Verwarnung wegen vorsätzlicher Nichtabgabe einer abverlangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HS, Pensionist, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom , StrNr. 052/2011/00221-001, betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG,
zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Tatzeitpunkt für das vorgeworfene Finanzvergehen auf "im Jahr 2010" zu lauten hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, im dortigen Amtsbereich im Jahr 2009 - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er entgegen den Bestimmungen der §§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 trotz Aufforderung zur Abgabe keine Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) bei der Abgabenbehörde eingereicht habe, und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dem Bf. jedoch gemäß der genannten Bestimmung eine Verwarnung erteilt.
Begründend verwies das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass nach der Aktenlage zur StNr. 052-12 der Bf. die ihm als Abgabepflichtigen am zugesendete Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 (= Formular L1) weder zu dem (ursprünglich) gesetzten Termin (), noch innerhalb der mit (bescheidmäßiger) Erinnerung vom gesetzten Nachfrist () eingereicht habe, sodass in Folge die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln und der Abgabenfestsetzung vom (festgesetzte Einkommensteuer 2009: 147,49 € = Nachforderung laut Arbeitnehmerveranlagung) zu Grunde zu legen gewesen seien. Damit ergebe sich - unabhängig vom Ausgang eines allfälligen (abgabenrechtlichen) Berufungs- oder Wiederaufnahmeverfahrens - eine Deliktsverwirklichung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Angesichts der vorliegenden Tat- und Täterumstände wäre einerseits das Verschulden des Bf. als geringfügig und andererseits die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Einleitung bzw. Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen sei.
Da das dem Bf. zur Last gelegte Tatverhalten jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger (gleichartiger) Pflichtverletzungen aufzeige, sei gegen ihn eine Verwarnung auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe vor bzw. nach 2007 drei schwere Pflegefälle zu betreuen gehabt, obwohl er selbst durch einen schweren Bandscheibenvorfall (Ende 2007), durch beidseitige Arthrose und ein sog. Ulnarissyndrom (Bewegungseinschränkungen des rechten Arms und Schreibbehinderung; zweite Operation geplant) gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Im Zeitraum vom September 2008 bis zum Jänner 2010 seien zudem nacheinander sein Vater, seine Gattin und seine Mutter verstorben und sei er daher - teilweise auch noch jetzt - psychisch und physisch in einem ziemlich schlechten Zustand gewesen.
Deshalb habe er mehrere Anträge und Abgabenerklärungen zu spät eingereicht. Im Übrigen habe die (wiederaufgenommene) Arbeitnehmerveranlagung 2009 zur StNr. 052-12 eine Gutschrift bzw. ein (rückbezahltes) Guthaben iHv. 776,15 € ergeben.
Daneben wies der Bf. auf mehrere nach wie vor unerledigte Finanzamtsanbringen seinerseits zu den StNrn. 052-12 (Antrag auf Ergänzung der Arbeitnehmerveranlagung 2008) bzw. 046-34 (Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 2008, 2009 bzw. Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Veranlagungsverfahren betreffend seine verstorbene Mutter MM) und darauf hin, dass er erst nach Erledigung dieser Anbringen - umgehend - die Abgabenerklärungen zu den genannten StNrn. für das Jahr 2010 einreichen werde.
Sinngemäß wurde vom Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Dass die im Erstverfahren festgestellte und dem angefochtenen Schuldspruch zu Grunde gelegte Handlungsweise des Bf., nämlich die Nichtabgabe der ihm im Grunde des § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zugesandten, bis zum zur StNr. 052-12 beim genannten Finanzamt einzureichenden Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, indem damit, ohne dass der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt worden war, die den Beschuldigten als Abgabepflichtigen treffende abgabenrechtliche Wahrheits- und Offenlegungspflicht iSd §§ 119 iVm 133 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verletzt worden war, dem objektiven Tatbild des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG entspricht, ergibt sich - unzweifelhaft und unbestrittenermaßen - aus der Aktenlage zur genannten StNr. des Beschuldigten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Im Hinblick auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG heißt das, dass der tatbildlich Handelnde bereits dann, wenn er die Möglichkeit der Verletzung (einer) der dort genannten abgabenrechtlichen Pflichten erkennt und sich damit abfindet, bedingt vorsätzlich handelt. Einer (zusätzlichen) Inkaufnahme einer allfälligen Abgabenverkürzung, etwa dadurch, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (vgl. zB § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG), bedarf es zu einer, Derartiges ja auch objektiv nicht zum Gegenstand habenden Tat gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, nicht.
Vorsätzliches Handeln (vgl. dazu § 1 Abs. 1 FinStrG: Handlungen oder Unterlassungen) beruht auf einem in der Außenwelt in aller Regel nicht sofort bzw. einwandfrei erkennbaren Willensvorgang, erschließt sich aber möglicherweise - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - regelmäßig aus dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- bzw. Täterverhalten (vgl. zB ).
Ein derartiger, zumindest in der Form des § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG vorliegender (bedingter) Vorsatz ergibt sich im Anlassfall bereits aus der dargestellten Tathandlung selbst. Wenn nämlich jemand eine, von ihrem Erklärungsgehalt unmissverständliche und eindeutige abgabenbehördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe (hier: Zusendung der L1-Erklärung am ) nicht beachtet und die bestimmte Frist ungenutzt, dh. ohne jedwede Reaktion und Kontaktierung der Behörde (Ansuchen um Fristverlängerung o. ä.) einfach verstreichen lässt, so kann, sofern nicht - etwa bei mangelnder Zurechnungsfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG - die Sachlage einem diesbezüglich schuldhaften bzw. vorsätzlichen Verhalten überhaupt entgegensteht, nahezu zwingend auf eine entsprechende subjektive Tätereinstellung bzw. auf ein hinreichendes Wissen und Wollen und auch auf eine Inkaufnahme der Tatbildverwirklichung beim so Agierenden geschlossen werden (vgl. zB -L/09).
Indem sich im Anlassfall keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass sich der Bf. durch seine behaupteten gesundheitlichen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen zum Tatzeitpunkt in einem, jedweden Vorsatz ausschließenden Zustand der Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit bzw. in einem (sonstigen) Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hat und damit (überhaupt) schuldunfähig gewesen sei, erweist sich der, lediglich im Hinblick auf den Tatzeitpunkt abzuändernde erstinstanzliche Schuldspruch des angefochtenen Bescheides als durchaus mit der Rechtslage des FinStrG im Einklang stehend.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG ist eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 mit einer nach den Grundsätzen des § 23 FinStrG festzusetzenden Geldstrafe bis zu 5.000,00 € bzw. mit einer für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG) zu ahnden.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg.cit. hat die Finanzstrafbehörde ua. von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Im Zusammenhang mit der anhand des nunmehrigen Erhebungsstandes vorzunehmenden Überprüfung bzw. Gewichtung der (gesetzlichen) Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer (Geld- bzw. Ersatzfreiheits-)Strafe ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst ein (nachträgliches) Nichterkennen der bzw. eines der Gründe des § 25 Abs. 1 1. Satz zweiter Halbsatz FinStrG dem Bf. im Grunde des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht (mehr) zum Nachteil gereichen könnte (vgl. -W/07).
Das von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid offenbar ob der besonderen persönlichen Umstände des Bf. (Zumutbarkeit der genauen Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und besondere, einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahekommende, offenbar aus dem die Nichtabgabe rechtfertigenden Vorbringen im Abgabenverfahren, abgeleitete Umstände) trotz des (erwiesenen) Vorsatzes als geringfügig beurteilte Verschulden ist um den in der Beschwerde vorgebrachten, glaubwürdig erscheinenden Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bf. zu ergänzen und stellt sich, auch wenn ansonsten keine weiteren strafmildernden Umstände nach §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm 34 Strafgesetzbuch (StGB) zu konstatieren sind, zweifellos - auch weiterhin - als geringfügig iSd § 25 Abs. 1 FinStrG dar.
Ebenso sind die im Anlassfall lediglich in einem behördlichen Mehraufwand bzw. in einer zeitlichen Verzögerung der gesetzmäßigen Abgabenfestsetzung - im (über Anregung des Abgabepflichtigen) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2009 erging ein (neuer) Sachbescheid (Abgabengutschrift: 776,15 €) am - bestehenden Tatfolgen als unbedeutend zu qualifizieren.
Berücksichtigt man bei der (jedenfalls vorzunehmenden) Beurteilung der allfälligen Spezialprävention iSd § 25 Abs. 1 letzter Satz FinStrG, dass der Beschuldigte laut Aktenlage zur StNr. 052-12 nicht nur im Falle der Erklärung für 2009 seine (termingebundene) Abgabenverpflichtung nicht beachtet hat, wobei der Bf. allerdings auch auf die nach der Tat ergangene behördliche, mit der Setzung einer Nachfrist verbundene Erinnerung offenbar wiederum nicht reagiert hat, sondern nach der Aktenlage zur genannten StNr. auch in den Jahren 2006 bis 2008 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung jeweils erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Fristen eingebracht wurden, und sich daraus eine aus dem Gesamtverhalten des Bf. abzuleitende allgemeine Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. eine erhebliche Nachlässigkeit im Verkehr mit der Abgabenbehörde erschließt, so macht dies deutlich, dass es im Anlassfall eines signifikanten behördlichen Werturteils in Form einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bedarf, um dem Bf. für die Zukunft die Bedeutung der Einhaltung entsprechender behördlicher bzw. gesetzlicher Gebote vor Augen zu führen und künftige, ähnliche Finanzvergehen nach Möglichkeit zu verhindern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was den vom Bf. urgierten Erledigungs- bzw. Verfahrensstand zu den Abgabenverfahren zu den StNrn. 052-12 (Arbeitnehmerveranlagung 2008) und 046-34 (Arbeitnehmerveranlagung 2008, 2009 und Festsetzung eines Säumniszuschlages iHv. 104,89 € vom ) betrifft, wird auf die diesbezüglichen abgabenbehördlichen Erledigungen vom (Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2008 zur StNr. 052-12), vom (Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 2008 und 2009 zur StNr. 046-34) und vom (stattgebende Berufungsvorentscheidung betreff. Säumniszuschlag) verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche bzw. behördliche Termine zur Einreichung von Abgabenerklärungen jedenfalls einzuhalten und die Einhaltung entsprechender Pflichten insbesondere nicht von der (vorherigen) Erledigung allfälliger Anbringen abhängig gemacht werden kann.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz Absehen von der Strafe Verwarnung geringfügiges Verschulden unbedeutende Tatfolgen Spezialprävention |
Verweise | -L/09 -W/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at