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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2012, RV/2578-W/07

Schenkung eines Wohnrechtes (Stattgabe).


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Miterledigte GZ:
RV/2633-W/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2578-W/07-RS1
Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz (NZwG) erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht. In gegenständlichem Fall hat die Bw den Übergabsvertrag nicht unterfertigt, geschweige denn das Wohnrecht ausgeübt. Da die Bw somit nie in den Genuss der Schenkung des Wohnrechtes gelangt ist, ist keine Schenkungssteuerschuld entstanden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergab Frau C an ihren Enkelsohn, Herrn S, die Liegenschaften X, Baufläche begrünt und Grundstück Y, Baufläche, Gebäude, sowie Z, landwirtschaftlich genutzt.

Als Gegenleistung verpflichtete sich der Übernehmer der Übergeberin, Frau C , sowie seiner Urgroßmutter, Frau P., die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an dem auf den Grundstücken Y und Y., errichteten Wohnhaus, Z., einzuräumen.

Weiters räumt der Übernehmer seiner Mutter, S., die Dienstbarkeit des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an dem oben genannten Wohnhaus ein.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt für die Schenkung des Wohnrechtes von C an P. Schenkungssteuer in Höhe von 564,98 Euro fest. Das Wohnrecht war von den Vertragsparteien mit 120,00 Euro monatlich bewertet worden, was kapitalisiert gemäß § 16 BewG 1955 eine Bemessungsgrundlage von 7.973,30 Euro ergab, abzüglich des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 440,00 Euro.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw wendet ein, das Schenkungsversprechen von S an seine (Anm.: Ur-) Großmutter, bzw. der Übergebenden C an ihre Mutter sei widerrufen worden. Der Rechtsbesitz sei an die Berechtigte niemals übergeben worden, weil sich diese spätestens seit November 2006 in einem Pflegeheim befinde. Die Berechtigte und jetzige Berufungswerberin (Bw) habe den Übergabsvertrag vom auch niemals unterfertigt.

Da es zu keinem Gebrauch des Wohnungsrechtes gekommen sei, könne von einer Ausführung der Zuwendung nicht gesprochen werden. Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs. 1 lit. d NZwG erwachse aus einem nicht in der Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht. Der Widerruf des Schenkungsversprechens sei vor Erlangung des Rechtsbesitzes erfolgt. Damit sei der Schenkungssteuertatbestand nicht verwirklicht worden.

Als Beweismittel legt die Bw. die Ergänzung zum Übergabsvertrag vom vor. Laut Punkt II. des Nachtrages wird das Schenkungsversprechen des Wohnungsrechtes an P. laut Punkt 2.1. des Übergabsvertrages vom sowohl von der Übergeberin als auch vom Übernehmer widerrufen. Zu einer Übergabe des Wohnungsrechtes an P. sei es nicht gekommen, weil sich diese spätestens seit November 2006 in einem Pflegeheim aufhalte. Das Schenkungsversprechen sei von P. niemals angenommen worden. Demgemäß sei auch keine Unterfertigung des Übergabsvertrages durch P. erfolgt. Die Bw verweist u. a. auf eine Entscheidung des RV/0067-F/04.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS hat in vorzitierter Entscheidung u. a. folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung iS des Gesetzes gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit sein.

Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz (NZwG) erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht.

Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG 1955 mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes gelangt; betreffend Liegenschaften kommt es dabei auf die außerbücherliche Übergabe an.

Gemäß § 313 ABGB wird der Gebrauch eines Rechtes gemacht, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet. Persönliche Nutzungsrechte, wie das Wohnrecht, werden erst mit dem tatsächlichen Beginn des Gebrauchs erworben."

In gegenständlichem Fall hat die Bw den Übergabsvertrag nicht unterfertigt, geschweige denn das Wohnrecht ausgeübt.

Da die Bw somit nie in den Genuss der Schenkung des Wohnrechtes gelangt ist, ist keine Schenkungssteuerschuld entstanden.

Dem Berufungsbegehren war daher zu entsprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at