Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.04.2012, RV/0759-G/10

Vergabe einer Sonder-UID an ausländischen Spediteur

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Speditionsunternehmen, Deutschland, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), ein in Deutschland ansässiges Speditionsunternehmen, hat mit der Eingabe vom mit folgender Begründung die Erteilung einer Sonder-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (im Folgenden: Sonder-UID) beantragt:

Sie benötige die Sonder-UID dringend, um ihrem seit vielen Jahrzehnten betriebenen Geschäft nachkommen zu können. Sie arbeite hier auch seit langem sehr erfolgreich mit österreichischen Spediteuren zusammen.

Wie aus dem beigeschlossenen Bescheid vom ersichtlich sei, habe sie damals eine Sonder-UID zugeteilt erhalten. Inwieweit die nachträgliche Begrenzung dieser Erteilung rechtens gewesen sei, möchte sie offen lassen. Sie sei der Meinung, dass ihr eine Sonder-UID zustehe. Im Übrigen seien etwaige wirtschaftliche Nachteile, die dadurch gegebenenfalls österreichischen Spediteuren entstünden, als sehr geringfügig zu bezeichnen, da sie sehr eng mit österreichischen Spediteuren zusammenarbeite.

Das Finanzamt hat den Antrag mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Aus Art. 28 UStG 1994 ergebe sich für das Finanzamt keine gesetzliche Verpflichtung eine "Sonder-UID" zu erteilen. Die Bw. habe bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als ausländischer Unternehmer für die im Inland erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Der Antrag auf Erteilung einer "Sonder-UID" werde daher mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung hat die Bw. folgendermaßen begründet:

Sie habe bereits mit Bescheid vom eine Sonder-UID zugeteilt bekommen, die ihr aber mittlerweile ohne nachvollziehbaren Grund aberkannt worden sei. Die Zuteilung einer Sonder-UID nur an österreichische Spediteure erscheine ihr gerade angesichts der EU-Harmonisierungsregel als willkürlich und als reine Bevorzugung der österreichischen Transportunternehmen.

Da es also die Vereinfachungsregelung, nämlich die Erteilung einer Sonder-UID gebe, sei nicht einzusehen, warum diese Vereinfachungsregelung nur für inländische Unternehmen gelten solle. Nach ihrem Rechtsverständnis müsse eine solche Vereinfachungsregelung allen - zumindest allen EU-Spediteuren - zugänglich sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 in der Fassung des ab geltenden AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

- innergemeinschaftliche Lieferungen,

- innergemeinschaftliche Erwerbe,

- im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

- im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden, steuerfrei; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Ist der Lieferant im Ausland ansässig, so benötigt er zur Inanspruchnahme der Befreiung eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Besitzt der ausländische Lieferant keine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so kann nach der Verwaltungspraxis (UStR Rz 3952ff = S/K/C/Z/H 383) dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung in indirekter Stellvertretung (im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung) durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der dieser für seine Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art 6 BMR, Tz 19/2 und Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, Art. 6, Anm. 26 sowie Kolacny-Caganek, Kurzkommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 2005, Art. 6, Anm. 6).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Eingangs ist festzustellen, dass die Vergabe der Sonder-UID an Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die als Zollanmelder tätig werden, ohne innergemeinschaftliche Lieferer zu sein, auf Verwaltungsanweisungen beruht (vgl. Haunold, Steuerfreie Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung / Zweifelsfragen bei Verwendung einer "Sonder-UID" in unter Hinweis auf den , GZ 02 0089/4-IV/2/96 über die "Sonder-UID" für Spediteure und Kofler, Art. 6 Abs. 3 UStG aus zollrechtlicher Sicht / Steuerbefreiung zwecks Entflechtung vom Zollrecht, Anmelder mit Sonder-UID als fiktiver Lieferer in unter Hinweis auf Rz 3953ff der UStR 2000).

Die Rz 3953 und 3954 der UStR 2000, die in jenen Fällen, in denen Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedsstaat gemäß Art. 7 UStG 1994 steuerfrei geliefert oder verbracht werden, von Bedeutung sind, lauten:

Rz 3953

"Besitzt ein ausländischer Lieferer keine österreichische UID (und ist er nicht zur USt erfasst), so kann dem österreichischen Spediteur, der die Verzollung durchführt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der seine Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen können."

Rz 3954

"Der Antrag zur Erteilung einer Sonder-UID ist vom Spediteur an das für ihn zuständige Finanzamt zu stellen. Es ist ein eigenes Abgabenkonto (mit Signal "U 0") anzulegen und eine UID zu erteilen."

In der Präambel der UStR 2000 wird festgestellt, dass diese einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 darstellen, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. "Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden."

Da demnach die Erteilung einer "Sonder-UID" auf keiner gesetzlichen Grundlage, sondern ausschließlich auf für das Finanzamt bindenden Verwaltungsanweisungen beruht, besteht für die Bw. kein Rechtsanspruch. Gegen diese Rechtsansicht bestehen auch aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, da sich aus Art. 214 MwStSystRL 2006/112/EG keine gegenüber Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 weitergehende Anspruchsberechtigung - die Bw. ist für ihre im Inland erbrachten "eigenen" Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohnedies im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. Ausführungen im angefochtenen Bescheid) - im Hinblick auf die Erteilung der von ihr begehrten "Sonder-UID" ergibt. Im Übrigen ist zum Rechtscharakter der UStR 2000 festzustellen, dass diese für den Unabhängigen Finanzsenat mangels Publikation im Bundesgesetzblatt keine maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur sowie ). Somit kann auch aus der von der Bw. unter Hinweis auf die Rz 3953 UStR 2000 gerügten Einschränkung der Vergabe einer Sonder-UID auf österreichische Spediteure nichts für sie gewonnen werden.

Die Tatsache, dass der Bw. vom Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom eine Sonder-UID erteilt und dieser Bescheid danach wieder zurückgenommen worden ist, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Antrages ohne rechtliche Relevanz, da dafür die Sach- und Rechtslage des Jahres 2010 maßgeblich ist.

Im Übrigen ist die Bw. auch auf die deutsche Rechtslage hinzuweisen, wonach gemäß § 22d Abs. 1 UStG der Fiskalvertreter für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a erhält, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmern auftritt.

Gemäß § 22a Abs. 2 UStG sind zur Fiskalvertretung die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.

Eine Ergänzung des § 4 Nr. 9 des Steuerberatungsgesetzes um einen Buchstaben c durch Art. 3 des UStÄndG 1997 vom (BGBl. I 1996, 1851) lässt aber nunmehr auch sonstige Unternehmer zur Fiskalvertretung zu, soweit sie:

- im Inland ansässig,

- keine Kleinunternehmer gem. § 19 UStG,

- von der Fiskalvertretung nicht gem. § 22e UStG ausgeschlossen sind

- und schließlich die in § 22b UStG normierten Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters wahrnehmen.

In der Praxis soll damit insbesondere den Speditionsunternehmen, Zolldeklaranten und Lagerhaltern die Fiskalvertretung ermöglicht werden. Das Gesetz lässt offen, ob der Fiskalvertreter seinerseits ein im Inland ansässiger Unternehmer sein muss oder auch als Ausländer die Fiskalvertretungsbefugnis ausüben kann. Aus dem Sinn und Zweck des neu eingefügten Rechtsinstituts des Fiskalvertreters, aus dem Umstand, dass der Fiskalvertreter gemäß § 22d UStG mit seiner Fiskalvertretereigenschaft bei einem deutschen Finanzamt geführt werden muss und eine deutsche USt.-IdNr. nach § 27a UStG besitzen muss und schließlich aus der Ausweitung der Fiskalvertreterbefugnis für solche Unternehmer, die als Regelversteuerer im Inland ansässig sind (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c Steuerberatungsgesetz), folgt zwingend, dass als Fiskalvertreter nur ein im Inland ansässiger Unternehmer in Betracht kommen kann (vgl. Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 22a, Anm. 42 und 43 sowie Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Band II/7, § 22d, Rz 17).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonder-UID
Zollanmelder
Spediteur
Drittlandswaren
Einfuhr
innergemeinschaftliche Lieferung
Verweise
Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art. 6 BMR, Tz 19/2

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