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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.10.2006, RV/3683-W/02

Berufsausbildung (AHS-Fernstudium)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) für den Monat Mai 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe von beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2001 für ihre Tochter C.. Folgende Nachweise über die Berufsausbildung der Tochter wurden vorgelegt:

  • Semesterzeugnis für das Sommersemester 2001 der Fernstudienklasse (3. Semester) der AHS für Berufstätige,

  • Semesterzeugnis für das Wintersemester 2001/2002 der Fernstudienklasse (4.Semester) der AHS für Berufstätige,

  • Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2002 als ordentliche Studierende der Fernstudienklasse (5. Semester) der AHS für Berufstätige.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingabe der Bw. für den Zeitraum vom bis als unzulässig zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Antrag der Bw. für den genannten Zeitraum bereits erledigt worden sei, der daraus resultierende Bescheid vom sei in Rechtskraft erwachsen.

Für den Zeitraum ab " bis auf weiteres" erließ das Finanzamt am einen Abweisungsbescheid mit folgender Begründung:

"Zur Definition des Begriffes "Schulausbildung" sind die entsprechenden Schulgesetze heranzuziehen. Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sind notwendige Kriterien einer Schulausbildung

a) ein gemeinsamer Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und Schülern,

b) die Gewähr, dass das Lernziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird.

Darüber hinaus lässt sich die Ansicht vertreten, dass eine Berufsausbildung auch vorliegt,

a) wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung de Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt.

Eine Berufungsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und Prüfungen erfolgen.

Das Fernstudium am Bundesgymnasium für Berufstätige mit Unterricht im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden stellt mangels entsprechender Intensität keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar."

Mit Schreiben vom , von der Bw. als "Eingabe zum Abweisungsbescheid vom " bezeichnet und vom Finanzamt als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom gewertet. brachte die Bw. folgendes vor:

"Definition des Begriffes "Schulausbildung" möchte ich dazu folgendes mitteilen:

a) der Unterricht findet gemeinsam mit den Lehrern und Schülern statt, bei dem ein geregeltes Ausbildungsverfahren mit Anwesenheit und Prüfungen (schriftlich in der Schule) vorgesehen ist.

b) es ist gewährt, dass das Lehrziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird.

Die Schule dauert 9 Semester und anschließend wird die Externistenreifeprüfung abgelegt.

Ich hoffe, mit meinen Angaben gedient zu haben und für meine Tochter die Familienbeihilfe weiter beziehen zu können."

Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde vom Finanzamt ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom (betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002) wurde eine Berufung nicht erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht der Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Im Berufungsfall wurde die volljährige Tochter der Bw. noch in keinem Beruf ausgebildet, damit liegt zweifelsfrei eine Fortbildung in einem erlernten Beruf nicht vor. Strittig ist, ob das von der Tochter der Bw. absolvierte Fernstudium an der Abend-AHS eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 darstellt.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Bw. bei der Berufungsbehörde am erklärte die Bw., die Tochter habe die Ausbildung an der AHS für Berufstätige gewählt, weil sie daneben eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. (Die erzielten Einkünfte waren nach den Ermittlungen des Finanzamtes unter der Geringfügigkeitsgrenze bzw. unter der jeweiligen Einkommensgrenze nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 gelegen.) Die Tochter habe drei Semester lang die "AHS für Berufstätige" in der Abendschule besucht. Ab dem vierten Semester (Sommersemester 2001) habe die Tochter sich entschlossen, diese Ausbildung im Fernstudium fortzusetzen, weil sie sich dadurch die Zeit für die daneben ausgeübte Berufstätigkeit besser einteilen habe können. Neben dem Unterricht in der Schule (zwei Tage/Woche im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden) sei zu Hause viel Vorbereitungszeit für Lernen und "Hausaufgaben" erforderlich gewesen. Auch Tests bzw. Schularbeiten mussten in einem gewissen Ausmaß absolviert werden, andernfalls sei der Gegenstand nicht beurteilt worden. Glaublich nach dem sechsten Semester habe die Tochter die Ausbildung abgebrochen, diesbezügliche Unterlagen würden nachgereicht.

Laut der von der Bw. am vorgelegten Bestätigung der Schule vom hat die Tochter die Abend-AHS (mit dem Ziel AHS-Vollmatura) im September 1999 begonnen und die Ausbildung am abgebrochen.

Den von der Bw. nachgereichten Unterlagen über das von der Tochter absolvierte Fernstudium ist zu entnehmen:

"Das Fernstudium ist analog zum regulären Abendunterricht aufgebaut und wird ab dem 7. Semester als Wirtschaftskundliches Realgymnasium geführt. Auch im Fernstudium entspricht das Schuljahr (einschließlich der Ferienordnung) völlig dem der Tagesschulen.

Zweimal wöchentlich (Freitag von 16:00 bis 21:05 sowie an einem weiteren Wochentag ab 17:45) kommen die Studierenden in der sogenannten Kontaktphase zusammen, um gemeinsam zu lernen. Ein Teil des Lernstoffes ist im Selbststudium zu erarbeiten. Während und am Ende des Semesters finden Schularbeiten und Tests statt. Die Lehrer, die Sie betreuen, sind auch Ihre Prüfer.

Wie an der Tagesschulform der AHS besteht auch an der AHS für Berufstätige die Reifeprüfung ("Matura") aus sieben Teilprüfungen (schriftlich, mündlich sowie Möglichkeit einer Fachbereichsarbeit).

An der Abend-AHS erfolgt jedoch die Durchführung der Reifeprüfung in modernisierter und studiengerechter Weise: Einzelne Prüfungen können schon während der Studienzeit ("vorgezogen") abgelegt werden.

Der Haupttermin der REIFEPRÜFUNG (mit den restlichen Prüfungen) findet am Ende des 8. Semesters statt.

Alle Reifeprüfungen an der Abend-AHS werden von schuleigenen Kommissionen (die sich aus den Lehrern der betreffenden Unterrichtsgegenstände zusammensetzen) unter Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde und des Schuldirektors abgehalten.

Bei einer negativen Beurteilung ist ein Aufsteigen in das Nächst höhere Semester möglich. In diesem Fall ist in dem negativ beurteilten Gegenstand die Ablegung eines Aufstiegskolloquiums im Laufe des folgenden Semesters vorgesehen.

Bei einer Semesterwiederholung müssen die positiv abgeschlossenen Gegenstände nicht nochmals besucht werden."

Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung i.S. des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 muss durch den Umstieg von der Abendschule auf das Fernstudium nicht zwingend wegfallen. Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 90/14/0108 vom ).

Nach dem von der Bildungseinrichtung dargestellten Aufbau bzw. dem Ablauf des Fernstudiums ist bei der von der Tochter der Bw. absolvierten Form der allgemeinbildenden Schulausbildung ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen (Kontaktphase mit Anwesenheitspflicht, Ablegung von Schularbeiten und Tests). Im Gegensatz zum Besuch einer privaten Maturaschule mit dem Ziel die Externistenreifeprüfungen abzulegen, ist durch die festgelegte Semesteranzahl und dem verpflichtenden Aufstiegskolloquium bei einer negativen Beurteilung bei dieser Form der Ausbildung gewährleistet, dass das Lernziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird bzw. der Ausbildungsfortschritt ersichtlich ist. Die Reifeprüfung besteht - wie an der Tagesschulform der AHS - auch an der AHS für Berufstätige bzw. im Fernunterricht aus sieben Teilprüfungen. Damit ist beim Besuch einer "Fernstudienklasse" - wie bereits der Bezeichnung zu entnehmen - zweifellos ein (Groß)Teil des Lernstoffes im Selbststudium zu erarbeiten. Bei fortlaufendem Aufstieg in das nächsthöhere Semester - wie bei der Tochter der Bw. zutreffend - kann nach Ansicht der Berufungsbehörde auch davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung tatsächlich und zielstrebig erfolgt und somit im Berufungsfall eine Berufsausbildung vorliegt.

Laut den von der Bw. nachgereichten Unterlagen hat sich die Tochter am von der Schule abgemeldet. Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (u.a. VwGH 93/15/0133 vom ).

Die Berufungsbehörde hatte im gegenständlichen Verfahren allein über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid für den Zeitraum "vom bis auf weiteres" abzusprechen. (Gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002 wurde eine Berufung nicht eingebracht.)

Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000/13/0103 v. ) und durch den Abbruch der Ausbildung eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, kann im Berufungsfall nur über den Monat Mai abgesprochen werden.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind für den Monat Mai 2002 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (und gemäß § 33 Abs. 4 Z.3 EStG 1988 damit auch auf den Kinderabsetzbetrag) gegeben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Tatfrage
geregeltes Ausbildungsverfahren
Schulausbildung
Fernstudium
Wirksamkeit des Bescheides

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at