Endbesteuerung
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 749/11 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0167 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Erbin nach dem 2006 verstorbenen Herrn Helmut T und hat auf Grund des Testamentes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Söhne erhielten jeweils einen Pflichtteil. Im Nachlass befand sich unter anderem so genanntes endbesteuertes Vermögen (Wertpapiere, Bankguthaben), außerdem war die Berufungswerberin bezugsberechtigt aus mehreren Lebensversicherungen.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer fest, und zwar auf die Art und Weise, dass das endbesteuerte Vermögen, insoweit es im Erbteil (ohne Berücksichtigung der Lebensversicherungserlöse) der Berufungswerberin Deckung fand, unversteuert blieb, ebenso unversteuert blieb es bei den Pflichtteilsberechtigten zu einem Teil (überschießender Steuervorteil).
Die Erbschaftssteuerbescheide der Pflichtteilsberechtigten sind rechtskräftig.
In der Berufung wird - insoweit von Bedeutung - eingewendet, dass die Endbesteuerung nicht zur Gänze der Berufungswerberin zugute kam (sondern auch den Pflichtteilsberechtigten), woraus sich eine andere Besteuerungsgrundlage und damit eine andere (höhere) Erbschaftssteuer ergeben habe.
Das Finanzamt wies die Berufung insoweit als unbegründet ab (in anderen Berufungspunkten wurde der Berufung Folge gegeben, jedoch hier nicht von Bedeutung). Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass bezugsberechtigte Versicherungserlöse ebenso zu berücksichtigen seien. Es obliege alleine der Berufungswerberin, woraus die Pflichtteile beglichen werden. In einer ergänzenden Stellungnahme wird das bisherige Vorbringen ergänzt: Auch wurde im Pflichtteilsübereinkommen keine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Berufungswerberin in Abgeltung der Pflichtteilsansprüche endbesteuertes Vermögen zu übertragen habe. Es sei ihr freigestellt, aus welchem Vermögen die Pflichtteile zu begleichen seien, egal ob aus endbesteuertem Vermögen oder aus Sparguthaben. Die Auflösung der Wertpapierguthaben sei außerdem mit Spesen verbunden.
Die Berufungswerberin hat mit dieser Eingabe auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Endbesteuerung (§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG) unterliegen. Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt auch dann ein erbrechtlicher, wenn er nicht (allein) auf Testament (Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbfolge beruht, sondern (auch) auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist. Daraus folgt für die Frage des Erwerbes von endbesteuertem Vermögen von Todes wegen, dass die Erbschaftssteuer auch dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten sein muss, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG muss bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung; vgl. ).
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob beziehungsweise bis zu welchem Zeitpunkt ein Abgabepflichtiger die rechtliche Möglichkeit hat, über die "Aufteilung" von Abgaben zu entscheiden.
Wer die Begünstigung genießt, kann der Erblasser bestimmen, aber auch die Beteiligten durch privatautonome Gestaltung. Auch wenn der Erbe zwecks Zahlung des Pflichtteils endbesteuertes Vermögen oder auch anderes Vermögen verwertet, bleibt insgesamt die dafür vorgesehene Begünstigung erhalten. Für den im Falle der Erbteilung in solchen Fällen etwa erforderlichen internen Ausgleich zu sorgen, ist Sache der Beteiligten, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren. Die Verfahrensbestimmungen sehen diesfalls keine Regelung vor. Im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte muss jedenfalls das endbesteuerte Vermögen zur Gänze steuerfrei bleiben und dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Verfahren gewahrt. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer wie in der Berufungsvorentscheidung entspricht somit dem Gesetz.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Endbesteuerung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at