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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.03.2012, RV/0172-K/08

Haftung eines Vereinsobmannes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. B, vertreten durch UL, Rechtsanwälte OG, St, W. Gasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St.L, vertreten durch Mag. Z, vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 ff BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 2.526,00 verringert. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über den Verein U, B.Ver., wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. K vom , AZ 14 Sa 2/001w, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Zum Ausgleichsverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. HK bestellt. Der Ausgleichsverwalter stellte in seinem Bericht die Verbindlichkeiten des Vereins in Höhe von mehr als € 300.000,00 fest. Diese setzten sich aus 2 Krediten bei der Bank L in Höhe von € 49.889,51 (Kontokorrentkredit) und € 58.833,34 (Abstattungskredit), einem Abstattungskredit bei der A.Bank reg.Gen.m.b.H in Höhe von € 97.742,00 sowie weiteren im Ausgleichsverfahren geltend gemachter Forderungen in Höhe von insgesamt € 106.963,83 zusammen.

Hinsichtlich der Ursachen führte der Ausgleichsverwalter aus, dass der Hauptsponsor, die Fa. D GmbH in Wien, welche über ein Jahrzehnt Sponsorzahlungen geleistet hat, ausgefallen ist. Diese hafte nur noch als Bürge und Zahler für den Abstattungskredit bei der Bank und bediene diesen Kredit mit monatlichen Zahlungen in Höhe von € 2.500,00.

Mit Beschluss vom wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt und mit Beschluss des Landesgerichtes vom , AZ. 14 S 149/05p, der Anschlusskonkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurde vom Masseverwalter Dr. HK gemäß § 124 KO angezeigt, dass die Konkursmasse nicht zur Erfüllung Masseforderungen ausreiche (Masseunzulänglichkeit). Es bestehe am Ausgleichs- und Massekonto ein Guthaben in Höhe von € 2.000,00 und bestünden keine Spielerverträge mehr, weil diese lediglich auf einen Zeitraum von zehn Monaten abgeschlossen worden sind. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach Ende der Saison 2006/2007 im April 2007 wurden keine neuen Verträge mehr abgeschlossen (Bericht des Masseverwalters vom 4. Juli .2007).

Der Berufungswerber (im Folgendem: Bw.) fungierte vom Dezember 2006 bis als Obmann des Vereines. Ab hatte der Verein keinen Obmann mehr (Vereinsregisterauszug vom ).

In seiner Funktion als Vereinsobmann teilte er mit Schreiben vom zu den Zahlungsschwierigkeiten der Primärschuldnerin dem Finanzamt mit, dass es im Verein einen Liquiditätsengpass gebe. Der Hauptsponsor habe seine Zahlungen eingestellt und das Land eine in Aussicht gestellte Förderung in Höhe von € 60.000,00 bislang nicht ausbezahlt. Im Laufe der Saison 2006/2007 habe der Vorstand zur Kenntnis nehmen müssen, dass zugesagte und budgetierte Zahlungen von Sponsoren ausblieben. Dies auch wegen des geringen sportlichen Erfolges in dieser Saison. Man bemühe sich, den aushaftenden Saldo baldigst zu begleichen.

Der Vereinskassier gab mit Fax vom die Lohnabgaben für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2006 bekannt (L 12/2006: € 1.842,40, DB 12/2006: € 627,94).

Der Vereinskassier gab mit Fax vom die Lohnabgaben für den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2007 bekannt (L 1/2007: € 1.842,40, DB 1/2007: € 627,94).

Der Vereinskassier gab mit Fax vom die Lohnabgaben für den Lohnzahlungszeitraum Februar 2007 bekannt (L 2/2007: € 1.842,40, DB 2/2007: € 627,94).

Der Vereinskassier gab mit Fax vom die Lohnabgaben für den Lohnzahlungszeitraum März 2007 bekannt (L 3/2007: € 1.484,54, DB 3/2007: € 525,98).

Die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben wurden jedoch nicht mehr entrichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom zog das Finanzamt den Berufungswerber für aushaftende Lohnabgaben der Lohnzahlungszeiträume Dezember bis 2006 bis März 2007 in Höhe von insgesamt € 5.052,22 zur Haftung heran.

Dabei handelt es sich um die vom Vereinskassier während der aufrechten Saison erklärten, jedoch nicht mehr entrichteten Lohnabgaben, welche sich wie folgt zusammensetzten - Lohnabgaben 12/2006 bis 03/2007:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Abgabenart
Betrag in €
12/2006
Lohnsteuer
504,34
12/2006
Dienstgeberbeitrag
376,76
1/2007
Lohnsteuer
1.105,44
1/2007
Dienstgeberbeitrag
376,76
2/2007
Lohnsteuer
1.105,44
2/2007
Dienstgeberbeitrag
376,76
3/2007
Lohnsteuer
890,72
3/2007
Dienstgeberbeitrag
315,59
Gesamtbetrag
5.052,22

In der Berufung vom beschreibt der Bw. die wirtschaftliche Entwicklung des Vereines und bestreitet das Vorliegen des Haftungstatbestandes, weil nicht feststehe, ob die Abgaben uneinbringlich sind. Rechtlich wendet der Bw. ein, dass die Heranziehung zur Haftung für uneinbringliche Abgaben lediglich subsidiär erfolgen könne. Es müsse daher der Ausfall beim Verein und bei den übrigen 5 Vorstandsmitgliedern feststehen.

Der Bw. sei im vorliegenden Sachverhalt nicht mit der Besorgung der abgaben- und finanzrechtlichen Angelegenheiten des Vereines betraut gewesen. Es wäre daher primär jener Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (Punkt a. und b.).

In Punkt c. der Berufung konkretisierte der Bw. sein Vorbringen schriftlich wie folgt:

"Im gegenständlichen Fall war der Berufungswerber Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Vorstandes. Für sämtliche finanzrechtliche Belange war nicht der Berufungswerber, sondern der Manager des Vereines, FX, zuständig. In Ausübung dieser Zuständigkeit nahm Herr E nicht nur die Überweisung der Bezüge der Dienstnehmer vor, sondern demgemäß auch die Abfuhr sämtlicher Abgaben an das Finanzamt. Für die Abführung der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge war sohin nicht der Berufungswerber, sondern Herr FX zuständig.

Der Berufungswerber ist seiner Überwachungspflicht ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen. Es gab niemals auch nur irgendeinen Anlass zur Annahme, dass FX die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder nur unvollständig erfüllte. Der Berufungswerber konnte sich diesbezüglich immer auf den intern zuständigen FX verlassen."

Diese abgabenrechtlichen Agenden habe der Kassier FX. wahrgenommen. Es habe keinerlei Indizien gegeben, welche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der Bücher und Buchhaltung aufkommen hätten lassen. Schließlich habe die Lohnabgabenprüfung nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ergeben, dass es keine Unregelmäßigkeiten und Beanstandungen gebe. Das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung liege sohin nicht vor. Schließlich hätten die Spieler in den betreffenden Zeiträumen keinerlei Zahlungen mehr erhalten. Dies wäre aus konkursrechtlicher Sicht auch gar nicht mehr möglich gewesen und vom Masseverwalter auch angefochten worden.

Der Bw. beantragte die Übermittlung des Abgabenkontos für den Zeitraum 2001 bis 6/2007; die Übermittlung des Berichtes über die erfolgte Nachschau für den Zeitraum 12/2006 bis 3/2007 sowie Kopien jener Teile des Arbeitsbogens des Prüfers, aus denen sich ergebe, dass die den Vorschreibungen zu Grunde liegenden Dienstgeberbezüge auch tatsächlich an diese im vollem Umfang bezahlt wurden.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Mit sämtlichen finanzrechtlichen Agenden des Vereines sei der Vereinskassier E betraut gewesen, auf den er sich als Vereinsobmann auch verlassen habe dürfen. Er sei auch regelmäßig der Überwachungspflicht ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen.

Das Finanzamt hat über Ersuchen des Referenten beim UFS am den im maßgeblichen Zeitraum zuständigen Kassier F. X. E als Zeugen einvernommen (Niederschrift vom des FA Lilienfeld St. Pölten). Dieser gab an, dass die Spielergehälter als Sammelüberweisungen, gefertigt von ihm als Kassier und dem Bw. als Obmann, angewiesen wurden. Banküberweisungen waren für ihn als Kassier nur gemeinsam mit dem Obmann des Vereines möglich. Bankbevollmächtigt war der Vereinsobmann mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Zur Dauer des Spielbetriebes in der Saison 2006/2007 gab der Kassier an, der Spielbetrieb sei Ende April 2007 beendet gewesen, weil der Verein die "Play-Off Runden" (Platzierungsrunden) nicht erreichen konnte. Laut Angaben des Kassiers wurden Löhne bis ausbezahlt, danach keine neuen Spielerverträge mehr abgeschlossen.

Laut dem Anmeldungsverzeichnis im Ausgleichsverfahren des Rechtsanwaltes Dr. Pu. vom wurden von sechs Dienstnehmern (Spieler, Trainer, Physiotherapeut) Lohnforderungen gegen den Verein geltend gemacht, welche noch über den hinaus im Verein angestellt waren, jedoch keine Löhne mehr ausbezahlt erhielten. Die Spieler wurden vom Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer vertreten. Sämtliche Forderungen wurden anerkannt. Der Kassier gab an, dass sämtliche Gehaltsanweisungen an die Spieler und die Verfügungen über Bankkonten nach dem Vieraugenprinzip erfolgt wären. Der Obmann wäre demnach an sämtlichen Geldanweisungen bzw. Überweisungen beteiligt gewesen.

Der Bw. entgegnete dieser Aussage nach einem weiteren schriftlichem Vorhalt mit Schriftsatz vom , dass bereits zum Teil ab 1. Feber 2007 bzw. ab Spielergehälter nicht mehr ausbezahlt worden sind und die betroffenen Spieler ihre Gehälter nicht mehr ausbezahlt erhielten. Diesbezüglich wurden weitere Forderungsanmeldungen im Konkurs vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer Abgabenverbindlichkeit gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des Zl. 84/17/0224).

Den Vertreter einer juristischen Person, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass diese die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des Zl. 91/15/0123, , 2000/14/0081).

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (Erkenntnis des Zahl 90/15/0114). Zur Vertretung juristischer Personen können Vertreter sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird.

Soweit es sich um Vereine handelt, bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die von den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind. Dieses Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereines verantwortlich. Maßgebend für die Haftung des Obmannes ist nicht, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt.

Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen überträgt, wird er dadurch nicht von seinen Pflichten befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungsfristen verborgen bleibt (Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 9 Rz 13, ).

Aus der Aktenlage, den Vereinsstatuten vom , der Aussage des Kassiers, dem Berufungsvorbringen und der Vorhaltebeantwortung vom Feber 2012, sowie den gemeldeten Lohnabgaben ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw. war vom bis Obmann des Basketballvereines und laut Vereinsstatuten selbständig nach außen hin vertretungsbefugt (Vereinsregisterauszug vom ).

Die Lohnabgaben Dezember 2006 bis März 2007 wurden vom Vereinskassier FX. gegenüber dem Finanzamt gemeldet, jedoch nicht mehr entrichtet. Sämtliche Lohnabgaben sind entgegen dem Berufungsvorbringen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Der Bw. vertrat den Verein auch gegenüber dem Finanzamt und nahm abgabenrechtliche Belange wahr, wenngleich diese vor allem vom Kassier wahrgenommen wurden. Laut Statuten vertrat der Bw. den Verein nach außen und war insoweit gegenüber dem Finanzamt vertretungsbefugt. Er nahm seine Funktion gegenüber dem Finanzamt wahr, indem er etwa am schriftlich auf die Zahlungs- und Liquiditätsprobleme des Vereines hingewiesen hat und erklärte, man werde diese Abgaben bald entrichten. Er wusste somit über die Zahlungsprobleme Bescheid.

Der Kassier gab im Zuge seiner Einvernahme beim Finanzamt an, dass Spielergehälter bis April 2007 angewiesen worden wären. Dem hält der Bw. glaubhaft entgegen, dass an einige Spieler bereits im März 2007 keine Gehälter mehr ausbezahlt wurden. Die entsprechenden Forderungsanmeldungen der einzelnen Spieler im Konkursverfahren wurden im Berufungsverfahren beim UFS vom Bw. vorgelegt.

Der Bw. und der Vereinskassier nahmen die Anweisung der Spielergehälter im Wege einer Sammelüberweisung gemeinsam vor. Lohnabgaben wurden jedoch nicht mehr entrichtet.

Soweit der Bw. beantragt, das Abgabenkonto der Jahre 2001 bis 2007 zu übermitteln, ist ihm zu entgegnen, dass der Bw. ausschließlich hinsichtlich der nicht mehr entrichteten Lohnabgaben Dezember 2006 bis März 2007 zur Haftung herangezogen wurde.

Die Uneinbringlichkeit der Abgaben steht nach Aufhebung des Konkursverfahrens fest.

Der Bw. bestreitet eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen zu haben. Er sei aufgrund der inneren Organisation für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen. Er habe die Kontrollpflichten nicht extensiv auslegen müssen. Er habe den Kassier ausreichend kontrolliert.

Dem Einwand, der Bw. sei aufgrund einer internen Regelung für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständig gewesen, ist unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zu entgegnen, dass der Obmann des Vereines dafür zu sorgen hat, dass die Abgaben aus den Mitteln der er verwaltet, entrichtet werden. Überträgt der Obmann des Vereines die Verantwortung jemand anderem, dass Abgaben aus Mitteln, die er verwaltet entrichtet werden, wird er dadurch nicht von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung befreit.

Der Bw. hatte auch die Bankvollmacht inne und war gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied auf den Bankkonten zeichnungsberechtigt. Daher konnte der Bw. auch den vollständigen Überblick über Zahlungen an das Finanzamt haben.

Aufgabe des Bw. wäre es gewesen, bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschulden, für deren ordnungsgemäße Entrichtung Sorge zu tragen bzw. hinsichtlich der Lohnsteuer vor zu sorgen.

Das Tatbestandsmerkmal der schuldhaften Pflichtverletzung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Die dem Vertreter aufgetragene und obliegende qualifizierte Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren setzt eine konkrete zahlenmäßige Angabe bzw. Darstellung über die finanzielle Gebarung und Verhältnisse der Primärschuldnerin zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der gegenständlichen Abgabenforderungen voraus. Dementsprechend hat der Vertreter auch das Fehlen ausreichender Mittel darzulegen.

Der Einwand des Bw., es sei ihm in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich gewesen, sich vollständig in die Materie einzuarbeiten, und wären die finanziellen Schwierigkeiten durch die Beendigung der Sponsorentätigkeit des Hauptsponsor entstanden, befreien den Bw. nicht von seinen gesetzlichen Pflichten als Vereinsobmann. Diese Umstände können jedoch bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sein.

Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die iSd § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Das Finanzamt hat das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Lohnabgaben festgestellt, jedoch kein Ermessen geübt.

Berücksichtigt man nun die kurze Einarbeitungsphase für den Bw. in die Obmannfunktion, so wird deutlich, dass der Verein von Beginn der Obmannschaft des Bw. am vor unlösbaren finanziellen Hürden gestanden ist, weil der Hauptsponsor den Verein nicht mehr unterstützt hat.

Der Umstand, dass die Aufgaben im Vereinsvorstand auf 5 Personen verteilt wurden, bewirkt nicht, dass ein Vertreter sich nicht mehr um die Tätigkeit der anderen zu kümmern braucht.

Im Verein wurden die finanziellen und abgabenrechtlichen Belange jedoch primär vom Vereinskassier wahrgenommen. Der Obmann hatte jedoch die Sammelüberweisungen als Bankbevollmächtigter mit zu unterfertigen und war somit verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Gebarung und Überweisung der Lohnabgaben zu überprüfen und zu bestätigen.

Insofern besteht ein berechtigtes Interesse des Fiskus an der Einbringlichmachung der unberichtigt aushaftenden Abgaben (Schadenswiedergutmachung).

Nach Ansicht des Referenten ist jedoch der Umstand, dass der Vereinskassier intern primär für die Berechnung der Lohnabgaben und deren Abfuhr zuständig war und die kurze Dauer seiner Funktionsperiode (ca. 4 Monate) auch zu Gunsten des Berufungswerbers zu würdigen.

Der Vereinskassier gab nämlich als Zeuge befragt an, dass die Steuerangelegenheiten dann vom Bw. wahrgenommen wurden, wenn er nicht da gewesen ist.

Auch die längere Verfahrensdauer sind zu Gunsten des Berufungswerbers zu würdigen, sodass nach Ansicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat eine Verringerung der Haftungsschuld um die Hälfte auf eine Haftungssumme in Höhe von € 2.526,00 als gerechtfertigt erscheint (vgl. ,91/13/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at