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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2012, RV/2613-W/07

§15a ErbStG und Wohnungswert (teilw. Stattgabe).


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Miterledigte GZ:
RV/2614-W/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2613-W/07-RS1
Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des § 15a ErbStG nicht darauf erstreckt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des W, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

1. Übergabe von FW:

Die Schenkungssteuer wird mit 452,30 Euro festgesetzt.

2. Übergabe von AW:

Die Schenkungssteuer wird mit 452,30 Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom haben Herr FW und Frau AW, beide Pensionisten, den ihnen je zur Hälfte gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn, den nunmehrigen Berufungswerber (Bw), zur weiteren Bewirtschaftung der Landwirtschaft gegen Sicherung des Lebensunterhaltes übergeben. Die Gegenleistung bestand in der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes, der Reallast des Ausgedinges sowie in der Übernahme eines Wohnbaudarlehens mit einem Aushaftungsbetrag zum Vertragsunterfertigungszeitpunkt von € 13.202,32. Weitere Darlehen wurden nicht übernommen.

Mit Schenkungssteuerbescheiden je vom betreffend Übergabe von WF bzw. WA wurde dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von jeweils € 856,05 vorgeschrieben.

Das Finanzamt ging jeweils von einer Bemessungsgrundlage von € 16.241,60 bzw. € 18.441,60 aus, welche wie folgt ermittelt wurde:

Anteiliger, steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke des Grundvermögens (Wohnungswert) € 28.778,43. Anteilige Gegenleistung, die auf den Wohnungswert entfällt - € 10.336,83. Schenkung = € 18.441,60, abzüglich des Freibetrages gem. § 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00 = 16.241,60 €.

Fristgerecht wurden Berufungen eingebracht. Der Bw bringt vor, es handle sich um eine vollständige Unternehmensübertragung gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG. Dem Bw stehe daher ein Freibetrag von jeweils € 182.500,00 zu.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Nach der Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG zählten zum begünstigungsfähigen Vermögen inländische Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen würden. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG bestehe der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten. Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gelte hingegen nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes. Dieser sei gemäß § 33 Abs. 2 BewG als sonstiges bebautes Grundstück gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasse daher auch nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des § 15a ErbStG nicht darauf erstrecke. Die Festsetzung der Schenkungssteuer sei somit richtig erfolgt.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bw ein, die Erstbehörde habe es verabsäumt, den richtigen, maßgeblichen anteiligen Wert der Schenkung der Berechnung zu Grunde zu legen.

Der Bw bringt vor, die Erstbehörde habe als gesamte Gegenleistung laut Grunderwerbsteuerbescheid vom einen Wert von € 36.440,96 ermittelt und als Verkehrswert der übrigen Grundstücke einen Wert von € 57.556,86. Unter Abzug der Gegenleistung vom Verkehrswert verblieben als Schenkung aus diesem Rechtsgeschäft der Gesamtwert von € 20.733,64, zur Hälfte sohin € 10.336,82.

Der Bw beantragt daher, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu der Berechnung der Schenkungssteuer die richtige Bemessungsgrundlage von € 10.336,82 als steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke unter Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00, sohin € 8.166,82 zu Grunde zu legen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG 1955 bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

Nach Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum begünstigungsfähigen Vermögen inländische Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen werden.

Ob ein Betrieb vorliegt und welches Vermögen er umfasst, ist daher zunächst - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme - nach den Begriffsinhalten des Ertragssteuerrechtes zu beurteilen. Zu einem Betrieb können demgemäß nur Wirtschaftsgüter gehören, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen sind. Es gilt der allgemeine - aus § 4 Abs. 1 EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögensbegriff. Notwendiges Betriebsvermögen sind ausschließlich jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Auch der Umstand, dass das Bild des bäuerlichen Betriebes historisch gewachsen ist bzw. ein Betrieb eine organisch in sich geschlossene Einheit darstellt, ändert daran nichts.

Demgegenüber sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre selbstgenutzten Gegenstände, notwendiges Privatvermögen. Kein notwendiges Betriebsvermögen liegt eindeutig bei einer Wohnung im Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG § 4 Tz 53).

Doch auch das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die Wohnung privat ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird.

Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.

Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes.

Dieser ist gemäß § 33 Abs. 2 BewG als sonstiges bebautes Grundstück gemäß § 54 Abs. 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten, wobei gemäß der Fiktion des § 33 Abs. 1 und 2 BewG ein pauschaler Betrag von 2.180,185 € Bestandteil des (betrieblichen) Vergleichswertes bleibt.

Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst daher auch nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Bewertungsgesetzes nicht den übersteigenden Wohnungswert, sodass sich die Begünstigung des § 15a ErbStG nicht darauf erstreckt.

Ob ein Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist, hängt demnach auch davon ab, ob es im Bewertungsverfahren seiner Art nach als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück qualifiziert wurde (§ 29 BewG 1955), denn die Feststellung der Grundstücksart erwächst in Rechtskraft.

Nicht zuletzt haben die Lagefinanzämter in einer auch für die Schenkungssteuer bindenden Weise nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 über wirtschaftliche Einheiten abzusprechen (vgl. zB ; ; ).

In gegenständlichem Fall wurde zum ein Wohnungswert von € 19.185,63 festgestellt (3fach=Verkehrswert € 57.556,86 It. GrESt-Bescheid). Dieser ist nach dem oben Gesagten der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nicht zugänglich.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage war dem Berufungsbegehren jedoch zu entsprechen.

Es ergibt sich somit folgende Berechnung:


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Schenkung:
10.366,82 €
-2.200,00 €
8.166,82 €
gem. § 8 Abs. 1 ErbStG 8.166,00 € x 3 %
244,98 €
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 10.366,00 € x 2 %
207,32 €
zusammen
452,30€

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at