OGH vom 22.10.2007, 1Ob70/07m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 908.410,43 s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 1 Ob 70/07m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Antrags selbst zu tragen.
Begründung:
Text
Die Beklagte hatte in ihrer Revision Kosten verzeichnet, ohne darin Barauslagen für die Pauschalgebühr aufzunehmen. Noch innerhalb der Revisionsfrist langte ein mit „Einzugsermächtigung" betitelter - weiterer - Schriftsatz der Beklagten beim Erstgericht ein, in welchem die Beklagte die Ermächtigung zum Einzug der Pauschalgebühr erteilte und gleichzeitig ein „korrigiertes Kostenverzeichnis", das die Pauschalgebühr - und nunmehr dreifachen Einheitssatz - enthielt, erstellte. Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden der Beklagten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision zugesprochen; letztere in der ursprünglich verzeichneten Höhe.
Im gegenständlichen Antrag vom brachte die Beklagte vor, dass der Kostenbeschluss insofern fehlerhaft sei, als das innerhalb der Rechtsmittelfrist korrigierte Kostenverzeichnis nicht berücksichtigt worden sei. Die ordentliche Revision der Beklagten habe irrtümlich keinen Vermerk für die Einzugsermächtigung der Pauschalgebühr enthalten, im Kostenverzeichnis sei der Ersatz der Pauschalgebühren nicht aufgeschienen. Auf Grund eines Hinweises des Erstgerichts, dass keine Einzugsermächtigung erteilt worden sei, habe die Beklagte innerhalb der Revisionsfrist sowohl die Einzugsermächtigung zur Einhebung der Pauschalgebühr erteilt, als auch ein korrigiertes Kostenverzeichnis vorgelegt. In ständiger Rechtsprechung lasse der Oberste Gerichtshof die Berichtigung von Beschlüssen, die offensichtlich auf Grund eines Versehens bzw eines Irrtums fehlerhaft seien, in analoger Anwendung von § 419 iVm § 522 ZPO zu. Sie beantragte daher die Berichtigung des Kostenbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof im Sinne ihres korrigierten Kostenverzeichnisses.
Rechtliche Beurteilung
Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Kostenentscheidung des Revisionsgerichts haftet kein berichtigungsfähiger Fehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO an.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz sind nämlich bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen (§ 54 Abs 1 ZPO), mit dessen Überreichung gemäß § 2 Z 1 lit c GGG bereits die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr entsteht. Ein Fall des § 54 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (vgl 2 Ob 194/06b mwN).
Die Verzeichnung korrigierter Kosten mit Schriftsatz vom war sohin unzulässig. Die Kostenentscheidung entsprach dem „wahren Willen" des erkennenden Senats (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO3, Rz 3 zu § 419 mwN). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weder die in der „Einzugsermächtigung" vorgenommene „Korrektur des Einheitssatzes" auf 150 %, noch die Verzeichnung eines 200 %igen Einheitssatzes für die Berufungsbeantwortung der Rechtslage entspricht (siehe § 23 RATG).
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Fundstelle(n):
WAAAD-06871