Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 11.04.2012, ZRV/0044-Z2L/10

Rückzahlungsantrag ohne rückzahlbares Abgabenguthaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ernst Lehenbauer, 4470 Enns, Hauptplatz 21, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. 111, betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid vom nahm das Zollamt X. den Beschwerdeführer (Bf.) gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG für eine Eingangsabgabenschuld im Ausmaß von 30.667,46 Euro in Anspruch.

Über Antrag der Bf. eröffnete das Bezirksgericht Y. mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren. Mit dem Eröffnungsantrag verband der Bf. die Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Nachdem der Zahlungsplan nicht angenommen wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Die im Verfahren zur Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2008 ergangenen Erledigungen vom , und führten am Abgabenkonto des Bf. beim Finanzamt F., St.Nr. 000, zu Abgabengutschriften in der Höhe von 1.394,24 Euro, 1.039,01 Euro und 7,40 Euro.

In der Folge überrechnete das Finanzamt das Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2008 gem. § 215 Abs. 2 BAO auf das Abgabenkonto des Bf. beim Zollamt zur Tilgung der fälligen Eingangsabgabenschuld.

Mit der an das Zollamt gerichteten Eingabe vom beantragte der Bf. die Berichtigung und Rückzahlung der überrechneten Beträge auf sein Abgabenkonto beim Finanzamt oder auf sein Pensionskonto.

Das Zollamt wies das als Rückzahlungsantrag gem. § 239 BAO gewertete Ansuchen mit Bescheid vom , Zl. 222, und in der Folge die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da das Abgabenkonto des Bf. beim Zollamt kein Guthaben, sondern einen Rückstand aufweise.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Zollamt habe sich nicht mit den Pfändungsbeschränkungen auseinandergesetzt. Im Zeitraum von Jänner 2008 bis einschließlich Oktober 2008 bzw. Dezember 2008 sei das Gesamteinkommen des Bf. unter dem Existenzminimum gelegen. In Anbetracht dieses Umstandes könne das Einkommensteuerguthaben nicht überrechnet werden, sondern wäre auszubezahlen gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist der Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 222, über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages des Bf. gemäß § 239 Abs. 1 BAO.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen (§ 239 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Nach § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer andern Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (vgl. z.B. ).

Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage unstrittig, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf dem beim Zollamt geführten Abgabenkonto 000-0000 kein Guthaben zugunsten des Bf. bestand. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die Zollbehörde zu Recht den an sie gerichteten Rückzahlungsantrag des Bf. abgewiesen.

Gegenstand dieses Verfahrens war der im Instanzenzug angefochtene Bescheid der Zollbehörde vom , Zl. 222, über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages des Bf. gemäß § 239 BAO, nicht aber die Frage, ob das Finanzamt das aus der Arbeitnehmerveranlagung des Bf. für das Jahr 2008 resultierende Guthaben am Abgabenkonto des Bf. beim Finanzamt gemäß § 215 Abs. 1 BAO zu Recht zur teilweisen Tilgung der am Abgabenkonto 000-0000 beim Zollamt Linz Wels aushaftenden Eingangsabgabenschuld von Amts wegen überrechnet hat, oder ob dieses Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Ob das Finanzamt die im Wege der Überrechnung vorgenommene Aufrechnung des Guthabens mit offenen Eingangsabgabenschulden des Bf. vornehmen durfte, ist nicht im Rückzahlungsverfahren vor der Zollbehörde, sondern in einem beim Finanzamt zu beantragenden Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären, in welchem etwa auch Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung von Guthaben () oder über die Verrechnung von Gutschriften (; , 91/15/0103; , 99/16/0115) auszutragen sind.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlungsantrag
Guthaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at