Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2008, RV/2339-W/08

Pflichtveranlagung bei mehreren bezugsauszahlenden Stellen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch AR Johann Krutzler, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und lebt in Wien.

Am gab er beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für den Zeitraum 2007 ab.

Er gab an im Jahr 2007 zwei Pensionen erhalten zu haben. Es wurden weder Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, der Bw. strich die jeweiligen Felder in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung durch.

Am erließ das Wohnsitzfinanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, aus dem sich bei Berechnung der Einkommensteuer unter Zugrundelegung aller erhaltenen Bezüge eine Nachforderung von € 58,84 ergab.

Im Detail wurden folgende steuerpflichtige Bezüge laut dem Finanzamt auf elektronischem Weg übermittelten Weg angesetzt:

Pensionsversicherungsanstalt: (1.1.-): € 27.210,72

S AG (1.1.-): € 66,72

S Int. Pensionisten (1.7.- ): € 66,72

Mit Schreiben vom legte der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies wie folgt:

Er könne die Unterlagen nicht überprüfen, auch sehe er nicht ein, dass er, weil er monatlich € 11,12 Firmenpension beziehe, nun € 58,84 davon an das Finanzamt überweisen müsse.

Es wäre nicht unangebracht, den Herrn Finanzminister als zuständige Persönlichkeit, der so häufig annonciere, dass man Arbeitnehmerveranlagungen einreichen solle, zu informieren, dass € 11,20 monatlich für den Bw. eine Art Auszeichnung bedeuteten, weil er das Glück gehabt habe, 20 Jahre lang sämtliche Arbeitsauflagen der Firma zu ihrer vollsten Zufriedenheit erfüllen zu dürfen.

Auch bedeutet es für den Bw. eine enorme Zeitverschwendung (wie auch für das Finanzamt den Administrativaufwand), jedes Jahr das Formular L1 aufmerksam durchzustudieren und peinlichst exakt auszufüllen. Es könne nicht allen Bürgern zugemutet werden, über die Finanz Online-Variante zu verfügen.

Am erließ das Finanzamt hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass beim Bw. ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorläge. Es seien im Kalenderjahr zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen worden.

Am stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Berufungsvorentscheidung sei dem Bw. am zugestellt worden.

Es ist kein Rückschein aktenkundig.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Es wurde auf die ergangene Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 EStG 1988 § 33 i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2005 lautet auszugsweise:

"3. Teil Tarif

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einem Einkommen von
Einkommensteuer
Steuersatz
10.000 Euro und darunter
0 Euro
0%
25.000 Euro
5.750 Euro
23%
51.000 Euro
17.085 Euro
33,5%

Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen
Einkommensteuer in Euro
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro
(Einkommen - 10.000) x 5.75015.000
über 25.000 Euro bis 51.000 Euro
(Einkommen - 25.000) x 11.335 plus 5.75026.000
über 51.000 Euro
(Einkommen - 51.000) x 0,5 plus 17.085

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

...

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.

..."

§ 41 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr.104/2005 lautet:

"Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,

4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist."

Wie bereits ausgeführt, hat der Bw. während des Jahres 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich von der Pensionsversicherungsanstalt und einem früheren Arbeitgeber erhalten.

Auf Grund der niedrigen Einkünfte von einem ehemaligen Arbeitgeber (brutto € 77,84 bzw. € 66,72) wurde vom ehemaligen Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten.

Bei der Veranlagung sind nunmehr alle in Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte zusammenzurechnen und ist hierauf der Steuertarif anzuwenden.

Auf Grund der vergleichsweise hohen Pensionsbezüge der PVA von € 27.210,70 ergab sich eine Abgabennachforderung von € 58,84.

Das Ausfüllen von Steuererklärungen ist eine Verpflichtung, die alle Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft und stellt daher keine nur den Bw. treffenden besonderen Belastungen dar.

Außerdem beschränkte sich der Aufwand des Bw. darauf, im Erklärungsformular seinen Namen, seine Adresse, sein Geschlecht, seinen Familienstand, seine Sozialversicherungsnummer und die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen anzugeben sowie das Formular zu unterschreiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
mehrere bezugsauszahlende Stellen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at