Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.03.2013, RV/0595-I/11

Rückwirkende Antragstellung auf Auszahlung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der [Berufungswerberin], [Wohnort], Am [Straße], vom gegen den Bescheid des [Finanzamtes] vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom begehrte die Antragstellerin mit dem Formular Beih 1 die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren am [Datum] geborenen Sohn [Name]. Das Formularfeld für eine rückwirkende Antragstellung blieb unausgefüllt.

In der Folge reichte sie am das Formular Beih 3 ein, auf welchem sie handschriftlich ergänzte, dass sie um die "erhöhte Kinderbeihilfe im Zeitraum von 2005 - 2009" ersuche.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Einholung einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag für die Zeiträume Jänner 2005 bis April 2007 und März bis Juni 2009 abgewiesen. Soweit für diese Entscheidung relevant, begründete das Finanzamt dies damit, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" höchstens fünf Jahre rückwirkend gewährt werden könne. Ein Antrag auf rückwirkende Gewährung wäre erst im Mai 2011 eingebracht worden.

Mit Eingabe vom (datiert mit ) erhob die Antragstellerin Berufung und wendete sich gegen die "Ablehnung der Erhöhten Kinderbeihilf für das Jahr 2005". Es wäre "fristgerecht" im September 2010 ein Antrag gestellt worden. "Dafür das die Abteilung den fristgerechten Antrag verlegt hat und 7 Monate brauch um uns zu informieren, daß anscheinend der Zeitraum nicht ausgefüllt sei können wir nichts dafür". Zudem sei ihr von einer namentlich genannten Mitarbeiterin des Finanzamtes "oder von ihrer Collegin" beim Antrag gesagt worden, dass der Zeitraum nicht ausgefüllt werden müsse, da sie das machen würden.

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961, anzuwenden.

Die Berufungswerberin brachte ihren Antrag mittels Formular Beih 1 am ein.

Zu diesem Zeitpunkt wäre eine rückwirkende Antragstellung maximal bis September 2005 möglich gewesen. Das am Formblatt vorgesehene Feld "ab", für die Angabe des Zeitpunktes, ab welchem Familienbeihilfe beantragt werde, war jedoch aktenkundig nicht ausgefüllt. Damit hat die Berufungswerberin die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. Somit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. Erst mit Einreichung des Formulars Beih 3 im Mai 2011 begehrte die Berufungswerberin eine rückwirkende Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe und liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall zu beurteilen war (vgl ). Durch diese (erstmalig) rückwirkend erfolgte Antragstellung im Mai 2011, wäre - unter Beachtung der Ausführungen im angeführten Erkenntnis - eine Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend nur mehr bis maximal Mai 2006 möglich gewesen. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass eine Gewährung der Familienbeihilfe im Jahr 2006 und bis April 2007 wegen anderen Sachverhaltselementen (der Inhaftierung des Kindes) nicht möglich ist, blieb unbestritten, erwuchs daher insoweit in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wenn nunmehr aber fest steht, dass eine Gewährung der Familienbeihilfe im Jahr 2005 am Umstand der Verfristung scheitert, kann auch die (nicht konkrete und unbelegte Behauptung, eine namentlich bezeichnete Mitarbeiterin oder eine Kollegin habe eine "amtswegige Ergänzung" des Antrages avisiert, daran nichts ändern. Nach § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nämlich nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) ist besonders zu beantragen. Anträge sind aber ausschließlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu stellen und ist eine eigenmächtige Abänderung (Einschränkung oder Ausweitung) von Anträgen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Behörde unzulässig. Hätte das Finanzamt daher auf Grund des Antrages vom über einen Zeitraum vor September 2010 abgesprochen, hätte es seine Entscheidungskompetenz überschritten, was in diesem Umfang in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zur ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheides hätte führen müssen (vgl , und ).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Der Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 liegt außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes des § 10 Abs 3 FLAG 1967 und hätte das sich auf diesen Zeitraum beziehende Begehren der Berufungswerberin aus diesem Grund zurückgewiesen werden müssen. Da eine Antragstellerin oder ein Antragsteller aber nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn sein Antrag, welcher zurückzuweisen wäre, abgewiesen wird (vgl , oder ), konnte eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides unterbleiben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend darf noch ergänzend angemerkt werden, dass selbst auf Grund des Antrages vom , wenn dieser bereits eine rückwirkende Antragstellung enthalten hätte, eine Gewährung der Familienbeihilfe nur frühestens ab September 2005 (und nicht ab Jänner 2005) möglich gewesen wäre. Aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich dazu, dass das in Rede stehende Kind bis April 2005 unter einer anderen Adresse als der der Berufungswerberin und erst ab (Ende) November 2005 im Haushalt der Berufungswerberin gemeldet war. In der Zwischenzeit scheint für über sieben Monate weder eine Meldung mit Hauptwohnsitz noch mit Nebenwohnsitz in Österreich auf. Aus diesem Grund ist es ohnehin fraglich (zumindest ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte), inwieweit - selbst bei rechtzeitiger Antragstellung - in den Monaten September und Oktober 2005 dem Grunde nach ein Anspruch der Berufungswerberin bestanden hätte.

Innsbruck, am

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