Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.04.2011, RV/3849-W/10

Ablehnung als Bevollmächtigter wegen geschäftsmäßigem Auftreten für einen anderen Abgabepflichtigen aus vehement vertretenem Eigeninteresse

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3849-W/10-RS1
Voraussetzung für die Ablehnung eines Vertreters nach § 84 BAO ist weder ein „berufsmäßiges“ noch ein entgeltliches, sondern vielmehr ein geschäftsmäßiges Auftreten.
RV/3849-W/10-RS2
Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO setzt nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Auch die Vertretung nur einer Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen.
RV/3849-W/10-RS3
Das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung ist schon dann erfüllt, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 84 [E 8]).
RV/3849-W/10-RS4
Die Feststellung des geschäftsmäßigen Charakters einer Vertretungstätigkeit setzt nicht voraus, dass der Vertreter bereits tatsächliche Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem zweifellos unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinne des § 84 Abs. 1 BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte.
RV/3849-W/10-RS5
Ob die geschäftsmäßige Tätigkeit aus Freundschaft erfolgt, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. A., B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Ablehnung als Bevollmächtigter gemäß § 84 Abs. 1 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde Herr Dr. A. (in weiterer Folge: Bw.) als bevollmächtigter Parteienvertreter der GmbH gemäß § 84 Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit §§ 1 bis 7 sowie 120 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG) mit der Begründung abgelehnt, dass zur geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der Abgabenbehörde solche Personen zugelassen seien, denen diese Befugnis nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sowie 120 WTBG zukomme. Da der Bw. über eine derartige Befugnis nicht verfüge und nachhaltig und entgeltlich als Bevollmächtigter des angeführten Abgabepflichtigen auftrete bzw. aufgetreten sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wird dieser Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Zur Vorgeschichte führte der Bw. aus, dass der Sohn von C., seit kurzem die Befähigung, einen Gastgewerbebetrieb zu führen, besitze und nicht im Betrieb seines Vaters tätig gewesen sei.

D. habe sich im Zuge der unvorhersehbaren und tragischen Ereignisse entschieden, das seit Jahrzehnten im Familienbesitz befindliche Gasthaus, zu übernehmen und die Familientradition fortzuführen.

Einem eben erst die Befähigung erlangt habenden 25 - Jährigen sei die Übernahme eines völlig desolaten und geschlossenen Unternehmens, vor allem die Aufbringung der Finanzmittel für die notwendigen Investitionen alleine nicht möglich.

D. habe sich an den Partner des Bw. und ihn selbst (die Familie habe er seit längerem auch persönlich gut gekannt) gewandt und um Unterstützung - finanziell, personell und mit Know-how - ersucht.

Mit dieser Hilfe sei das Unternehmen von der dafür eigens gegründeten GmbH zu dem festgestellten Schätzwert mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes übernommen worden. Der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer D. halte 25 % der Anteile, die übrigen 75 % seien Investoren zuzuordnen. Die Eröffnung des Gasthauses sei nach einer sechsmonatigen Sperre eben erst jetzt erfolgt.

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf habe mit Haftungsbescheid vom die GmbH für Steuerschulden des C. gemäß § 14 BAO in Haftung genommen. Begründet worden sei der Haftungsbescheid mit der lapidaren Feststellung, es liege eine Unternehmensübernahme nach § 14 BAO vor.

Die der Haftung zugrunde liegenden Steuerbescheide seien dem Bescheid nicht angeschlossen gewesen. Dem Haftungsbescheid seien keine Erhebungen seitens des Finanzamtes vorausgegangen, noch sei der GmbH Gelegenheit gegeben worden, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Am habe der Bw. beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vorgesprochen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Akteneinsicht nehmen wollen, um allfällige Erhebungsergebnisse, auf die sich der Haftungsbescheid gründe, einzusehen und festzustellen. Diese Akteneinsicht sei ihm verweigert worden.

Die GmbH habe am eine Berufung gegen den Haftungsbescheid erhoben und sich eine Ergänzung des Berufungsvorbringens nach einer Akteneinsicht vorbehalten. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sei mit der Berufung verbunden gewesen.

Mit Brief vom habe der Bw. der Amtsleitung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Kenntnis gebracht, dass ihm am die Akteneinsicht verweigert worden sei und einen weiteren Versuch für den angekündigt. Diesen habe er dann am Montag, dem , unternommen.

Anlässlich dieses Versuches habe ihm die zuständige Beamtin mitgeteilt, dass sie den Haftungsbescheid aufheben werde, somit die Berufung hinfällig sei und zurückgewiesen werde.

Der Bw. habe daraufhin vorerst auf eine Akteneinsicht verzichtet und die ihm erteilte Auskunft in einem Brief vom festgehalten.

Mit Schreiben vom habe ihm die Vorständin mitgeteilt, dass er trotz gelegter Vollmacht nicht als Parteienvertreter anerkannt werden könne, da er nicht zur geschäftlichen Vertretung befugt sei, und für die Haftung nach § 14 BAO allein der Erwerb eines Unternehmens entscheidend sei und nicht aus Erhebungsergebnissen abgeleitet werde.

Mit dem bekämpften Bescheid vom sei der Bw. als geschäftsmäßig aufgetretener Parteienvertreter abgelehnt und ausgesprochen worden, dass ab sofort alle seine Vorbringen ohne abgabenrechtlicher Wirkung seien; der Bescheid trete gemäß § 254 BAO sofort in Kraft, eine Berufung hemme nicht seine Wirksamkeit.

Dem bekämpften Bescheid seien keine Erhebungen vorausgegangen, noch sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine rechtlichen Interessen und Rechte geltend zu machen.

Aufgrund dieser Sachlage sei der Bw. nicht nur als Berater tätig, sondern habe auch eigenwirtschaftliches Interesse am Gelingen des Projektes. Eine dem Unternehmen gemäß § 14 BAO entstehende Haftung gehe zu Lasten des Unternehmensergebnisses und beeinträchtige auch seine Interessen.

Der Bw. sei ausschließlich im Zuge des Haftungsverfahrens tätig geworden, die sonstige steuerliche Vertretung besorge nicht er.

Zum Berufungspunkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Bw. vor, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf es in Verletzung des § 115 Abs. 1 BAO vorsätzlich vor Erlassung des bekämpften Bescheides unterlassen habe, Erhebungen über die Natur seines Einschreitens zu tätigen.

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf habe es auch in Verletzung des § 115 Abs. 2 BAO vorsätzlich unterlassen, ihm vorab Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Die Annahme einer "geschäftlichen Vertretung" sei willkürlich gewesen und sei offensichtlich in bewusster und gewollter Schädigungsabsicht erfolgt, da der Bw. im Zuge des gegen die GmbH - auch ohne Erhebungen und Gelegenheit zur Stellungnahme - ergangenen Haftungsbescheides auf eine Akteneinsicht zur Wahrung der gerechtfertigten Interessen der GmbH - und damit auch seiner Interessen - nachdrücklich bestanden habe und somit dem Finanzamt "lästig" geworden sei.

Da eine Berufung gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung habe, sei dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf aufs erste auch sein Ausschluss aus einer Vertretung gelungen, was aber auch zum Eintritt der gewollten Schädigung führe; die GmbH müsse einen Außenvertreter beauftragen und werde mit Honorar belastet, hingegen seine Tätigkeit in Verfolgung seiner eigenen Interessen kostenfrei erfolgt sei und erfolge.

Die Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 BAO sei verfahrenswesentlich, da bei entsprechenden Erhebungen hervorgekommen wäre, dass der Bw. nicht "geschäftsmäßig", sondern auch zur Wahrung eigener Interessen eingeschritten sei; das Verfahren sei mangelhaft.

Zum Berufungspunkt Rechtswidrigkeit des Inhaltes, geschäftsmäßige Vertretung verweist der Bw. darauf, dass nicht jede Vertretung automatisch eine geschäftsmäßige sei.

Eine auf einen Einzelfall beschränkte Vertretung, bloß gelegentliche Vertretung ohne zu erwartender Regelmäßigkeit, ohne generelle Zuordnung von Aufgabengebieten, etc., sei nicht geschäftsmäßig.

Ein Haftungstatbestand im Zuge einer wohl einmalig angenommenen Unternehmensübernahme, also bei einem konkreten nicht wiederkehrenden Rechtsgeschäft, lasse im Gegenteil keinen Raum für die Annahme, damit sei eine fortlaufende immer wieder erfolgende Vertretung verbunden.

Es sei denn, das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wolle die GmbH fortlaufend gemäß § 14 BAO - faktisch "zitzerl- und scheibchenweise" - für Steuerforderungen gegen C. in Haftung nehmen. Vorerst ein kleiner Betrag als Versuchsballon, mit einer hohen Forderung in der Hinterhand, die nachgelegt werde, sofern aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen oder falsch verstandener Familiensolidarität gegen den "kleinen Haftungsbetrag" nicht eingeschritten werde; das werde zu prüfen sein.

Der Annahme einer fortlaufenden Vertretung stehe auch das dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bekannte Vertretungsverhältnis zu einem Steuerberater entgegen, der Vollmacht gelegt, die Eröffnungsbilanz und die sonstigen üblichen Vertretungshandlungen - Antrag auf Steuernummer/UID-Nummer - bereits wohl für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wahrnehmbar gesetzt habe.

Zum Berufungspunkt Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Beschwerde, rechtliches Interesse verweist der Bw. darauf, dass der am durch Beamtin getätigten Ankündigung, der "Haftungsbescheid werde aufgehoben", angesichts der von der Vorständin in ihrem Brief vom vertretenen Rechtsansicht bezüglich des § 14 BAO kein Glaube geschenkt werden könne.

Die Vorständin habe den Bw. in diesem Brief "informiert", dass für die Auslösung einer Haftung nach § 14 BAO nur das Faktum eines Unternehmenserwerbes ohne notwendige Erhebungen maßgeblich sei. Faktisch trete ein Automatismus ein, Kaufvertrag über ein Unternehmen = Haftung nach § 14 BAO; egal wie das Unternehmen ausschaue, ob es sich überhaupt um ein "lebendes" Unternehmen handle, ob eine Fortführung mit den vorhandenen Betriebsmittel möglich sei, also ob es überhaupt ein Haftungspotential in den übernommenen Vermögenswerten für Steuerverbindlichkeiten gebe.

Die völlig andere Sicht der Anwendung des § 14 BAO finde man in der Berufung der GmbH gegen den Haftungsbescheid vom .

Der § 14 BAO habe seine rechtspolitische Rechtfertigung darin, dass man nicht durch Veräußerung eines Unternehmens der Finanz ein Haftungspotential entziehen könne. Andererseits sei zu prüfen, ob es sich konkret überhaupt um ein erhaltenswertes und schützenswertes "Haftungspotential" handle und die Haftungsnahme gerechtfertigt sei.

Der VwGH habe hier in zahlreichen Erkenntnissen die Grenzen einer Anwendung des § 14 BAO judiziert, die eben keinen Automatismus zwischen Unternehmenskauf einerseits = Haftung nach § 14 BAO andererseits, zulässt.

Da die schriftlich dargelegte Rechtsansicht der Vorständin des Finanzamtes ein 12/13/14 Purkersdorf die Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides und die Erlassung weiterer Haftungsbescheide befürchten lasse, sei der Bw. als in das Projekt wirtschaftlich Eingebundener sehr wohl von einem Ausschluss von der Vertretung unmittelbar betroffen und habe ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über diese Berufung.

Der Bw. kündige bereits hierorts an, dass sich die GmbH infolge der unmittelbaren Wirksamkeit des rechtswidrigen Bescheides auf seinen Ausschluss als Vertreter einen "befugten geschäftsmäßigen Vertreter" beauftragen werde, jedoch die dafür anlaufenden Kosten im Wege einer Amtshaftung gegenüber dem Rechtsträger geltend gemacht werden.

Der Bescheid sei in jede Richtung hin mangelhaft, sowohl wegen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, wie auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , mit welchem der Bw. als Vertreter der GmbH im Haftungsverfahren abgelehnt werde, ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf beantragte die Abweisung der Berufung und führte anlässlich der Vorlage der Berufung aus, dass nach Rechtsansicht des Finanzamtes eine berufsrechtliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung nicht gegeben sei und auch nicht behauptet werde. Zum Einwand des Nichtvorliegens einer geschäftsmäßigen Parteienvertretung werde angemerkt, dass im gegenständlichen Haftungsverfahren eine steuerliche Vertretung der GmbH nicht gegeben sei. Eine geschäftsmäßige Vertretung liege auch dann vor, wenn die Umstände Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lassen. In Ansehung der juristischen Ausbildung des Bw. und des Umstandes, dass infolge der Haftungsinanspruchnahme gegebenenfalls weitere Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen zu setzen seien, sei von einer geschäftsmäßigen Vertretung auszugehen.

In seiner Stellungnahme zum Vorlageantrag vom führte der Bw. - soweit für den vorliegenden Fall relevant dargestellt - aus, dass er bislang mittels der ihm von der GmbH erteilten Vollmacht in zwei Versuchen lediglich Akteneinsicht begehrt habe, um festzustellen, aufgrund welcher Erhebungsergebnisse das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Haftung der GmbH für Schulden des C. annehme.

Einzig in seinem Bemühen, Akteneinsicht zu nehmen bereits eine "geschäftsmäßige Parteienvertretung" zu erblicken, sei abwegig, schikanös und durch keine vorangegangenen Erhebungsergebnisse gedeckt.

"Geschäftsmäßigkeit" setze eine gewisse Regelmäßigkeit von Vertretungen, eine generelle Zuordnung von Aufgabengebieten, etc. voraus. Es sei fast schon lustig, wie aus der eigenen Vermutung des Finanzamtes, es werde "gegebenenfalls weitere Erhebungen" in der Haftungsfrage und dadurch notwenige Vertretungshandlungen (durch den Bw.?) geben, sein einfaches Begehren um Akteneinsicht als "geschäftsmäßige Vertretung"zu qualifizieren suche.

Offensichtlich habe die Behörde etwas zu verbergen und habe um keinen Preis den Akt einsehen lassen wollen - noch dazu durch einen Juristen. Der Verdacht, dass bei der Erlassung des Haftungsbescheides bewusst ("leider"....) falsche Ansätze eingesetzt worden seien, dränge sich auf und bestehe immer noch.

Die GmbH werde in Steuersachen von der M-GmbH vertreten; diese Gesellschaft habe Vollmacht gelegt, die Eröffnungsbilanz überreicht, die bei Unternehmenseröffnung angeforderter Auskünfte erteilt und sei um Zuteilung einer Steuernummer und einer UID-Nummer eingekommen; das sei dem FA Wien 12/13/14 Purkersdorf wohl bekannt.

Die Vertretung in einem Haftungsverfahren anlässlich einer Unternehmensübernahme - sofern es sich überhaupt um eine solche handle - sei wohl nicht Gegenstand ständiger Vertretung, außer die Finanz beabsichtige, fortgesetzt und ständig solche Haftungsverfahren zu führen.

E. verschweige nobel ein zentrales Vorbringen in seiner Berufung: der Bw. sei nicht Vertreter, sondern schreite aus eigenwirtschaftlichen Interessen ein. Alleine dieser Umstand mache eine "geschäftsmäßige Vertretung" denkunmöglich; E. "denke" anders und verdränge dieses fundierte Vorbringen einfach, weil er bei Berücksichtigung dieses Faktums nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis käme.

Nach Meinung E´s könne der Bw. "in Ansehung seiner juristischen Ausbildung" nichts anderes sein als ein "geschäftsmäßiger Parteienvertreter". Ein toller, sehr überzeugender Schluss.

Der Bw. halte seinen Berufungsantrag aufrecht.

Zwischenzeitig wurde mit Bescheid des FA Wien 12/14 vom der Haftungsbescheid vom aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen "(Personengesellschaften)" als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

§ 83 Abs. 1 BAO : Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

§ 83 Abs. 2 BAO : Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 83 Abs. 3 BAO : Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 83 Abs. 4 BAO : Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 83 Abs. 5 BAO : Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Vorweg ist festzustellen, dass der Bw. laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt "nicht mehr aktiv" ist und somit kein zur geschäftsmäßigen Vertretung befugter Parteienvertreter ist.

Zum besseren Verständnis ist auf die dem Verfahren zugrunde liegende Vollmacht zu verweisen, die wie folgt lautet:

VollmachtWir bevollmächtigen Bw., die GmbH, Wien, vor dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Haftungsverfahren (Bescheid) zu vertreten, den Akt einzusehen und Kopien zu ziehen.

GF D., Wien am "

Im vorliegenden Verfahren ist allein zu beurteilen, ob der Bw. als Vertreter geschäftsmäßig aufgetreten ist und daher gemäß § 84 BAO als Vertreter abzulehnen war.

Voraussetzung für die Ablehnung eines Vertreters nach § 84 BAO ist weder ein "berufsmäßiges" noch ein entgeltliches, sondern vielmehr ein geschäftsmäßiges Auftreten. (, ÖStZB 1994, 324). Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO setzt nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Auch die Vertretung nur einer Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen (). Sie erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung schon dann, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 84 [E 8]).

Die Feststellung des geschäftsmäßigen Charakters einer Vertretungstätigkeit setzt nicht voraus, dass der Vertreter bereits tatsächliche Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde zu dem zweifellos unrichtigen Ergebnis führen, dass die erstmalige Vertretung einer Person im Sinne des § 84 Abs. 1 BAO von vornherein nie geschäftsmäßig wäre, sondern diesen Charakter erst allmählich nach Maßgabe der Häufigkeit der gesetzten Vertretungshandlungen annehmen könnte ().

Ob die geschäftsmäßige Tätigkeit aus Freundschaft erfolgt, ist ohne Bedeutung (, ÖStZB 1991, 78).

Die Tatsache, dass der Bw. wiederholt angekündigt hat, für die GmbH deshalb tätig zu werden, weil seine Eigeninteressen berührt wären, lässt darauf schließen, dass der Bw. - zur Durchsetzung der von ihm erwähnten Eigeninteressen - auch wiederholt für die GmbH nicht nur im Einzelfall einschreiten werde.

Mit seinem Berufungseinwand, er wäre nicht nur als Berater tätig, sondern habe auch eigenwirtschaftliches Interesse am Gelingen des Projektes, bzw. - wie der Bw. selbst in seiner Stellungnahme ausführte - zentrales Vorbringen in seiner Berufung ist, dass er nicht Vertreter ist, sondern aus eigenwirtschaftlichen Interessen einschreitet und alleine dieser Umstand eine "geschäftsmäßige Vertretung" denkunmöglich macht, gibt der Bw. jedoch selbst vor, dass er gar nicht als Vertreter einschreitet. Wenn jedoch ein Vertreter die Vollmacht nur vorschiebt, um eigene Interessen zu verfolgen, ist aus Sicht der Finanzverwaltung damit zu rechnen, dass der Bw. nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit durchführen wird.

Soweit der Bw. ausführt, dass eine auf einen Einzelfall beschränkte Vertretung, bloß gelegentliche Vertretung ohne zu erwartender Regelmäßigkeit, ohne generelle Zuordnung von Aufgabengebieten, etc., nicht geschäftsmäßig ist, lässt im vorliegenden Fall gerade das Parteienvorbringen erwarten, dass aufgrund des vehementen Pochens auf die Verfolgung von Eigeninteressen davon auszugehen ist, dass sich die Vertretungstätigkeit des Bw. nicht nur auf die zunächst beantragte Akteneinsicht beschränken wird, vielmehr aus damaliger Sicht damit zu rechnen war, dass der Bw. auch bei weiteren behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einbringungsmaßnahmen als Folge des Haftungsverfahrens für die GmbH einschreiten werde.

Im Lichte der zuvor zitierten VwGH-Judikatur war daher von einer geschäftsmäßigen Parteienvertretung auszugehen, zu der der Bw. nicht befugt war, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen wurde.

Die vom Bw. angesprochene Verletzung des Parteiengehörs stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der allerdings, wenn er im Verfahren der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufen sein sollte, im Rechtsmittelverfahren sanierbar ist und auch insoweit saniert erscheint, als dem Bw. in der Berufung und in seiner Stellungnahme ausführlich Gelegenheit gegeben war, sämtliche seiner Argumente vorzubringen.

Die geäußerte Unterstellung einer Schädigungsabsicht der Abgabenbehörde erster Instanz entbehrt insoweit jeder Grundlage, als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am der Haftungsbescheid nicht mehr existierte, vielmehr wie von der zuständigen Beamtin angekündigt (jedoch vom Bw. bezweifelt bzw. ihr "kein Glaube geschenkt") bereits mit Bescheid vom aufgehoben wurde, somit zum Zeitpunkt des Verfassens der Berufung am der Grund für einige Beschwerdepunkte weggefallen ist. Ein Eingehen auf das weitere, nicht den angefochtenen Bescheid betreffende Vorbringen erscheint somit obsolet.

Abschließend bleibt anzumerken, dass gerade von einem ehemaligen Rechtsanwalt sachliche Argumente erwatet werden können, gezielte persönliche Angriffe (die hier nicht wiedergegeben werden) der Sache jedoch nicht dienlich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04
UFSjournal 12/2011, 456

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at