für das Finanzstrafverfahren gegen JS erkennbar sei.

Die Analyse der verfahrensgegenständlichen Unterlagen ergibt aber:

Ad 1. Ordner 3926-6:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur H1 GmbH. In diesem Zusammenhang hat sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber der H1 GmbH gehandelt hatte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben worden waren (Aussage des GB vom , PASt-Akt, Band II, Bl. 598 bis 604).

Ad 2. Ordner 3926-9:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten ebenfalls Bezug zur H1 GmbH, da die angekauften Räumlichkeiten an dieses Unternehmen vermietet wurden und der Verdacht bestand, dass AS (Tochter des JS) als Käuferin von JS vorgeschoben wurde (siehe nochmals die obige Aussage des GB), zumal eine Fremdfinanzierung aus dem Grundbuch nicht hervorgegangen war und AS aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (siehe Sozialversicherungsabfragen vom , PASt-Akt, Band I, Bl. 333 ff) nicht in der Lage sein konnte, die finanziellen Mittel für den Ankauf in Höhe von € 82.500,00 (vgl. Kaufpreisabfrage beim Finanzamt Urfahr, PASt-Akt, band II, Bl. 426 bis 429) aufzubringen.

Ad 3. Ordner 3926-13:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH). Durch Vorerhebungen hatte sich der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604).

Ad 4. Ordner 3926-11:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52).

Ad 5. Ordner 3926-3:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH). Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52).

Ad 6. Ordner 3926-4:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend einen Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52).

ad 8. Ordner 3926-2:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend einen Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52).

ad 11. Ordner 4008:

Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur H1 GmbH. Durch Vorerhebungen hat sich der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber der H1 GmbH gehandelt hatte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben worden waren (PASt-Akt, Band I, Bl. 53 bis 54; Aussage des GB vom , PASt-Akt, Band II, Bl. 598 bis 604).

Da letztendlich die laut der Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden der Beschlagnahme unterliegenden Dokumente im Sinne der obigen Ausführungen beschlagnahmefähige Unterlagen darstellen und deutlich erkennbar im Finanzstrafverfahren als Beweismittel zur Abklärung einer allfälligen Diskrepanz zwischen den dem Fiskus gegebenen Darstellungen und der tatsächlichen Lebenswirklichkeit hinsichtlich der strafrelevanten Sachverhalte dienen sollen, welchen - so der Verdacht - JS gegenüber dem Abgabengläubiger verborgen gehalten hat, war der Beschwerde des Dr. X diesbezüglich ein Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchungsbefehl
Beschlagnahme
Bestätigung
Spruchsenatsvorsitzender
freiwillige Herausgabe
Versiegelung
Entsiegelung
Gerichtszuständigkeit
strafbestimmender Wertbetrag
Gefahr im Verzug
Beleg
Information
Beschlagnahmeverbot
Verweise




































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