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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.07.2009, RV/1529-W/09

Gesetzlich festgelegte Abgabe und Beiträge eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1529-W/09-RS1
Der Bescheid über Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist ein abgeleiteter Bescheid. Er kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Diese Feststellung wird im Einheitswertbescheid getroffen, welcher die Art des Steuergegenstandes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb feststellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinschaft Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an die Miteigentümergemeinschaft D.

Für den unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 1-1 beim Finanzamt FA erfassten Grundbesitz wurden die Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2009 mit dem Betrag von 79,76 Euro festgesetzt.

Die Höhe wurde wie folgt berechnet:

Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: 5,23 Euro


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Hebesatz in %
400
Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
200
Landwirtschaftskammerumlage
800
Gesamt
1.525
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
79,76

Die Festsetzung wurde damit begründet, dass eine Änderung der Vorschreibung infolge der Neufestsetzung des Hebesatzes bzw. des Grundsteuermessbetrages erforderlich gewesen sei.

Mit Schreiben vom erhob die Miteigentümergemeinschaft dagegen Berufung.

Herr C als Vertreter der Miteigentümgergemeinschaft begründete dies damit, dass weder er noch die Miteigentümer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben oder besitzen würden. Daher werde das Finanzamt ersucht die Forderung einzustellen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Bescheid über Abgabe und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom gemäß § 273 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Berufungsvorentscheidung zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolge, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig sei.

Würden einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, so könne der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 Bundesabgabenordnung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Hingewiesen werde darauf, dass vom Grundbesitz der Miteigentümer D laut Grundbuch gemäß § 30 Bewertungsgesetz 8,4543 ha als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) bewertet seien, für die Beiträge vorzuschreiben bzw. zu entrichten seien. Die gesetzliche Bezeichnung Landwirtschaftlicher Betrieb sei mit dem Begriff eines Gewerbebetriebes nicht ident.

Mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) führte Herr C für die Miteigentümergemeinschaft aus:

Wie aus den Beilagen für den UFS zu ersehen sei, habe er am dem Finanzamt FA mitgeteilt, dass er sowie seine Mitbesitzer weder einen landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb besitzen noch betreiben würden.

Er habe nichts gegen die Grundsteuer. Er frage nur als ehrlicher Staatsbürger wieso er eine Landwirtschaftskammerumlage, einen Ausgleichsfond, eine Unfallversicherung zahlen solle, wo er keine Chance habe etwas als Gegenleistung zu bekommen.

In einem Fax habe er Herrn LH E auf die Problematik aufmerksam gemacht. Als Antwort habe er bekommen, dass er recht habe, dies aber ein politisches Problem sei. Als kleiner Staatsbürger habe man leider wenig Chance recht zu bekommen, obwohl die Gerechtigkeit auf seiner Seite sei. Er ersuche den UFS dem Recht eine Chance zu geben und so zu entscheiden, wie es der Wirklichkeit entspreche.

Unter dem Einheitswertaktenzeichen 1-1 werden beim Finanzamt FA Grundflächen im Ausmaß von 8,4543 ha als land- bzw. forstwirtschaftliche genutzte Flächen der Miteigentümergemeinschaft D geführt. Für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wurde mit Feststellungsbescheid zum der Einheitswert mit 3.270,28 Euro festgestellt.

Der zugrundliegende Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes FA unter dem Einheitswertaktenzeichen 1-1 zum setzte den Grundsteuermessbetrag mit 5,23 Euro fest.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht folgender Sachverhalt:

Die Miteigentümergemeinschaft D besitzt Grundstücke in einem Flächenausmaß von 8,4543 ha, die gemäß § 30 Bewertungsgesetz am Finanzamt FA unter der Aktenzahl 1-1 als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet sind.

Der zugrundeliegende Bescheid stellte den Einheitswert zum für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 3.270,28 Euro fest.

Der Grundsteuermessbescheid zum setzte den Grundsteuermessbetrag für die zu diesem Betrieb gehörenden Grundflächen mit dem Betrag von 5,23 Euro fest.

Der Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben legte zur Berechnung der Abgabenhöhe den Festellungsbescheid, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege und in der Folge den Grundsteuermessbetrag von 5,23 Euro zugrunde.

Die Festsetzung der Abgabenhöhe von 79,76 Euro im Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgte aufgrund der Anpassung an den Grundsteuermessbetrag von 5,23 Euro.

Die für diesen Sachverhalt relevanten rechtlichen Bestimmungen sind folgende:

Gemäß dem Bundesgesetz vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung sind gemäß

§ 1. Gegenstand der Abgabe

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und

§ 2. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist

a) hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages

Die Abgabe beträgt ab 400 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 2.

Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 4. Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetztes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.

Gemäß dem Bundesgesetz vom über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955) in der geltenden Fassung ist

§ 1 Steuergegenstand

Abs 1 Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist

1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955)

Abs 2 Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955).

Gemäß dem Bundesgesetz vom Familienlastenausgleichsgesetz 1965, FLAG) in der geltenden Fassung ist gemäß

§ 44 Abs 1 der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBL. Nr.149

im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBL. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung ist gemäß

§ 30 Abs 3 der Zuschlag gemäß § 22 Abs 2 lit b

Z 1 für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955

in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betreibe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Der Hundertsatz beträgt 200 v.H..

Gemäß dem Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetz LGBl. Nr. 76/2002 in der geltenden Fassung sind gemäß

§ 3 Mitglieder der Landwirtschaftsklammer

Z 1 Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5.700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt.

§ 25 Abs 1 Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs 1 Z 1 zu entrichten

§ 25 Abs 4 Beitragsgrundlage der Kammerumlage

Z 1 ist hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBL. Nr. 149 sind der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Durch die Bundesabgabenordnung (BAO) wird das finanzrechtliche Verfahren geregelt:

§ 295 Abs 1 BAO: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

§ 295 Abs 2 BAO: Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs 1 sinngemäß.

§ 252 Abs 1BAO: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs 2 BAO: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs 1 sinngemäß.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:

Der Grundsteuermessbescheid zum ist ein Bescheid im Sinne des § 295 Abs 2 BAO. Der im Grundsteuermessbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag von 5,23 Euro ist Grundlage zur Berechnung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Im Grundsteuermessbescheid zum werden für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftliche genutzte Grundstücke, die unter dem Einheitswertaktenzeichen 1-1 für die Miteigentümer D als land- und forstwirtschaftliches genutzte Flächen im Ausmaß von 8,4543 ha und einem Einheitswert von 3.270,28 Euro gemäß § 30 Bewertungsgesetz erfasst sind, zugrunde gelegt und der Grundsteuermessbetrag geändert.

Dieser Grundsteuermessbescheid ist mit seinem festgesetzten Grundsteuermessbetrag Grundlage für die Berechnung im Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom .

Die Berufungswerber D bekämpfen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit der Begründung, dass sie keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Die Feststellung, dass ein land- und orstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wurde jedoch im zugrundeliegenden Einheitswertbescheid gemäß dem Bewertungsgesetz getroffen, der Grundlage für den Grundsteuermessbescheid und für den hier bekämpften Bescheid Grundlage gewesen war.

Die Berufung gegen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stützt sich somit auf eine Begründung, die nicht im bekämpften Bescheid getroffen worden ist. Die Feststellung, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, war auch bereits Grundlage des Grundsteuermessbescheides.

Liegen aber einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs 1 und 2 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Bescheid über Beiträge und Abgaben getroffenen Feststellungen unzutreffend sind.

Einwendungen gegen die Einstufung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wären im zugrundeliegenden Feststellungsverfahren vorzubringen (vergleiche Unabhängiger Finanzsenat UFS RV/0451-G/08 vom ; bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof VwGH 2008/15/0337 vom und VwGH 2008/17/0249 vom ).

Die Berufung war daher als nicht begründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 2 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 30 Abs. 3 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Schlagworte
Abgabe und Beiträge in der Landwirtschaft
landwirtschaftlicher Betrieb
Feststellungsbescheid
Einheitswertbescheid
abgeleiteter Bescheid
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at