Feststellung Gruppenmitglied (Bescheidadressierung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006" vom wurde das Einkommen der B (Berufungswerberin) festgestellt. Der Bescheid enthielt den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C zuzurechnen sei.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde auf das Vorbringen gegen den Haftungsbescheid vom verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist nicht (iSd § 24a Abs. 2 KStG 1988) einheitlich an die Berufungswerberin (als Gruppenmitglied) und an die C (als Gruppenträgerin) ergangen. Er entspricht daher aus den Gründen, die dem Erkenntnis des , zugrunde liegen, nicht der Rechtslage.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at