zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.07.2009, RV/3466-W/08

Versicherungsbeiträge der Gattin sind keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.F., geb. 1952, NÖ, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Halbmayr Walter, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. übermittelte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung am dem Finanzamt Amstetten, Melk, Scheibbs.

In dieser begehrte er den Alleinverdienerabsetzbetrag, Werbungskosten in Höhe von 577,68 € für Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige, weiters Sonderausgaben in Höhe von 1872,96 € für Versicherungsprämien, 229,97 € für Wohnraumsanierung und 100 € für Kirchenbeiträge und das Werbungskostenpauschale.

Am erging ein erklärungsgemäßer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am Berufung. Seine Berufung richte sich gegen die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag. Er beantrage den Pauschalbetrag von 5% für Vertreter zu berücksichtigen.

Am erließ das Finanzamt einen Vorhalt und ersuchte den Bw. einen Nachweis der Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigter und eine Bestätigung des Dienstgebers über seine ausgeübte Tätigkeit vorzulegen.

In der Folge legte der Bw. eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, dergemäß er als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei. Weiters legte er einen Kontoauszug seiner Bank bei aus dem ersichtlich ist, dass er im berufungsgegenständlichen Jahr für die Selbstversicherung seiner Gattin einen monatlichen Betrag von 48,14 € geleistet hat.

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung in der Werbungskosten in Höhe von 2.190 € berücksichtigt wurden. Weiters werde begründend ausgeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der eigenen Einnahmen seien. Die Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen für Angehörige sei daher nicht möglich.

Am brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in dem er die Anerkennung der, für seine bei ihm mitversicherte Gattin auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung geleisteten Pflichtbeiträge begehrte.

Eine Nachfrage bei der NOeGKK ergab, dass Fr. E.R. im Jahr 2007 nur im Monat März geringfügig beschäftigt war und sich nur in diesem Monat selbst versicherte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Es wurde festgestellt, dass ihre Gattin, Fr. E.R. im Jahr 2007 bei Fr. E.M. und bei Hrn P.M. geringfügig beschäftigt war. Aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung schloss sie bei der NOeGKK eine Selbstversicherung ab.

Sowohl in der Steuererklärung, als auch in der Berufung sowie im Vorlageantrag begehrte der Bw. Zahlungen in Höhe von € 577,88 (48,14 x 12 + 0,20) an die NOeGKK bei ihm zu berücksichtigen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur tatsächlich geleistete Zahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Wie anhand der Anfrage bei der NOeGKK festgestellt wurde, war die Gattin de Bw. im Jahr 2007 nur im März selbstversichert. Ein Nachweis, dass mehr als € 48,14 geleistet wurden, wurde nicht erbracht.

Entscheidend ist jedoch, dass nur jene Beiträge zu Sozialversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, die der Steuerpflichtige für sich selbst leistet.

Bei der geltend gemachten Zahlung an die NOeGKK handelt es sich jedoch um Leistungen für die Gattin des Bw.. Da diese aufgrund der Selbstversicherung, nicht beim Bw. mitversichert, sondern selbst versichert ist, liegen auch keine Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige vor. Die Ausgaben können somit nicht als Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG 1988 anerkannt werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at