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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2008, RV/1867-W/08

Eine dreijährige Unterbrechung der Lehre, bedingt durch die Geburt und Betreuung eines Kindes, bedeutet, dass die Ausbildung iSd FLAG in Wahrheit abgebrochen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G. B., X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter C. im Streitzeitraum (April 2005 - Juni 2007) Familienbeihilfe.

C. begann im April 2003 als Arbeiterlehrling (Ausbildung zur Friseurin und Perückenmacherin) und brach die Lehre am wegen der Geburt ihres Kindes am ab.

Nachdem die Bw. trotz Aufforderung keinen Nachweis erbrachte, aus dem hervorging, ob C. nach Beendigung des Karenzurlaubes die Lehrzeit weiterführt, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Streitzeitraum zurück.

Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und begründete diese damit, dass das Lehrverhältnis fortgesetzt werde.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 steht die Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines Kindes wird durch Eintritt des Mutterschutzes bzw. Karenzzeiten nicht ausgeschlossen.

Nur wenn nach Beendigung dieser Zeit der tatsächliche Ausbildungsvorgang nicht fortgesetzt wird, muss auf die Beendigung der Berufsausbildung geschlossen werden.

Die Familienbeihilfe wäre nur bei unmittelbarer Fortsetzung der Berufsausbildung zu gewähren. Laut Sozialversicherungsauszug war Ihre Tochter bis als Lehrling gemeldet. Wegen der Geburt des Kindes hat sie vom - Kinderbetreuungsgeld bezogen. Danach war sie arbeitssuchend gemeldet und hat die Lehre am und ab fortgesetzt.

Da die Lehrzeit nicht unmittelbar nach der Karenzzeit weitergeführt wurde, war die Familienbeihilfe rückzufordern."

Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung" und führte darin Folgendes aus:

"Da ich mich nachweislich sofort nach Beendigung des Mutterschutzes bzw. Karenzzeit um eine Weiterführung der Berufsausbildung um eine Lehrstelle bemüht habe bzw. mich beim AMS als arbeitssuchend angemeldet hatte, bitte ich um Rückstellung der Geldforderung an meine Mutter ...

Ablauf der Handlungsweise:

- 2004 meldete ich mich beim Finanzamt, um die Kinderbeihilfe abzumelden. Ich erhielt die Auskunft, dass es nicht nötig wäre, die Kinderbeihilfe abzumelden, da ich bei Weiterführung der Lehre nach der Karenzzeit die Kinderbeihilfe weiterbeziehen kann.

- Aufgrund der familiären Situation (Alleinerzieherin - Mutter arbeitstätig) und des Fehlens einer Kinderbetreuungsstelle war eine sofortige Wiederaufnahme der Ausbildung nicht möglich, obwohl ich mich intensivst um eine Weiterführung der Ausbildung bemüht habe.

- 2008 - Es ist mir gelungen, eine Betreuung für meinen Sohn zu finden. Ich war jetzt in der Zeit vom bis in Weiterführung meiner Ausbildung angestellt und habe vor, Ende der Probezeit zu kündigen. Ich bemühe mich jetzt um die Fertigstellung meiner Ausbildung durch Besuchen der Berufsschule mit Abschlussprüfung.

- Wir erhielten erst Anfang des Jahres 2008 einen Rückforderungsbescheid und waren uns keiner schuldhaften Handlungsweise bewusst..."

Das Finanzamt wertete das obige Schreiben als Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

- Die Tochter der Bw., geb. am , begann am mit einer Lehre (Ausbildung zur Friseurin und Perückenmacherin), unterbrach sie am , setzte diese nach Arbeitslosengeldbezug bei einem anderen Dienstgeber am fort und beendete diese am wegen der Geburt ihres Sohnes ().

- C. bezog vom bis Kinderbetreuungsgeld.

- Vom bis war C. als arbeitssuchend gemeldet.

- Vom bis bezog sie Arbeitslosengeld.

- Vom bis war sie als arbeitssuchend gemeldet.

- Vom bis bezog sie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.

- Vom bis war sie Arbeiterlehrling bei einem anderen Dienstgeber.

- Vom bis war sie als arbeitssuchend gemeldet.

- Vom bis bezog sie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.

- Ab setzte sie die Lehre bei einem anderen Dienstgeber fort. Am wurde das Dienstverhältnis vor Ende der Probezeit gekündigt.

- Dann bemühte sich die Tochter der Bw. um die Fertigstellung ihrer Ausbildung durch Besuch der Berufsschule mit Abschlussprüfung.

- Auf Grund der familiären Situation der Tochter der Bw (Alleinerzieherin, Bw berufstätig) und des Fehlens einer Kinderbetreuungsstelle war eine sofortige Wiederaufnahme der Ausbildung nicht möglich. Die Ausbildung wurde ca. drei Jahre nach Beendigung derselben wieder fortgesetzt.

Der Sachverhalt ist unbestritten und beruht auf den Unterlagen im Familienbeihilfenakt des FA und dem Vorbringen der Bw.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im gegenständlichen Fall besteht nunmehr Streit darüber, ob die Tochter der Bw ihre Lehre durch die Geburt und die daran anschließende Betreuung ihres Kindes lediglich unterbrochen, oder wie das Finanzamt vermeint, in Wahrheit abgebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt jedoch nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (). In einem weiteren Erkenntnis () hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören (siehe auch ) beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in einem solchen Fall dieBerufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt.

Im ggstdl Fall hat die Tochter der Bw ab die Lehre nicht mehr betrieben, da sie sich in Karenz befunden hatte bzw arbeitslos war, um sich um ihr Kind zu kümmern.

Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes würde sich eine Unterbrechung der Lehre von zwei Jahren grundsätzlich nicht schädlich auf den Familienbeihilfenanspruch der Bw auswirken.

Die Tochter der Bw hat die Lehre jedoch erst ab , somit deutlich mehr als 2 Jahre nach Abbruch, fortgesetzt. Selbst wenn man die am erfolgte eintägige Berufsausübung bereits als ernsthafte Fortsetzung der Lehre betrachtete, würde dies an der deutlich mehr als 2-jährigen Nichtfortführung der Lehre nichts ändern. Da die Fortsetzung der Lehre in einem zwei Jahre bei weitem übersteigenden Zeitraum tatsächlich nicht erfolgte (siehe das bereits oben angeführte Erkenntnis des ), steht schon aus diesem Grund fest, dass die Lehre als abgebrochen anzusehen ist.

Auszuführen ist weiters, dass die Tochter der Bw zwar als arbeitssuchend gemeldet war, jedoch - wie die Bw selbst vorbringt - vorrangig ihr Kind betreuen musste, da sie keine geeignete Betreuungsmöglichkeit hatte. Aus diesem Vorrang der Kinderbetreuung folgt zwangsläufig, dass die Tochter der Bw nicht unbedingt und mit allen Mitteln versucht hat, eine Lehrstelle zu finden. Dies wird auch durch das Vorbringen der Bw deutlich, dass die Tochter dann eine Lehrstelle gefunden habe, als die Kinderbetreuung gesichert gewesen sei. Die mehrjährige Priorität der Kinderbetreuung vor der Ausbildung lässt nur den Schluss zu, dass die Tochter der Bw die Ausbildung wegen der ca dreijährigen Betreuung ihres Kindes nicht nur nicht ausgeübt, sondern abgebrochen hat, um sie nach diesem Zeitraum wieder zu beginnen.

Von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG kann daher ab nicht mehr gesprochen werden.

Bestand somit ab April 2005 kein Familienbeihilfenanspruch, sind die seit diesem Zeitpunkt ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern. Auch die für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbeträge, welche nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 nur zustehen, wenn Familienbeihilfe bezogen wird, teilen das Schicksal der Familienbeihilfe.

Im Übrigen wird bemerkt, dass die Rückforderung der ausbezahlten Beträge kein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Rückforderung
Ausbildung
Lehre
Unterbrechung von drei Jahren
Betreuung des Kindes

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at