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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 05.03.2013, ZRV/0067-Z3K/12

1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels 2. Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde (Rechtsbehelfsbehörde) der ersten Stufe wegen der berechtigten Einrede der öffentlichen Ordnung (ordre public)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0067-Z3K/12-RS1
Die Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 der Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom idF der Richtline 2008/55/EWG des Rates vom ) erlaubt es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Behöre im ersuchenden Mitgliedstaat in Frage zu stellen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. In besonderen Fällen sind die Instanzen des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, zur Prüfung befugt, ob die Vollstreckung des übersendeten Titels die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigt. Bei einem Verstoß muss es sich aber um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechtes handeln. Im Falle der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung versagen die Instanzen des ersuchten Mitgliedstaates die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A, Adresse1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/xxxxx/2009, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Aus dem Ersuchen der polnischen Zollverwaltung vom um Beitreibung von Forderungen im Gesamtbetrag von € 3.743,35 gemäß Art. 6 der Richtlinie 2008/55/EG ergibt sich für die Erledigung der Beschwerde im Wesentlichen:

Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde - Finanzministerium des Landes Polen als ersuchende Behörde - Head of Customs Chamber in Katowice, Pl. Grunwaldzki 8-10, 40-127 als das Ersuchen einleitende Stelle

Mitgliedstaat der ersuchten Behörde - Land Österreich als ersuchte Behörde

Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen für das Ersuchen (sofern verlangt) - Dieses Ersuchen betrifft Forderungen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Unterstützungsersuchens nicht älter sind als fünf Jahre - Der Gesamtbetrag der Forderungen (einschließlich Zinsen, Geldbußen und sämtlicher Kosten) ist nicht geringer als € 1.500 - Die Forderungen sind Gegenstand eines Vollstreckungstitels (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/55/EG) - Die Forderungen sind nicht angefochten (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55/EG) - Im Staat der ersuchenden Behörde wurden bereits die ordnungsgemäßen Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt, die jedoch nicht zu einer vollständigen Tilgung der Forderungen führen werden (Art. 7 Abs. 2 Buchst. B der Richtlinie 2008/55/EG)

Angaben zum Ersuchen - Im Namen der ersuchenden Behörde bitten wir die ersuchte Behörde, den Schuldner von der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nicht über dieses Ersuchen zu informieren - Identifikation der beigefügten Dokumente - Dokumente die eine Vollstreckung gestatten: Vollstreckungstitel Nr. aaaaa und Nr. bbbbb, beide vom

Anweisungen zur Ausführung der Zahlung - Kontonummer, IBAN, BIC, Bank u.a. - Ratenzahlung ist nur nach Rücksprache zulässig

Angaben zur betroffenen Person - Es wird um Beitreibung in Bezug auf A ersucht - Anschrift dieser natürlichen Person: Adresse2, Osterreich - Haftungsverhältnisse Die betroffene Person ist Hauptschuldner (Art.4 Nr. 1 dieser Verordnung)

Angaben zu den Forderungen - Es handelt sich um Ausgangsforderungen - Währung der ersuchenden Behörde (PLN) und der ersuchten Behörde (EUR) - Umrechnungskurs (4.4366) - Identifikation der Forderungen mit der Angabe des Gesamtbetrages und von Zinsen in PLN und EUR, der Angabe des Datums, ab dem die Vollstreckung zulässig ist () und der Angabe des letzten Tages der Verjährungsfrist (). - Die erstgenannte Forderung mit der GZ. aaaaa betrifft eine Einfuhrumsatzsteuer (import VAT) für den Zeitraum 01/2006, die Forderung (€ 1.340,74; darin enthalten € 1,053,26 an import VAT und € 287,48 an Zinsen) wurde am festgesetzt; das Datum der Zustellung war der . - Die zweitgenannte Forderung mit der GZ. bbbbb betrifft eine Einfuhrverbrauchsteuer (import excise) für den Zeitraum 01/2006, die Forderung (€ 2.402,61; darin enthalten € 1.886,05 an import excise, € 1,98 an Kosten und € 514,58 an Zinsen) wurde am festgesetzt; das Datum der Zustellung war der .

In Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 2008/55/EG anerkannte das Zollamt Wien mit dem Bescheid vom , Zl. 100000/xxxxx/2009, gemäß § 119 Abs. 1 des ZollR-DG und gemäß § 6 ZollR-DV 2004 den Aktualisierten Vollstreckungstitel des Dyrektor Izby Celnej w Katowicach vom , GZ. bbbbb und GZ. aaaaa, über Abgabenschuldigkeiten des A als nunmehrigem Beschwerdeführer (Bf) über € 3.743,35 und erklärte diese Forderung als in Österreich für vollstreckbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. Der Bf hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe mit Schreiben vom beim polnischen Zollamt In Katowice bereits Berufung eingelegt. Ihm sei am während seines Aufenthaltes in Polen sein Fahrzeug gestohlen worden. Den Diebstahl habe er am bei der Bundespolizeidirektion in Salzburg gemeldet. Vier Wochen später sei er von der polnischen Polizei darüber informiert worden, sein Auto sei gefunden worden und er könne es abholen. Das nicht mehr transportierbare übrig gebliebene Wrack - die Transportkosten nach Österreich wären höher gewesen als der Wert des Fahrzeuges - habe er für einen symbolischen Euro an B verkauft und dies mit einem Kaufvertrag besiegelt. Mit dem Kaufvertrag und der Übergabe des Wracks seien auch die Rechte und Pflichten auf den Käufer übergegangen. Aufgrund der Tatsache, dass das Auto am verkauft wurde - dies würden die polnischen Behörden wissen - sei er nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges gewesen, weshalb alle Zollforderungen an den Käufer zu richten wären. Er sei der wegen des Diebstahls tatsächlich Geschädigte. Der einzige Grund warum er von den polnischen Behörden zur Kasse gebeten werde, sei jener, dass er am angeblich einen Bescheid erhalten habe. Weil er in der vorgesehen Frist nicht berufen habe, sei der Bescheid für rechtskräftig erklärt worden und sei er nun zur Zahlung von € 3.743,35 gezwungen. Wie hätte er am den Bescheid bekommen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt am Orte der Zustellung nicht einmal gewohnt habe. Er habe die polnischen Behörden bereits darauf aufmerksam gemacht, die Tatsache sei aber anscheinend nicht so wichtig. Er habe nicht einmal gewusst, einen Bescheid bekommen zu haben. Seine Meldebestätigungen würden dies beweisen. Die Unterschriften auf den Zustellscheinen wären nicht die seinen. Er habe sich gerade zu jener Zeit in einem Scheidungsverfahren befunden. Es würde ihn nicht wundern, wenn seine Exfrau den Bescheid ohne ihn zu lesen, weggeworfen hätte. Dies sei jetzt zwar nicht mehr zu beweisen. Tatsache jedenfalls sei, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort gewohnt habe. Schon aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, der Bescheid sei rechtskräftig, weil er nicht habe berufen können. Außerdem sei er ab nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges gewesen. Der tatsächliche Eigentümer sei in Polen nicht aufzufinden. Er habe in der Zwischenzeit einen Rechtsanwalt in Polen damit beauftragt, die Angelegenheit zu überprüfen und ihn zu vertreten. Der Bf hat dem Schreiben eine Kopie seiner Berufung vom an die polnische Zollbehörde und eine Kopie der Rechnung betreffend den Autokauf angeschlossen.

Da sich diese Einwände des Bf im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit der dem Beitreibungsverfahren zugrunde liegenden Forderung beziehen würden, wertete das Zollamt Wien die Berufung vom als nicht nur gegen den verfahrensgegenständlichen Anerkennungsbescheid vom gerichtet sondern auch als (Ergänzung zur) Berufung vom gegen die Forderung der polnischen Zollbehörden.

Das Zollamt Wien leitete daher die Berufung vom mit Schreiben vom an die ersuchende Behörde in Polen weiter und setzte das Vollstreckungsverfahren in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Art. 12 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie aus.

Davon wurde der Bf mit Schreiben des Zollamtes Wien vom in Kenntnis gesetzt.

Die Steuerverwaltung des Finanzministeriums der Republik Polen teilte daraufhin den österreichischen Zollbehörden mit Schriftsatz vom folgendes mit (Übersetzung aus dem Englischen): Ihr Zeichen: GZ. ccccc Unser Zeichen: ddddd/AT (Herr A) Werte Kollegen, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom , Zeichen: GZ. ccccc, möchten wir Sie darüber informieren, dass wir vom Gläubiger einen Brief datierend mit betreffend von Herrn A vorgebrachte Einwände erhalten haben. In dem oben zitierten Schreiben informierte uns der Gläubiger, dass nachdem der Anspruch des Gläubigers formuliert worden war, der Direktor der Zollkammer in Kattowitz (Direktor Izby Ceiney w Katowicach) einen Bescheid am Nr. fffff erließ, in dem er den Beginn der Verfahren ablehnte, die darauf gerichtet waren, festzulegen, dass die endgültige Entscheidung des Leiters des Zollbüros in Kattowitz (Naczeinik Urzedu Cenego w Katowicach) vom Nr. ggggg nicht gültig sei. Darüber hinaus wurde laut Information durch den Gläubiger der Schuldner in einem Brief vom dazu aufgerufen, einen Generalbevollmächtigten für die Zustellung von Korrespondenz in Polen anzugeben, gemäß polnischem Recht. Herr C befolgte diesen Aufruf nicht und gab das Zollamt in Wien für die oben genannte Zustellung an. In diesem Zusammenhang wurde der erwähnte Bescheid vom Nr. hhhhh auf der Anschlagtafel in der Zollkammer in Kattowitz am für die Dauer von vierzehn Tagen aufgehängt, wobei er gemäß polnischem Recht nach Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt. Weiters wurde der erwähnte Bescheid vom Nr. kkkkk am wirksam an der Adresse zugestellt, die in der Niederschrift angegeben war, in der Herr C als Partei am im Zollbüro in Kattowitz einvernommen worden war. Da der Schuldner innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist keine Beschwerde erhob, wurde der erwähnte Bescheid am rechtskräftig. Unter Berücksichtigung der vom Gläubiger erhaltenen Informationen möchten wir Sie ersuchen, die Wiedereinziehungsmaßnahme in diesem Fall fortzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/xxxxx/2009, hat das Zollamt Wien die Berufung gegen den Anerkennungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Der Bf wendet sich darin vorwiegend gegen die Rechtmäßigkeit des polnischen Abgabenbescheides vom , Nr. ggggg. Der Bf bringt dazu vor allem noch vor, dass seiner Ansicht nach eine Verstoß gegen den ordre public vorliege, wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen einen Bescheid in ausländischer Sprache zustellen lässt, dem nicht entnommen werden könne, dass die Rechtsbehelfsfrist lediglich vierzehn Tage betrage und eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entweder im ausländischen Recht nicht vorgesehen oder trotz Geltendmachung von Gründen, welche die Fristversäumnis entschuldigen könnten, nicht geprüft worden sei. Ein wirksamer Schutz des Empfängers erfordere, dass der für ihn maßgebliche Zeitpunkt nicht die Zustellung des Schriftstückes ist, sondern der Moment in dem er es auch habe verstehen können, in dem er die Übersetzung der Dokumente erhalten habe. Es sei Sache des nationalen Gerichtes, die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und zu schützen. Ihm sei bis dato nicht bekannt, aus welchen Gründen die Zahlungsaufforderung an ihn gestellt wurde, weil alle Bescheide der Zollkammer Katowice in polnischer Amtssprache verfasst seien. Die verfahrensleitenden Schriftstücke seien nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden - u.a. mit falscher Adresse und von einer Person unterschrieben, die dazu nicht berechtigt war - so dass er sich nicht habe verteidigen können. Er sehe darin auch einen Verstoß gegen Art. 8 EuZVO und gegen Art. 47 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Mit Schreiben vom hat der Bf sein Beschwerdevorbringen ergänzt, dem Schreiben zwei Kopien von Schriftstücken in polnischer Amtssprache, die er nicht verstehe, angeschlossen und darauf hingewiesen, dass diese Schriftstücke an unterschiedliche Adressen (Anmerkung durch den Unabhängigen Finanzsenat: Adresse3 8/62 bzw. Adresse3 8/6) in Österreich zugestellt worden seien, die nicht seiner damaligen Meldeadresse (Anmerkung durch den Unabhängigen Finanzsenat: ab Adrtesse4) entsprochen hätten und dass er sie daher mit großer Verspätung erhalten habe. Er habe den Zollbehörden in Polen keine Kontaktadresse angegeben. Fragwürdig sei auch, dass sich das polnische Zollamt weigere, ihm die Schriftstücke in deutscher Sprache zu schicken.

Mit Schreiben vom hat der Bf sein Beschwerdevorbringen ein weiteres Mal ergänzt und im Wesentlichen auf die VO (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, die für Polen seit gelte, aufmerksam gemacht. Der Bf hat darüber hinaus noch vorgebracht, er habe der Aufforderung, in Polen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen niemals folgen können, da er kein polnischer Staatsbürger sei, keinen festen Wohnsitz in Polen habe und die polnische Amtssprache nicht verstehe. Er sehe auch einen Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Die Verordnung gelte seiner Ansicht nach auch für die Entscheidung der genannten Behörde vom , die willkürlich an irgendeine Adresse in Polen und an seine frühere Adresse in Österreich geschickt worden sei. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO setzt die Empfangsstelle den Empfänger davon in Kenntnis, dass er das Schriftstück nicht annehmen muss, wenn es nicht übersetzt ist. Er habe von diesem Recht niemals Gebrauch machen und sich deshalb nicht rechtzeitig und sachliche verteidigen können.

Mit Schreiben vom hat der Bf sein Beschwerdevorbringen ein weiteres Mal ergänzt und mitgeteilt, er sei Bezieher der Notstandshilfe und der Mindestsicherung, verfüge über kein Einkommen und Vermögen und sehe sich nicht in der Lage, die angeführten Geldforderungen zu bezahlen. Die langjährigen Zollverfahren hätten dazu geführt, dass er seither keine Arbeitsstelle erhalte, weil die Verfahren den potenziellen Arbeitgebern bekannt gegeben werden müssten. Dies habe zu wirtschaftlichen und gesundheitlichen Problemen für ihn und für seine Familie geführt. Der Bf hat seinem Vorbringen den Bescheid der Stadt Salzburg, Sozialamt, vom , den angeschlossenen Berechnungsbogen und eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom beigelegt.

Am hat der Bf den ihm im Rahmen des Vorhaltes vom übersendeten Fragebogen beantwortet und an den Unabhängigen Finanzsenat retourniert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichsten gesetzliche Bestimmungen in der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Fassung sind:

§ 85c Abs. 1 ZollR-DG: Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig.

§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 1 ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (in Zollsachen die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 289 Abs. 1 BAO: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

§ 85b Abs. 3 ZollR-DG: Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG hat die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 85c Abs. 8 ZollR-DG: Für die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie für dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 117 Abs. 1 ZollR-DG: Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder b) der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABlEG Nr. L 73 vom , S. 18, (Beitreibungsrichtlinie / BeitrRL).

Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Richtlinie 76/308/EWG im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuletzt durch die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen geändert wurde; ABlEG Nr. L 150 vom , S. 28.

Mit dem Bundesgesetz über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (BGBl I 2011/112; EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, EU-VAHG) wurde die Richtlinie 2010/24/EU national umgesetzt. Diese ersetzt mit Wirkung vom die bisherige aus 1976 stammende BeitrRL in der Fassung der VO 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (Budgetbegleitgesetz 2012; BGBl. I Nr. 112/2011).

Zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzung ist in § 22 EU-VAHG festgehalten, dass für Amtshilfeersuchen, die vor dem gestellt wurden, die Richtlinie 76/308/EWG idgF jedoch weiter anzuwenden ist.

§ 119 Abs. 1 ZollR-DG: Nach dem Inhalt der Bestimmung des § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

§ 6 ZollR-DV 2004: Zuständige Behörde zur Erteilung von Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist gemäß § 6 ZollR-DV 2004 das Zollamt Wien.

Art. 8 der BeitrRL idgF: Gemäß Art. 8 wird der Vollstreckungstitel unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaates behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Art. 12 der BeitrRL idgF: (1) Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen. (2) Sobald die ersuchte Behörde die in Abs. 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Art. 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen. (3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen. (4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Abs. 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichtes, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Art. 6, 7 und 8, und die Beitreibung der Forderung wird auf Grund dieser Entscheidung vorgenommen.

Zu den Erwägungsgründen des Unabhängigen Finanzsenates:

Die Bindungswirkung eines aufhebenden Bescheides besteht nur für die Rechtsanschauung, die für die Aufhebung maßgeblich ist und die in diesem Aufhebungsbescheid auch dargelegt ist. Eine Bindung an "obiter dicta" besteht ebenso wenig wie an im Aufhebungsbescheid nur implizit zum Ausdruck kommende Annahmen ().

Die sinngemäße Anwendung des § 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass in Zollverfahren als Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung, nicht hingegen der zugrundeliegende Erstbescheid aufgehoben werden kann. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides (der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung) befunden hat.

Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben.

Weil die im Gegenstand fehlenden Ermittlungen in Österreich und im Mitgliedstaat Polen durchzuführen sein werden und einen vergleichsweise großen Umfang zu haben scheinen, im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe nachgeholt werden ( ZRV/0052-Z3K/04).

Eine aufhebende und die Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe zurück verweisende Erledigung einer Beschwerde setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO - danach haben Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.

Dabei sind wesentliche Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO jene Ermittlungen, die entscheidungswesentliche Ermittlungen sind ().

Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen. Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender Bescheid (Berufungsvorentscheidung) oder kein Bescheid bzw. eine stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchzuführenden und durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung ist lediglich entscheidend, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich war. Dass und ob eine unterlassene Ermittlung wesentlich ist, ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich.

"Sache" im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesstellen (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG und § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 1 ZollR-DG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Mit einer Berufungserledigung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (Stoll, BAO-Kommentar, 2712).

Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörden (Zollamt als der Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe und Unabhängiger Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe) einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800).

Da die Berufungsvorentscheidung wie eine Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des zugrunde liegenden Bescheides des Zollamtes Wien vom bzw. der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist die Anerkennung eines ausländischen (polnischen) Vollstreckungstitels gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG.

Schon alleine die Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die "Sache", die durch den Bescheid des Zollamtes für den Rechtszug bestimmt wurde, führt dazu, dass der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des erwähnten Anerkennungsbescheides zu beurteilen hat.

Dies zeigt sich auch an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Beitreibung aufkommende Fragen der Verjährung, Zustellungsmängel, Fragen zur Forderung an sich, der Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen sind, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (z.B. ).

Die polnische Zollverwaltung hat gegenüber der österreichischen Zollverwaltung wiederholt, zuletzt im Schreiben vom Schriftsatz vom , zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel zu Recht bestehen und um Fortsetzung des Beitreibungsverfahrens ersucht. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden behördlichen Erledigungen sind nach den Ausführungen der ersuchenden Behörde in Rechtskraft erwachsen und wurden die behördlichen Erledigungen dem Bf auch rechtskonform zugestellt.

Hinsichtlich der vom Bf offensichtlich begehrten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung an sich bzw. der Rechtmäßigkeit der Zustellung der ausländischen behördlichen Entscheidungen bzw. des ausgestellten Vollstreckungstitels der polnischen Zollverwaltung kommt dem Unabhängigen Finanzsenat daher (grundsätzlich) keine Entscheidungskompetenz zu, es besteht ein Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit.

Darüber hat gemäß Art. 12 der BeitrRL ausschließlich die ersuchende Behörde (im vorliegenden Fall die polnische Zollverwaltung) zu entscheiden. Gemäß der in diesem Artikel festgelegten Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten ist ein Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde einzulegen. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde hingegen sind im Mitgliedstaat, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, einzulegen. Die Zuweisung der Zuständigkeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Abgabenbescheid und der Vollstreckungstitel nach den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates erlassen bzw. erwirkt worden sind, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Auf den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der um Vollstreckung ersucht wird, beruhen die von diesem durchzuführenden Maßnahmen.

Wie der EuGH entschieden hat, erlaubt es diese Zuständigkeitsverteilung der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat in Frage zu stellen (EuGH,  - C-233/08).

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der EuGH hat auch anerkannt, dass in besonderen Fällen die Instanzen des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, zur Prüfung befugt sind, ob die Vollstreckung des übersendeten Titels die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigt, und dass die Instanzen des ersuchten Mitgliedstaates die Befugnisse haben, gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen (EuGH,  - C-233/08).

Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei einem eingewendeten Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechtes handeln, so dass mögliche Rechtsfehler allein nicht ausreichten (EuGH,  - C-38/98).

Die Einrede der öffentlichen Ordnung (der Vorbehalt des ordre public) ist in Art. 4 Abs. 3 der BeitrRL idgF ausdrücklich vorgesehen.

Der durch den Bf im Gegenstand formulierte Vorbehalt des ordre public hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die abgabenrechtliche Entscheidung der polnischen Zollverwaltung selbst und deren Zustellung ausnahmsweise durch den Unabhängigen Finanzsenat nachgeprüft und nicht anerkannt bzw. nicht für vollstreckbar erklärt werden sollen, weil sie durch eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaates Österreich als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines als grundlegend anerkannten Rechtes erwirkt worden sein sollen.

Der Bf hat diverse Einwendungen in der Berufung, in der Beschwerde und in dem die Beschwerde ergänzenden Schreiben vom mit der Einrede der öffentlichen Ordnung verknüpft.

Diese Einwendungen richten sich im Wesentlichen gegen den Abgabenanspruch als solchen, gegen das Zustandekommen desselben und gegen die damit im Zusammenhang stehenden Zustellungsvorgänge.

Der Unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger Prüfung der dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass vom Zollamt Wien in objektiver Bewertung wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, die zur Annahme berechtigen, dass - dies in Abhängigkeit vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates Österreich als wesentlich geltenden Rechtsnorm bzw. eines in Österreich als grundlegend anerkannten Rechtes ein anders lautender Bescheid ergehen könnte. Die Einwendungen des Bf sind Anlass genug, zu hinterfragen, ob es tatsächlich nach in Österreich herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinnehmbare Mängel des Abgaben- und Zustellverfahrens in Polen gegeben hat.

Dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen einen Bescheid in ausländischer Sprache zustellen lässt, wird für sich allein einen Verstoß gegen den ordre public dann nicht rechtfertigen können, wenn der Bf dazu lediglich einwendet, die "polnische Amtssprache" nicht zu verstehen. Es ist hier zusätzlich zu bedenken, dass der Bf in Polen geboren wurde, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und dort mit der Ausbildung zum Fotografen begonnen hat, die er als knapp Zweiundzwanzigjähriger wegen Flucht nach Österreich im Jahre 1981 abgebrochen hat.

Der Sinn einer Übersetzung einer behördlichen Erledigung soll den Empfänger in die Lage versetzen, den Gegenstand und den Grund des ihm zugestellten Rechtsaktes zu verstehen und seine Rechte geltend machen zu können. Ein der polnischen Sprache in einem Ausmaß wie der Bf mächtiger Adressat eines in polnischer Amtssprache zugestellten Rechtsaktes hätte jedenfalls erkennen müssen, dass es sich um ein behördliches Geschäftsstück handelt. Er hätte sich dann eine Übersetzung beschaffen müssen, möglicherweise sogar weitere Erkundigungen, vielleicht sogar bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater einholen müssen.

Es wird zu prüfen sein, ob die Rechtsbehelfsfristen zu den behördlichen Akten tatsächlich wie vom Bf eingewendet lediglich vierzehn Tage betragen haben. Es geht im Gegenstand um die Anwendung ausländischen Rechtes und um Zollrecht, eine spezielle und nicht leicht verständliche Materie des Abgabenrechtes. Beim der Beschaffung einer entsprechenden Übersetzung und beim Einholen von Erkundigungen wird eine Privatperson wie der Bf erhebliche Zeit und Mühe aufwenden müssen, sodass eine Rechtsbehelfsfrist von vierzehn Tagen zu kurz bemessen scheint, wenn daraufhin noch eine entsprechender Rechtsbehelf erforderlich wird.

Der Bf hat in seinem Beschwerdevorbingen auch unverschuldete Fristversäumnisse und die Zustellung von behördlichen Erledigungen, vor allem des polnischen Abgabenbescheides vom , Nr. ggggg, an falsche Adressen und an nicht berechtigte Personen eingewendet; ebenso hat er vorgebracht, dass eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im polnischen Recht nicht vorgesehen sein soll bzw. dass trotz Geltendmachung von Gründen, welche die Fristversäumnisse entschuldigen hätten können, diese Gründe nicht geprüft worden seien. Der Bf hat darüber hinaus noch eingewendet, die Unterschrift(en) auf dem (den) Zustellschein(en) wären nicht die seine(n).

Bei einem allenfalls berechtigten Einwand, die behördlichen Erledigungen (welche?) und verfahrensleitenden Schriftstücke (welche?) seien nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, namentlich an die falsche Adresse (welche an wen tatsächlich?) zugestellt und von einer Person (welche, wann, von wem) unterschrieben worden, die dazu nicht berechtigt war bzw. dass die Unterschrift auf dem/n Zustellschein/en nicht die seine wäre, so dass sich der Bf deshalb nicht habe verteidigen können, wäre nach österreichischem Recht an eine nicht rechtswirksame Zustellung bzw. an Nichtbescheide zu denken. Es wird zu prüfen sein, ob tatsächlich Nichtbescheide vorgelegen haben.

In Beachtung der weiteren Einwendungen wäre nach österreichischem Rechtsverständnis möglicherweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gekommen. Danach ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Es wird zu prüfen sein, ob es durch den Bf tatsächlich und wenn ja wann zu welchen unverschuldeten Fristversäumnissen hinsichtlich welcher Zustellungsvorgänge gekommen ist. Haben unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse vorgelegen? Wurden behördliche Erledigungen hinterlegt und war der Bf möglicherweise nicht ortsanwesend? Wurden behördliche Erledigungen tatsächlich an nicht zur Annahme der Schriftstücke berechtigte Personen zugstellt? Wurde der Bf in Polen lediglich von den polnischen Polizeibehörden befragt oder auch von Zollbehörden? Hat der Bf dort Zustelladressen hinterlassen, wenn ja, mit welcher Wirkung? War er verpflichtet, Änderungen seines Wohnsitzes und damit seiner Zustelladresse bekannt zu geben? An welche Adressen in Polen und in Österreich wurden welche behördlichen Erledigungen mit welchen rechtlichen Wirkungen und Rechtsfolgen zugestellt?

Auf welche Weise wurde der Bf eingeladen, einen Zustellbevollmächtigten in Polen zu benennen? Es scheint hier zu einem Missverständnis gekommen zu sein. Der Bf hat die Namhaftmachung insofern unterlassen, als er - folgt man dem Vorbringen - meinte, er müsse deswegen ein polnischer Staatsbürger sein. Er habe deswegen als Zustelladresse das Zollamt Wien angegeben. Der erwähnte Bescheid vom Nr. hhhhh wurde deshalb auf der Anschlagtafel in der Zollkammer in Kattowitz am für die Dauer von vierzehn Tagen aufgehängt, wobei er gemäß polnischem Recht nach Ablauf dieser Frist als zugestellt galt. Hat es sich bei dieser Entscheidung um die Rechtsbehelfsentscheidung gehandelt, die möglicherwiese einen Nichtbescheid betroffen hat und/oder möglicherweise eingewendete berechtigte Fristversäumnissen unbeachtet gelassen hat?

Es wird auch in Erfahrung zu bringen sein, ob der Bf tatsächliche wiedereinsetzbare Fristen versäumt hat und ob im polnischen Verfahrensrecht eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tatsächlich nicht vorgesehen ist bzw. ob und wann der Bf welche Gründe, die Fristversäumnisse entschuldigen hätten können und möglicherweise auch hätten müssen, an wen auf welche Art und Weise vorgetragen hat.

Sollte es tatsächlich zu unverschuldeten Fristversäumnissen gekommen sein, sollten tatsächlich Gründe vorgelegen haben, die Fristversäumnisse entschuldigt hätten, wäre in dem Falle, dass es einerseits eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im polnischen Recht nicht gibt bzw. dass sich andererseits der Bf zeitnah und mit Gründen, die in Österreich eine Fristversäumnis entschuldigt hätten, in Polen um eine Wiedereinsetzung bemüht hat, die polnische Zollverwaltung dieses Bemühen aber auf sich habe beruhen lassen, ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen, der einer Vollstreckung entgegensteht.

Für sein Vorbringen, es sei ihm bis dato nicht bekannt, aus welchen Gründen an ihn die Zahlungsaufforderung gestellt wurde, weil alle Bescheide der Zollkammer Katowice in polnischer Amtssprache verfasst wurden, hat das oben zur Übersendung von behördlichen Schriftstücken in polnischer Sprache Gesagte, dass ein der polnischen Sprache in dem Maße wie der Bf mächtiger Adressat des zugestellten Rechtsaktes hätte erkennen müssen, dass es sich um ein behördliches Geschäftsstück handelt und daher weitere Erkundigungen vielleicht sogar bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater einziehen und/oder sich eine Übersetzung beschaffen müssen, sinngemäß zu gelten.

Sollten dem Bf die Schriftstücke (die Schriftstücke wurden in den Jahren 2005 und 2006 ausgestellt, wobei jedoch unbekannt geblieben ist, wann sie dem Bf tatsächlich zugegangen sind) jedoch schon längere Zeit zur Verfügung gestanden haben, so hätte er hinsichtlich dieser übersendeten Schriftstücke in polnischer (Amts)Sprache dazu bis dato ausreichend Zeit gehabt, sich den Inhalt derselben zu eigen zu machen.

Dem Vorbringen, es sei durch die beeinspruchten Zustellmaßnahmen auch ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) begründet worden, ist entgegen zu halten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 durch die VO (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") aufgehoben wurde. Gemäß Art. 1 der nun gültigen VO (EG) Nr. 1393/2007 ist sie in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Der Bf kann sich daher auf einen Verstoß gegen diese Verordnung nicht berufen.

Der Bf behauptet auch noch einen Verstoß gegen Art. 47 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zu dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Abs. 1 entspricht Art. 13 EMRK; Abs. 2 entspricht Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist ganz allgemein zu bemerken, dass im Unionsrecht gemäß den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (2007/C 303/02, Amtsblatt der Europäischen Union C-303/9) das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert ist. Durch Art. 243 ZK werden die Mitgliedstaaten in Zollverfahren insoweit verpflichtet, dass jede Person gegen Entscheidungen von Zollbehörden, die sie unmittelbar betreffen, einen Rechtsbehelf auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz - dabei kann es sich nach dem geltenden Recht eines Mitgliedstaates um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln - einlegen kann (einlegen können muss). Sowohl in Polen als auch in Österreich können in Zollsachen unabhängige Instanzen angerufen werden. In Polen sind diese Instanz unabhängige Verwaltungsgerichte, in Österreich ist dies der Unabhängige Finanzsenat. Regelungsgegenstand des Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 der EMRK) sind Rechte von Personen, die einer Straftat angeklagt sind. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen polnischen Vollstreckungstitels sind rechtskräftige Abgabenbescheide, Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist die Anerkennung des polnischen Vollstreckungstitels. Ein Verstoß dagegen kann also nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom hat der Bf sein Beschwerdevorbringen ein weiteres Mal ergänzt, in diesem im Wesentlichen neuerlich auf die VO (EG) Nr. 1348/2000 (EuZVO) aufmerksam gemacht und erneut bemerkt, er habe von Rechten, die ihm die Verordnung zusichere, niemals Gebrauch machen und sich deshalb nicht rechtzeitig und sachliche verteidigen können. Dem ist erneut entgegen zu halten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 durch die VO(EG) Nr. 1393/2007 aufgehoben wurde und dass diese Verordnung insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfasst.

Mit Schreiben vom hat der Bf sein Beschwerdevorbringen ein drittes Mal ergänzt und mitgeteilt, er sei Bezieher der Notstandshilfe und Mindestsicherung, er verfüge über kein Einkommen und Vermögen und sei nicht in der Lage, die angeführten Geldforderungen zu bezahlen. Die langjährigen Zollverfahren hätten dazu geführt, dass er seither keine Arbeitsstelle erhalte, weil die Verfahren den potenziellen Arbeitgebern bekannt gegeben werden müssen. Dies habe zu wirtschaftlichen und gesundheitlichen Problemen für ihn und für seine Familie geführt. Der Bf hat diese Angaben auf den beigelegten Bescheid der Stadt Salzburg, Sozialamt, vom mit angeschlossenem Berechnungsbogen und eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom gestützt.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist der Bf auf Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 12 der BeitrRL idgF zu verweisen. Danach bedarf es zur Umsetzung der Beitreibung im ersuchten Staat zunächst eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels. Der Vollstreckungstitel wird im gegenständlichen Fall eine allenfalls nach noch durchzuführenden Erhebungen erforderlich werdende neue, den polnischen Vollstreckungstitel bestätigende Berufungsvorentscheidung sein, die neuerlich im Rechtszug bekämpft werden könnte. Zutreffendenfalls wäre der Vollstreckungstitel dann die rechtskräftige Entscheidung der Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Stufe. Das zuständige Zollamt Wien wird eine Beitreibung erst bei einem, den polnischen Vollstreckungstitel bestätigenden rechtskräftigen Bescheid der Rechtsbehelfsbehörde der ersten oder der Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Rechtsstufe vornehmen können und erst dabei werden die Einwendungen im Beschwerdevorbringen , vor allem der Bf sei Bezieher der Notstandshilfe und Mindestsicherung, er verfüge über keine Einkommen und Vermögen und sei nicht in der Lage, die angeführten Geldforderungen zu bezahlen, zu berücksichtigen sein.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 117 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Beitreibungsrichtlinie
Wirksamkeit
Vollstreckbarkeit
Unterstützung
öffentliche Ordnung
offensichtliche Verletzung.
Verweise





ZRV/0052-Z3K/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at