Der Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG idF BGBL. I Nr. 2000/42 betrifft die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut".
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0538-G/02-RS1 | Eine im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur des jeweiligen Sparbuchs zu beurteilen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Mag. Diethard Isepp, Steuerberater, 8010 Graz, Krenngasse 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Schenkungsvertrag vom bestätigte P.P. (Berufungswerber) von seinem Vater, R.P. in Anrechnung auf sein väterliches Erbteil einen Barbetrag von S 200.000,00 und von seiner Mutter, E.P. ebenfalls in Anrechnung auf sein mütterliches Erbteil einen Barbetrag von S 100.000,00 erhalten zu haben. Die Geschenkgeber verzichten auf jeden Widerruf dieser Schenkung und nimmt der Berufungswerber diese dankend an. Punkt 2 der Urkunde weist folgenden Wortlaut auf: "Die Beträge von S 200.000,00 und S 100.000,00 sind wertgesichert, nach dem Verbraucherpreisindex von 1996, bzw. nach dem Folgeindex, wobei als Vergleichsgrundlage der Index für Juli 2000 und der Index des jeweiligen Sterbemonats der Geschenkgeber heranzuziehen ist." Unter "betrifft: Befreiung von der Schenkungssteuer" wurde folgendes festgehalten: "Der Betrag für die Schenkung wurde vom Sparbuch Nr. xy abgehoben und auf das Sparbuch Nr. xx übertragen. Das Sparbuch Nr. x hat schon vor dem 1. Juni dieses Jahres bestanden."
Mit Bescheid vom (neu zugestellt am ) wurde dem Berufungswerber für den Erwerb vom Vater unter Anrechnung einer Vorschenkung aus dem Jahre 1999 Schenkungssteuer in Höhe von € 606,82 vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass die Schenkung in Form der Übergabe von einem Sparbuch einer österreichischen Bank erfolgt sei. Nach Ansicht des Berufungswerbers habe zum Zeitpunkt der Schenkung die Regelung gegolten, dass die Schenkungssteuer für österreichische Sparbücher bereits in der Kapitalertragsteuer enthalten sei und kein zweites Mal verrechnet werden würde.
Mit der Begründung, dass für die im gegenständlichen Fall vorliegende Überweisung von einem Sparbuch auf ein anderes keine Schenkungssteuerbefreiung möglich sei, wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht. Die Schenkung sei durch Übergabe des Sparbuches der Sparkasse B. erfolgt, welches vom Geschenkgeber am eröffnet worden sei. Am habe der Geschenkgeber S 300.000,00 auf dieses Sparbuch eingezahlt und sei dieses im Rahmen der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages am von den Eltern dem Geschenknehmer ausgehändigt worden. Eine Kopie einer Sparbuchseite des am neu angelegten Sparbuchs (Nr. y) mit der Kontobezeichnung P wird vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG (idF BGBl. I Nr. 42/2000) bleiben steuerfrei Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z. 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrundeliegt, ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen. Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmung davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit Zuwendungen, die nach dem erfolgen, zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Befreiungstatbestand die Schenkung unter Lebenden von "Geldeinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut" betrifft.
Im vorliegenden Fall erhielt der Berufungswerber von seinem Vater schenkungsweise einen Betrag von S 200.000,00 auf folgende Art und Weise: Der Geschenkgeber tätigte am auf ein am am selben Tag neu eröffnetes Sparbuch mit der Bezeichnung "P " der Sparkasse BK eine Einlage von S 300.000,00 und folgte dieses in weiterer Folge gemeinsam mit der Geschenkgeberin dem Geschenknehmer im Rahmen der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages am aus.
Eine solche im Wege der Einzahlung auf ein Sparbuch getätigte Geldeinlage ist hinsichtlich des Vorganges der Schenkung unter Bedachtnahme auf die Rechtsnatur des jeweiligen Sparbuchs zu beurteilen. Sparbücher sind - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0024 (unter Hinweis auf die dort angeführte einschlägige Rechtsprechung des OGH) klargestellt wurde - entweder Inhaber- oder Rektapapiere (vgl. dazu auch Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/67-9/72), wobei die Übertragung der im Sparbuch verkörperten Forderung gegen das Kreditinstitut (das Kreditinstitut ist ja Eigentümer des in ihr Vermögen übergegangenen eingezahlten Geldes geworden; Avancini a.a.O. Rz 9/7) entweder nach rein sachenrechtlichen Grundsätzen (bei Inhaberpapieren) oder im Wege einer Zession des Rechtes aus dem Papier und der Übergabe der Urkunde (= Übertragung des Rechtes am Papier) erfolgt ( Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0554; weiters Avancini a.a.O. Rz 9/67 und 9/69 sowie Laurer in Fremuth u.a. MKK-BWG Rz 12 und 13 zu §§ 31, 32 BWG).
Wird demzufolge auf die dargestellte Art vom Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Sparurkunde übertragen kann keine Rede davon sein, dass der Geschenkgeber eine Barabhebung tätigt und dann das behobene Bargeld verschenkt. Der Umstand, dass das neu eröffnete Sparbuch die Bezeichnung P aufweist, vermag daran, dass im Wege der Übergabe des Sparbuches (bei Rektapapieren samt Zession des Rechtes aus dem Papier) die im Sparbuch verbriefte Forderung gegen die Bank (Einlage) schenkungsweise übertragen wurde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Neuanlage des Sparbuchs durch den Geschenkgeber vor der mit eingeführten Abschaffung der Sparbuchanonymität in Österreich durch Änderung der §§31 ff BWG erfolgte. Für die Schenkungssteuerbefreiung ist nicht maßgebend, welches Sparbuch im Einzelfall vorliegt. Sowohl Namensparbücher als auch andere Sparbücher können bei Vorliegen aller Voraussetzungen schenkungssteuerfrei übertragen werden. Gegenstand der vorliegenden Schenkung war damit - eine Geldeinlage bei einem inländischen Kreditinstitut.
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Übertragung von Sparurkunden Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at