Kosten eines Pfändungsverfahrens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln erließ am einen Bescheid über die Pfändung von € 170.227,59 zuzüglich € 1.704,93 Gebühren und Barauslagen an die Pensionsversicherungsanstalt.
Gegen die im Bescheid enthaltene Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen richtet sich die Berufung des Bw. vom , in der er ausführt, dass der die Ansprüche aus diesem Bescheid begründende Bescheid unrichtig sei und dagegen auch Berufung erhoben worden sei. Die Auslagenersätze seien zudem bereits in einem anderen Bescheid gleichen Datums eingefordert worden. Da ein Bescheid die gleiche Forderung betreffend nur einmal erlassen werden könne, sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, gegenstandslos und daher aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass zu der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Berufung zu RV/1147-W/11 eine Berufungsentscheidung mit folgender Begründung ergangen:
"Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Dem Abgabenschuldner steht es zu innerhalb eines Monats ab Zustellung des an den Drittschuldner erlassenen Pfändungsbescheides Berufung zu erheben.
Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, aufgegliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom und betrifft Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006, Einkommensteuer 2004 und Nebengebühren (Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge) 2004 und 2005.
Die Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 Abs. 1 AbgEO kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, daher geht der Einwand hinsichtlich unrichtiger Abgabennachforderungen ins Leere.
Am wurde über den Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dazu bestand eine Anmeldefrist bis . Das Abschöpfungsverfahren wurde am eingeleitet. Die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde am rechtskräftig. Das Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom beendet und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.
Sämtliche Abgabenschuldigkeiten sind nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens fällig geworden und waren daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Ein am über das Vermögen des Bw. eröffnete Konkursverfahren wurde am mangels Kostendeckung aufgehoben.
Zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu 2008/13/0012 gegen die Berufungsentscheidung zu RV/0232-G/06 ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat. Das offene Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 2004 steht somit einer Pfändungsmaßnahme nicht entgegen.
Am erging ein Rückstandsausweis in der Höhe von € 170.673,31. Dazu wurde am (noch vom Finanzamt Wien 6/7/15) eine Aussetzung der Einbringung verfügt, da nach der bekannten wirtschaftlichen Lage des Bw. nicht von einer Einbringlichkeit ausgegangen werden konnte.
Gemäß § 231 Abs. 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
(2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.
Nach dem Ergehen des Rückstandsausweises vom stellte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln neuerlich Erhebungen hinsichtlich einer Einbringungsmöglichkeit an und kam zu dem Schluss, dass auf Grund der Höhe dem Bw. gegen die AG zustehenden Ansprüche Pfändungsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, daher war nach § 231 Abs. 2 BAO die Einbringung der geschuldeten Beträge erneut in die Wege zu leiten.
Im § 231 BAO sind dazu keine besonderen "Wiederaufnahmegründe" normiert, es genügt, dass eine Verfolgung der Eintreibung nicht mehr aussichts- oder erfolglos erscheint.
Nach den im Steuerkonto des Bw. ersichtlichen Daten hat sein Einkommen 2010 bei der AG € 18.384,48 betragen und bei der Pensionsversicherungsanstalt € 37.598,40. Demnach ist eine zumindestens teilweise Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten zu erwarten.
Der Pfändungsbescheid ist somit zur Recht ergangen. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen."
Gemäß § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr beträgt 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages, das sind demnach € 1.702,28. Die Kosten eines RSb Rückscheinbriefes betragen € 2,10, die Kosten einer Briefmarke für einen Inlandsbrief € 0,55 zusammen € 2,65. Diese Kosten sind durch die Zustellung des Pfändungsbescheides mittels RSb Brief an die Pensionsversicherungsanstalt und die Zustellung des Bescheides - Verfügungsverbot an den Bw. mittels normaler Briefsendung entstanden.
Nach § 26 Abgabenexekutionsordnung hat der Bw. die Barauslagen für die Pfändung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu tragen.
Die Kosten für diesen Pfändungsakt wurden lediglich einmal und dies im bekämpften Bescheid vorgeschrieben, daher war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at