Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.03.2013, RV/0409-W/12

Schätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldung


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Miterledigte GZ:
RV/1254-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum bis  sowie vom gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für den Zeitraum Jänner bis September 2011 festgesetzt mit 7.500 Euro.

Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen beträgt 75.000 Euro, die zum Normalsteuersatz (20%) zu versteuern sind (15.000 Euro Umsatzsteuer). Der Gesamtbetrag der Vorsteuern beträgt 7.500 Euro. Daraus ergibt sich eine Zahllast von 7.500 Euro.

Entscheidungsgründe

Mangels Abgabe von Erklärungen und aufgrund des Fernbleibens von Vorladungsterminen hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume geschätzt. Dagegen wendet sich der Berufungswerber (Bw) mit der Begründung, er habe den Termin jeweils übersehen, und die Zahllast sei geringer, als vom Finanzamt festgesetzt.

Für die Voranmeldungszeiträume I-III/2011 und IV-VI/2011 wurde der Bw mit Schreiben vom aufgefordert, bis Erklärungen abzugeben. Mangels Erklärungsabgabe erfolgte für diese Zeiträume am 18.10. ein Festsetzungsbescheid über 10.000 Euro.

In der dagegen erhobenen Berufung teilt der Bw mit, die Umsatzsteuer betrage für das erste Halbjahr 2011 1.408,27 Euro. Eine Umsatzsteuervoranmeldung oder weiterführende Aufzeichnungen werden nicht beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom weist das Finanzamt die Berufung ab. Der Bw habe der Vorladung vom für nicht entsprochen und auch keine Unterlagen (UVA, Lebenshaltungskosten) vorgelegt.

Im Vorlageantrag vom entschuldigt sich der Bw "aus gesundheitlichen Gründen" für sein Fernbleiben und kündigt an, einen neuen Termin vereinbaren zu wollen.

Für den Voranmeldungszeitraum VII-IX/2011 erließ das Finanzamt am einen Festsetzungsbescheid über 5.000 Euro. In der dagegen am erhobenen Berufung bringt der Bw vor, für diese Periode gebe es keine Zahllast. Eine UVA mit erklärten 0 Umsatz liegt bei.

Der Aufforderung der Rechtsmittelbehörde vom , Unterlagen über seine Geschäfte und die Bestreitung seines Lebenshaltes bis vorzulegen, ist der Bw bis dato nicht nachgekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber (Bw) kommt seinen abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten schon seit Jahren nicht nach. So hat er in einem Betriebsprüfungsverfahren aus 2010 über die Jahre 2004-2008 keinerlei Aufzeichnungen oder Belege vorgelegt. Für das Jahr 2009 erfolgte eine Erklärungsabgabe erst im Zuge der Berufung gegen die im Schätzungswege ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Für das Jahr 2010 hat der Bw nur eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner-August 2010 im Rahmen der Berufung gegen den diesen Zeitraum betreffenden Festsetzungsbescheid eingereicht und keine Jahreserklärung abgegeben. Im Berufungsverfahren hat er ebenso nichts vorgelegt und ist der mündlichen Berufungsverhandlung trotz gehöriger Ladung unentschuldigt ferngeblieben ().

Im Streitzeitraum hat der Bw für die Voranmeldungszeiträume des 1. und 2. Quartals 2011 keine Voranmeldungen abgegeben, bloß einen aufsummierten Umsatzsteuer-Zahllast-Betrag von 1.408,27 Euro in der Berufung ausgewiesen. Für das 3. Quartal 2011 hat der Bw erst mit der Berufung eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben. Der Aufforderung, weitere Aufzeichnungen vorzulegen (insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Nachweis der Lebenshaltungskosten), ist er nicht nachgekommen.

Auch im 4. Quartal 2011 ist der Bw nach dem selben Muster vorgegangen und hat erst mit der Berufung gegen den Festsetzungsbescheid eine UVA (diesmal über Umsätze von 22.528,30 Euro zum Normalsteuersatz sowie Vorsteuern von 2.799,05 Euro) mit einer Zahllast von 1.706,61 Euro abgegeben.

Wie schon in den Vorjahren hat der Bw auch im Zeitraum I-IX/2011 seine abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten gröblich vernachlässigt. Er ist seinen Offenlegungsverpflichtungen (§ 119 Abs 2 BAO) nur ungenügend nachgekommen, indem er für die ersten beiden Quartale 2011 gar keine Steuererklärung abgegeben hat, für das dritte Quartal nur verspätet. Er hat den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten (§ 18 Abs 1 und 2 UStG) nicht entsprochen und seine Entgelte weder taggenau fortlaufend noch sonst irgendwie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar aufgezeichnet.

Können die Grundlagen zur Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden, sind sie von der Abgabenbehörde zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO), insbesondere, wenn der Abgabepflichtige keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag (§ 184 Abs 2 BAO), ferner, wenn nach den Abgabenvorschriften zu führende Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden oder unrichtig sind (§ 184 Abs 3 BAO).

Die vom Bw gemachten Angaben sind zu rudimentär, um sie einer Abgabenberechnung zugrunde zu legen. Dass im 3. Quartal 2011 weder Umsätze noch Ausgaben angefallen wären, im 4. Quartal hingegen höhere Umsätze als im ganzen ersten Halbjahr, obwohl der Bw nicht behauptet, ein saisonales Geschäft zu betreiben, ist unglaubwürdig. Die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bestand somit dem Grunde nach zu Recht.

Eine Schätzung hat sich immer nahe an der Realität zu orientieren. Mangels Aufzeichnungen oder anderer Angaben des Bw, die eine Einschätzung durch das Finanzamt ermöglichen, gestaltet sich eine Schätzung äußerst schwierig. Es ist jedenfalls nicht plausibel, dass den Umsätzen keinerlei Vorsteuer gegenübersteht. In den Vorjahren (2005-2009) ließ das Finanzamt 13-17% der Umsätze als Vorsteuern zu. Im Jahr 2010 erklärte der Bw für die ersten acht Monate ca. 10% der Umsätze als Vorsteuern. Für das 4. Quartal 2011 gibt der Bw Vorsteuern in Höhe von ca. 12% der Umsätze an. Zwar gibt der Bw für den Streitzeitraum der ersten drei Quartale 2011 keine Anhaltspunkte für die angefallenen Vorsteuerbeträge, doch kann bei realistischer Umsatzannahme nur davon ausgegangen werden, dass sich die Höhe der Vorsteuern zu den umliegenden Zeiträumen nicht wesentlich geändert hat. Sie wird daher mit 10% der Umsätze geschätzt.

Die Höhe der Schätzung bedarf auch einer näheren Betrachtung. Das Finanzamt hat in den Jahren 2005-2008 durchschnittlich 260.000 Euro Jahresumsatz angenommen und 2009 erklärte rund 95.000 Euro Jahresumsatz veranlagt. Im Jahr 2010 wurde von den für die ersten acht Monate erklärten rund 40.000 Euro (was aufs Jahr gerechnet 60.000 Euro ergibt) auf einen Jahresumsatz von rund 72.000 Euro geschätzt, was somit einen Sicherheitszuschlag für fehlende Aufzeichnungen von 20% bedeutet. Diese Schätzung erweist sich als plausibel. Es ist nachvollziehbar, dass im Folgejahr 2011 die Umsätze steigen. Auch ist anhand der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nachvollziehbar, dass die Umsätze über jenen des vorvorigen Jahres 2009 liegen. Eine quartalsweise Umsatzschätzung von 25.000 Euro, was 100.000 Euro Jahresumsatz entspricht, erweist sich daher als realitätsnahe.

Entsprechend diesen Ausführungen ist daher die quartalsweise errechnete Umsatzsteuer von 5.000 Euro um Vorsteuerbeträge von quartalsweise 2.500 Euro zu vermindern, was eine quartalsweise Zahllast von 2.500 Euro ergibt.

Das Begehren vom Berufungswerber, die Umsätze niedriger anzusetzen, war daher abzuweisen. Aufgrund der erforderlichen Berücksichtigung von Vorsteuern in der Schätzung waren die Bescheide dennoch abzuändern. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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