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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.08.2008, RV/0352-L/06

Vor der Berufung gegen den materiellrechtlichen Bescheid muss über Berufung betreffend Wiederaufnahme entschieden werden. Parteiwille ist aus dem gesamten Inhalt eines Rechtsmittels festzustellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungsvorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2002 (Bescheid vom ) und Einkommensteuerbescheid 2003 (Bescheid vom ) verfügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 erforderlich machen würden. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zwecksmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Die steuerlichen Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden.

Gleichzeitig wurden neue Sachbescheide betreffend EStG 2002 und 2003 erlassen. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 € seien.

Am langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz folgender Schriftsatz ein:

"Berufung: Sehr geehrte Damen und HerrenIch, BW, lege gegen die neu ausgestellten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 Berufung ein. Das geringfügige Einkommen meiner Gattin, PS, war dem Finanzamt bei der Ausstellung des ersten Einkommensteuerbescheides schon bekannt. Es gibt also keine neuen Tatsachen und deshalb sehe ich eine Wiederaufnahme als nicht gerechtfertigt an. In Erwartung einer positiven Nachricht verbleibe ich....."

Am wurde die Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO betreffend EStG 2002 verbucht. Die Berufung vom gegen den Bescheid vom werde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter dem Aspekt des "Bürgerservice" und der rascheren Verarbeitung der eingebrachten Erklärungen man vom sofortigen Überprüfen der Erklärungen abgegangen sei. Daraus folge aber, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in den Erklärungen richtig und vollständig sein müssten. Nach ständiger Rechtsprechung sei es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom besage, dass schon als richtig befundene Sachen nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens werden dürften. Nur eingebrachte und EDV-mäßig verarbeitete Erklärungen seien nicht als endverarbeitet anzusehen. So auch im vorliegenden Fall, der Alleinverdienerabsetzbetrag sei einer Überprüfung unterzogen worden und es habe sich herausgestellt, dass er nicht zustehe (neue Tatsache durch die Überprüfung).

Mit gleichem Datum wurde auch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. den "Einspruch gegen den Berufungsvorentscheid" ein. Es wurde ausgeführt, dass der Bw. gegen die neu ausgestellten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 Berufung einlege. Das geringfügige Einkommen seiner Gattin wäre dem Finanzamt bei der Ausstellung des ersten Einkommensteuerbescheides schon bekannt gewesen. Es gäbe also keine neuen Tatsachen. Deshalb sehe er eine Wiederaufnahme als nicht gerechtfertigt an.

Mit Schriftsatz vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle für 2002 und 2003 sei bekannt geworden, dass dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht gewährt worden wäre, da das Einkommen der Ehegattin mehr als 4400,00 € betragen hätte. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die gegenständlichen Jahre erfolgt. Dagegen sei berufen worden, da der Abgabenbehörde das Einkommen der Ehegattin bekannt gewesen wäre und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig sei.

Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein Nachtrag zur Berufungsvorlage des Bw. ein. Es wurde vorgebracht, dass der Bw. eine Berufungsvorlage gegen die Aufrollung (Wiederaufnahme) der Steuerbescheide 2002 und 2003 eingebracht habe und nun auch noch Gründe für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorbringen möchte. Die Gattin des Bw. hätte von 1998 bis 2003 ein Fernstudium bei der Religionspädagogischen Akademie in Salzburg besucht. In dieser Zeit habe sie drei ganze Wochen im Jahr und viele Einzeltage zu Prüfungen und Studienwochen nach Salzburg fahren müssen. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens sei der Bw. davon ausgegangen, dass die dadurch anfallenden Fahrkosten steuerlich für sie absetzbar seien und ihr, da der Arbeitsplatz im Jahr 2002 von Jänner bis September Aurolzmünster und ab September 2002 Höhenhart gewesen wäre, das große Pendlerpauschale zustehe und sie somit eindeutig unter die Grenze von 4.400,00 € jährlich komme. Die Gattin des Bw. hätte bei ihrem Steuerausgleich 2002 leider vergessen die hohen Werbungskosten anzugeben, wovon der Bw. leider nichts gewusst hätte. Für diesen Bescheid ersuche er, genauso wie das Finanzamt eine Wiederaufnahme seines Steuerbescheides 2002 vorgenommen hätte, bei seiner Gattin auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß § 308 BAO) und somit die Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten. Der Steuerausgleich für 2003 werde mit heutigem Tag beim Finanzamt eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 250 BAO sieht vor, dass eine Berufung bestimmten Erfordernissen zu entsprechen hat und dass im Falle der nach diesem Maßstab zu beurteilenden Mangelhaftigkeit gemäß § 275 die Behebung dieser inhaltlichen Mängel dem Bw. aufzutragen ist. Ein Vorgehen nach § 275 in Verbindung mit § 250 hat somit zur Voraussetzung, dass eine Berufung überhaupt vorliegt, damit der Parteischritt als Berufung zu werten ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung des Vorliegens einer Berufung erfüllt ist, geht die Rechtssprechung regelmäßig von der Annahme aus, dass der Gesetzgeber den Rechtschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch überspitzen Formalismus verweigert wissen will, was aber nichts an dem den Gesetzesvollzug gewährleisteten Grundsatz ändert, dass in Fällen, in welchen der Gesetzgeber bestimmte Formerfordernisse normiert, diese dem Gesetz gemäß zu beachten sind. Demnach hat die Wertung eines Schriftsatzes als Berufung (und damit verbunden ein Vorgehen nach § 275) zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Hierbei kommt es auf die Benennung des Antrages nicht ausschließlich an. Ist aus dem Schriftsatz zu erkennen, dass eine bestimmte Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, dann kann jedenfalls eine Berufung im Sinne der hier besprochenen Vorschriften vorliegen. Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt, dass erkennbare oder zu erschließende Ziel. Lehnt eine Partei ein bestimmtes behördliches Vorgehen hinlänglich erkennbar ab, so kann diesem Vorbringen der Charakter einer Berufung beigemessen werden. Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" in diesem Zusammenhang nicht formalistisch auszulegen ist und es genügt, wenn die Eingabe erkennen lässt, dass die Partei eine Überprüfung einer bestimmten behördlichen Vorgangsweise anstrebt, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der als "Berufung" titulierte Schriftsatz als Berufung im Sinne des § 250 BAO zu werten ist. Weiters ist unbestritten, dass sich diese Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom richtet. Nach ho Ansicht richtet sich die Berufung aber auch gegen die Bescheide vom , mit denen das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuer 2003 wiederaufgenommen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Satz "Es gibt also keine neuen Tatsachen und deshalb sehe ich eine Wiederaufnahme als nicht gerechtfertigt an". Der VwGH hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0081, ausgesprochen, dass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO genüge getan.

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist somit vor den Hintergrund zu überprüfen, dass der Bw. nicht nur gegen die materiellrechtlichen Bescheide (Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003) sondern auch gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO das Rechtsmittel der Berufung eingebracht hat. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (zB. Entscheidung vom , 88/14/0135; ; 2001/15/0004), dass bei Berufungen, die sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen Sachbescheide gerichtet sind, zunächst die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden ist. Es widerspricht dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und nur über den Sachbescheid abzusprechen. Würde der Unabhängige Finanzsenat über die nunmehr vorgelegte Berufung betreffend Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 absprechen, wäre die diesbezügliche Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit wäre vom VwGH im Rahmen einer Bescheidbeschwerde von Amts wegen wahr zu nehmen. Aus diesem Grund war die berufungsgegenständliche Berufungsvorentscheidung aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmebescheid
Sachbescheid
gesamter Inhalt des Rechtsmittels
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at