Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.09.2008, RV/0636-G/05

Wohnrechtseinräumung an Ehegattin anlässlich Übergabe der Liegenschaft an Kind

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0636-G/05-RS1
wie RV/1996-W/05-RS1
Die Einräumung des Wohnungsrechtes im gegenständlichen Fall dient der Sicherung des Unterhaltes, es steht im Berufungsfall auch nicht der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG entgegen, dass die Leistung in der Einräumung des dinglichen Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient, sondern eben lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y., vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, 8490 Bad Radkersburg, Langgasse 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom hat Herr A. seinem Sohn Herrn F.. die Grundstücke 36/2, 37/2, 48, .25, .31/3, .40 aus der EZ X. und ein ihm gehöriges Einzelunternehmen mit dem Gegenstand "Gastgewerbe, Hotel" übertragen.

Als Gegenleistung wurde unter anderem ein Wohnungsgebrauchsrecht für den Übergeber und dessen Ehegattin vereinbart.

Mit Bescheid vom wurde der Ehegattin des Übergebers, der Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, für den Erwerb des Wohnrechtes Schenkungssteuer im Betrag von 1.135,40 € vorgeschrieben.

Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Einräumung des Wohnungsrechtes für die Ehegattin im Zuge einer Liegenschaftsübergabe keine Schenkung darstelle, sondern lediglich in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei.

Entscheidungen des ) und des ) seien von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, weil hier der Alleineigentümer einer Liegenschaft seiner Ehegattin ein Wohnungsrecht eingeräumt habe. In diesem Falle sei es richtig, dass es dem Alleineigentümer der Wohnung möglich sei, seiner Unterhaltsverpflichtung allein dadurch nachzukommen, dass er der Ehegattin lediglich die Nutzung der Ehewohnung ermöglichen müsse. Im gegenständlichen Fall liege aber ein unterschiedlicher Sachverhalt vor. Hätte der Übergeber das Eigentumsrecht an der Ehewohnung übergeben ohne auf die dringenden Wohnungsbedürfnisse seiner Ehegattin Rücksicht zu nehmen, hätte er gegen seine Unterhaltsverpflichtung verstoßen und eine schwere Eheverfehlung begangen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Bezugnahme auf die obengenannte Entscheidung des UFS als unbegründet ab.

In weiterer Folge stellte die Bw. den Antrag die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehefrau des Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den Sohn einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt, bzw. ob die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG anzuwenden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.

Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12 zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor ().

Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebigen Zuwendung" des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind ().

Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. Slg 2168/F). Danach ist unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner, wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).

Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (, 7 Ob 760/80, EvBl 1981/181).

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen ().

Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen, dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall ( und damit zugleich auch ), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen Fällen war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.

Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung Pensionistin und 60 Jahre alt. Die Sicherung der Beibehaltung der ehelichen Wohnung anlässlich der Übergabe der bisher im Alleineigentum des Übergebers befindlichen Liegenschaft stellt eine Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Leistung in der Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient, sondern eben lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt.

Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhalt
Wohnrecht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at