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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.04.2011, RV/0115-I/09

Feststellung Gruppenmitglied (Bescheidadressierung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006" vom wurde das Einkommen der B (Berufungswerberin) festgestellt. Der Bescheid enthielt den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C zuzurechnen sei.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf das Vorbringen gegen den Haftungsbescheid vom verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist nicht (iSd § 24a Abs. 2 KStG 1988) einheitlich an die Berufungswerberin (als Gruppenmitglied) und an die C (als Gruppenträgerin) ergangen. Er entspricht daher aus den Gründen, die dem Erkenntnis des , zugrunde liegen, nicht der Rechtslage.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at