Computeraufwendungen eines Informatiklehrers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist AHS-Professor und unterrichtet die Fächer Informatik, Turnen und Geschichte.
Er beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 unter anderem den Abzug der Aufwendungen für ein Notebook samt Zubehör in Höhe von 1.038,59 Euro, eine Notebooktasche in Höhe von 49,99 Euro, ein Daten Starter-Set Modem in Höhe von 149,00 Euro sowie weiteres Computerzubehör in Höhe von insgesamt 1.348,79 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Einkommensteuerveranlagung für 2007 erfolgte mit Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß.
Nach Einbringung einer die Aufteilung der Computeraufwendungen auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit betreffenden Berufung, änderte das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom den Einkommensteuerbescheid 2007 insoweit ab, als von den Computeraufwendungen ein Privatanteil in Höhe von 40 % in Abzug gebracht wurde.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird dazu Folgendes ausgeführt:
Wirtschaftsgüter, die typischerweise beruflich und privat genutzt werden, seien nur im Ausmaß der beruflichen Verwendung abzugsfähig. Werde das Ausmaß nicht konkret nachgewiesen, erfolge die Aufteilung im Schätzungswege. Bei den beantragten Ausgaben für "Arbeitsmittel" in Höhe von 1.348,79 Euro sowie den Kosten für die Notebooktasche und das Modem sei auf Grund der breiten Einsatzmöglichkeiten dieser Wirtschaftsgüter ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden worden. Die beantragten Anschaffungskosten für das Notebook samt Zubehör seien ebenfalls um einen geschätzten Privatanteil in Höhe von 40 % gekürzt worden, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließliche berufliche Nutzung nicht angenommen werden könne, auch wenn der Berufungswerber über ein Standgerät verfüge. Der Restbetrag sei auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren aufgeteilt worden. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für 2007 bis 2009 sei daher mit 207,72 Euro pro Jahr anzusetzen.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Berufungswerber, die Kosten für das Notebook und das Computerzubehör nur um einen Privatanteil von 20 % zu kürzen, da er als Informatiklehrer diese Wirtschaftsgüter zum allergrößten Teil für seinen Beruf benötige.
Vom Finanzamt wurden in den Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2003 bis 2005 und im Einkommensteuer-Erstbescheid für 2006 Privatanteile an den Computeraufwendungen in Höhe von 20 % in Abzug gebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/ Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 24, "Computer").
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB ).
Nach Rz 339 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - welche für den unabhängigen Finanzsenat allerdings nicht bindend sind - ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 Prozent beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr etc) sowie auf Grund der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich ().
Der unabhängige Finanzsenat geht bei Lehrern von Privatanteilen bei einem PC zwischen 20 Prozent und 40 Prozent aus (vgl zB ; , RV/0056-G/05; , RV/0333-G/07; , RV/0009-L/08; , RV/1102-L/08; , RV/1079-L/08). Normalerweise ist ein Privatanteil von 40 Prozent anzusetzen (vgl. ; , RV/0135-W/04), in Ausnahmefällen ein geringerer (vgl. , 30 Prozent bei einer AHS-Lehrerin, die den PC für den Unterricht eines blinden Kindes benötigte). Bei einem Informatiklehrer mit weiterem Privat-PC hat der UFS (, RV/1319-L/02) einen Privatanteil von 20 Prozent für glaubhaft gehalten.
Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage und auf Grund der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers als Informatiklehrer eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung der Computer glaubhaft ist, wird in der Berufungsentscheidung ein Privatanteil an den Computeraufwendungen von 20 Prozent in Abzug gebracht.
Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden demzufolge in Höhe von 2.341,50 Euro (Computeraufwendungen insgesamt: 2.586,37 Euro, davon 80 %: 2.069,10 Euro; sonstige Werbungskosten insgesamt: 272,40 Euro), die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 255,60 Euro berücksichtigt.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 war daher dementsprechend abzuändern.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at