Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.03.2013, RV/0055-S/13

Sachbezugswert für Zinsersparnis im Jahr 2011

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist ausschließlich die Bewertung jenes Zinsvorteils, der durch die Gewährung eines niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehens entstanden ist.

Der Dienstgeber und das Finanzamt haben in Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Zinssatz von 3,5% als Sachbezug angesetzt.

In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung vom sowie der Berufung vom machte der Berufungswerber geltend, der durchschnittliche Zinssatz für private Haushalte habe 2,752% betragen. Die Anwendung der Sachbezugsverordnung führe deshalb zu einer überhöhten Steuerbelastung.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Berufungswerber die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat. Zusätzlich verwies er darauf, dass die maßgebliche Sachbezugsverordnung seit Ende 2003 nicht mehr an den aktuellen Marktzinssatz angepasst worden sei. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es geboten, wie auch bei den Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Berufungszinsen und Anspruchszinsen einen gleitenden Zinssatz zur Anwendung zur bringen.

Im Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass dazu unter der Geschäftszahl B 929/12 eine Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Der Berufungswerber beantragte deshalb, das Verfahren bis zur dieser Entscheidung auszusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 582/2003, ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen im Jahr 2011 mit 3,5% anzusetzen. Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben dabei keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen und stellt einen sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt EUR 7.300,00 ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen diesen Betrag, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Die räumt der Abgabenbehörde damit keinen Vollzugsspielraum ein.

Der Unabhängige Finanzsenat ist zwar nicht an Weisungen, wohl aber an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm ebensowenig zu wie ein Antragsrecht auf Verordnungsprüfung vor dem dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof.

Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38).

Bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc. (Doralt, EStG14, § 15 Tz 54).

Nachdem der Verfassungsgerichtshof schon vor über 10 Jahren die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus ():

"Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in seinem dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erstatteten Vorbringen darauf, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand der Anwendung einer von ihm als gesetzwidrig beurteilten Verordnung durch die belangte Behörde abzuleiten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag er damit aber deswegen nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil die belangte Behörde zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an die im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden war, wie dies im Grunde des Art. 89 Abs. 1 B-VG auch für den Verwaltungsgerichtshof zutrifft. Dass die belangte Behörde die genannte Verordnung unrichtig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anlass zu einer Antragsstellung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG findet der Verwaltungsgerichtshof aber aus denselben Gründen nicht, welche den Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung einer Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde bewogen haben."

Zwischenzeitig setzte der Unabhängige Finanzsenat diese Aussagen in ständiger Rechtsprechung um. Zumindest gegen zwei dieser Entscheidungen erhoben die Berufungswerber Bescheidbeschwerde und beide Male lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ab. Darunter ist auch die Bescheidbeschwerde, die vom Berufungswerber als Begründung für seinen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung herangezogen wurde (Vgl. und sowie und B 929/12).

Damit war aber auch das Schicksal der hier zu beurteilenden Berufung besiegelt. Sie war als unbegründet abzuweisen, wenngleich den hier vorgebrachten Argumente ab 2013 durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 396/2012) Rechnung getragen wird. Ab diesem Jahr ergibt sich der anzuwendende Prozentsatz aus dem um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Durchschnittswert der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des 12-Monats-Euribor für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres. Für 2013 ergibt das einen Vergleichswert von 2% p.a. (vgl. Erlass BMF-010222/0136-VI/7/2012 vom unter www.bmf.gv.at).

Der beantragten Aussetzung der Entscheidung konnte deshalb nicht nachgekommen werden, da die Behandlung dieser Bescheidbeschwerde zwischenzeitig abgelehnt wurde (siehe oben).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at