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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.09.2007, RV/1933-W/07

Aufwendungen für Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,E-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 einen Betrag von 4.898,15 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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30 Physiotherapien
1.440,00 €
Behandlungen im Willi Dungl Gesundheitszentrum
2.390,00 €
5 Massagen
90,00 €
Arzthonorare
1.330,00 €
Summe
5.250,00 €
Abzüglich Kostenersätze
-351,85 €
Differenz
4.898,15 €

Im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung wurde lediglich ein Betrag von 2.508,15 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, die Behandlungskosten im Willi Dungl Gesundheitszentrum wurden nicht einkünftemindernd anerkannt.

In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Bw. darauf hin, dass der von ihm geltend gemachte Betrag keine Aufenthaltskosten beinhalte, sondern ausschließlich Behandlungskosten diverser Therapien auf Grund seiner Invalidität.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, auf Grund der Tatsache, dass die Wiener Gebietskrankenkasse keinen Kostenersatz für den Aufenthalt im Willi Dungl Gesundheitszentrum geleistet habe, sei nicht von einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung auszugehen. Vorbeugende gesundheitsfördernde Maßnahmen stellten aber keine zwangsläufig erwachsenen, steuerlich absetzbaren Krankheitskosten dar.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, bei den von ihm geltend gemachten Behandlungskosten handle es sich um keine vorbeugenden Maßnahmen, sondern um solche der Rehabilitation. Die Nichtübernahme von Kosten durch die Wiener Gebietskrankenkasse könne kein Kriterium für die Ablehnung sein, da prinzipiell keine Kostenersätze für Behandlungen außerhalb Wiens geleistet würden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bw. eine Verordnung für die im Willi Dungl Gesundheitszentrum durchgeführten physikalischen Behandlungen vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Für den Bw. wurde der Grad der Behinderung mit 100% festgestellt.

Im Willi Dungl Gesundheitszentrum nahm er folgenden Leistungen in Anspruch:

12 Lymphdrainagen 12 Segmentmassagen 12 Heilgymn. Einzel 1 Pediküre 10 Lasertherapie 1 Arztuntersuchung 1 Arztzwischenuntersuchung 10 CO2 Trockengasbad 1 Pedi Kontrolle 8 TUI NA ZW

Diese Behandlungen wurden auf Grund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt und stehen mit der Behinderung des Bw. in Zusammenhang.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom Bw. vorgelegten Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu würdigen:

Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 34 (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst ...pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Entsprechend § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idgF sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch einen eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 4 der Verordnung bestimmt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm 17).

Für die vom Bw. in Anspruch genommenen Behandlungen liegt der Behörde eine ärztliche Bestätigung dahingehend vor, dass sie mit der 100%igen Behinderung des Bw. in Zusammenhang stehen. Durch die Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Behandlungen ist auch die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bescheinigt.

Die streitgegenständlichen Aufwendungen waren daher in Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Es was somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Heilbehandlung
Behinderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at