NoVA und wiederrechtliche Verwendung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Narat, vom betreffend Normverbrauchsabgabe 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Aufgrund von Mitteilungen der Bundespolizeiinspektion L. an die BH S. wurde festgestellt, dass die Bw. ein geliehenes Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Österreich verwendet und bekannt wurde, dass sie regelmäßig das Fahrzeug in ihrer Region benützt. Im weiteren Verfahren gab die Bw. an, dass sie nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt sei. Des Weiteren verwies sie auf ihre schwierige berufliche und finanzielle Situation. Sie gab an, dass sie ihre Wohnadresse in B. in Österreich habe und auch die Tochter in Österreich am selben Wohnsitz lebe. Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Fahrzeugs sei Herr LS mit Wohnsitz in I. in Deutschland.
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt wurde eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 320,76 festgesetzt. Unter Hinweis auf §§ 1 Z 3 NoVAG, 40 Abs. 1 KFG betonte die bescheiderlassende Behörde, dass die Bw. ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe und verwies auf die Kontrollmitteilung der Polizeiinspektion. Die bescheiderlassende Behörde verwies auch auf einen reservierten Privatparkplatz mit Angabe des Kennzeichens des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs an ihrem Wohnort.
In der dagegen eingebrachten Berufung bracht die Bw. vor, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in Deutschland angemeldet und dass es ein geliehenes Fahrzeug sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Nach § 4 Z 2 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 BAO).
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 40 KFG so zu interpretieren, dass auch dann der Hauptwohnsitz der natürlichen Person als dauernder Standort der auf sie angemeldeten Fahrzeuge anzusehen ist, wenn sie ein Gewerbe (Unternehmen) betreibt. Sofern der Antragsteller keine natürliche Person ist, befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges dort, von wo aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, in der Regel der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens (). Für beide Fälle bestimmt § 40 KFG den dauernden Standort aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes definitiv und nicht in Form einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung (, 2002/03/0048).
§ 79 KFG: Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, z.B. durch ein Fahrtenbuch, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein ().
Im konkreten Fall bezeichnet die Bw. ihren österreichischen Wohnsitz selbst als Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Hauptwohnsitz. Diese Tatsache wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Unterstellt man somit einen Hauptwohnsitz in Österreich, sind für die Frage der Zulassung im Inland die Voraussetzungen zu prüfen.
Diese Prüfung setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ().
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in der vorgenommenen Vorschreibung auf folgende Gründe:
- Kontrollmitteilung der Polizeiinspektion
- eigene Aussage, wonach sie das Fahrzeug leihweise in Gebrauch hatten
- Feststellung, dass ein Hinweisschild für einen reservierten Parkplatz unter Hinweis auf das deutsche Kennzeichen an ihrem Hauptwohnsitz angebracht war
- Hauptwohnsitz in Österreich.
In einem ähnlichen Fall hat der UFS unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH wie folgt begründet (-K/09):
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0107, ausgeführt, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (§ 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (§ 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird ein Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug - wie hier - hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen.
§ 4 Z 2 NoVAG 1991 bezeichnet als Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) denjenigen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Damit wird aber nur der Abgabentatbestand des ersten Satzes des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige Zulassung) erfasst. Beim Abgabentatbestand des zweiten Satzes dieser Bestimmung (fiktive erstmalige Zulassung) fehlt es aber - mangels Zulassung - an jener Person, für die zugelassen worden ist. § 4 NoVAG sah bis zur Novelle durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 dafür keine ausdrückliche Regelung zur Bestimmung des Steuerschuldners vor.
Der VwGH hat in seiner vorzitierten Entscheidung darauf verwiesen, dass nach dem, dem Steuerrecht innewohnenden Grundgedanken derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat (Stoll, Bundesabgabenordnung, 77), und in einem solchen Fall jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte, zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen ist. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung des Steuerentstehungstatbestandes nicht an.
Diese Auslegung des NoVAG 1991 findet ihre Bestätigung auch in der vom Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 vorgenommene "Klarstellung" (vgl. die Materialien zu dieser Novelle 113 BlgNr XXIV. GP 79) durch die Ergänzung des § 4 NoVAG. Dessen nunmehr angefügte Z 3 bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Abgabenschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Weil das NoVAG keine Regelung darüber enthielt, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist, bietet sich nach der Rechtsprechung des VwGH im zitierten Erkenntnis Zl. 2009/16/0107, auf Grund der gleichartigen Zielsetzung, nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung im Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.
Für die Entstehung der Normverbrauchsabgabeschuld hat der VwGH resümierend festgestellt, dass es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist hinaus ankommt. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich."
Damit ist das Schicksal der Berufung aber schon entschieden, da die Bw. einerseits keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland hat und unwahrscheinlich ist, dass jemand einen Privatparkplatz für ein Fahrzeug hat, dass er nicht verwendet und überdies die Bw. in dem besagten Zeitraum über kein eigenes Fahrzeug verfügte, hat die Behörde zu Recht die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Es wird auch auf die diesbezüglichen und sehr ausführliche Begründung des Finanzamtes verwiesen, wobei der UFS sowohl dem Spruch als auch der Begründung des Finanzamtes uneingeschränkt folgt und deswegen ergänzend auch auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Hinweis:
Die persönliche finanzielle Situation war nicht Gegenstand des Verfahrens, diesbezüglich müsste durch das Finanzamt ein Bescheid nach § 236 BAO erlassen werden, wobei in späterer Folge über eine Berufung durch den UFS entschieden werden könnte.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 8 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -K/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at