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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.09.2007, RV/2569-W/07

Antrag auf Abrechnung, Behauptungslast und Konkretisierungspflicht

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0124 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: "Der Antrag vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein: "Stelle Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass ein Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Einhebungsverfahren darstelle. Durch den antragsabhängigen Abrechnungsbescheid werde über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber entschieden, ob und inwieweit eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei (; 97/15/0191, ). Somit diene der Abrechnungsbescheid der Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte bezüglich der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften (; ). Sei der Abgabepflichtige der Meinung, dass die Durchführung der Abgabenverrechnung unzutreffend sei, so könne er seine Auffassung durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 216 BAO durchsetzen (). Ein solcher Antrag sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt sei oder hätte erfolgen müssen, zulässig. Das Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides habe sich damit zu befassen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzungen (nicht deren Rechtmäßigkeit an sich) und die entsprechenden Gutschriften in der kontomäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben (). Bestünden zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Zweifel in den strittigen Punkten, so solle durch den Abrechnungsbescheid eine beide Teile bindende Klärung geschaffen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfe die Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung - hinsichtlich derer der Rechtsschutz durch deren Bekämpfbarkeit gewährleistet sei - im Abrechnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Dieses Verfahren habe sich vielmehr lediglich damit zu befassen, ob die Abgabenfestsetzungen und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden hätten. Mit dem Abrechnungsbescheid werde darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen, somit wirksam gezahlt, verrechnet aufgerechnet, erlassen oder die Einhebung verjährt sei. Hingegen werde durch das Abrechnungsverfahren eine bescheidmäßig erfolgte Abgabenfestsetzung nicht berührt; dies auch dann nicht, wenn die Festsetzung materiell- oder verfahrensrechtlich zu Unrecht erfolgt sei. Die Abgabenbehörde könne sich im Abrechnungsbescheid hinsichtlich bescheidmäßig festgesetzter Abgaben nur auf rechtswirksame Bescheide stützen, ohne dabei das rechtmäßige Zustandekommen oder das rechtmäßige Bestehen dieser Bescheide überprüfen zu dürfen ().

Mit dem Abrechnungsbescheid werde auch - und das vornehmlich - darüber entschieden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen sei, als wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu gelten habe, also vor allem, ob rechnungsmäßig richtig vollzogen sei, was sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet habe. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung sei hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides, sie werde vorausgesetzt ().

Die zeitliche Grenze für den Antrag auf Abrechnungsbescheid stelle die Frist von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres der betreffenden Verbuchung oder Nichtverbuchung dar. Das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines Tilgungstatbestandes hat die Partei im Abgabenabrechnungsverfahren zu behaupten und zu konkretisieren ().

Dem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides muss daher ein konkretes, auf jeweilige Gebarungsvorgänge Bezug nehmendes und entsprechend begründetes Parteivorbringen zu Grunde liegen. Diese Voraussetzung werde vom gegenständlichen Antrag nicht erfüllt, weshalb diesem nicht stattgegeben werden könne.

Dagegen brachte der Bw. fristgerecht eine Berufung ein und führte aus, dass die durchgeführte Abgabenverrechnung des Abgabenkontos für ihn nicht nachvollziehbar sei. Laut § 216 BAO sei auf Antrag ein Abrechnungsbescheid von der Behörde zu erlassen. Dieser Antrag sei bei der Behörde gestellt worden, da die Abgabenverrechnung nach Meinung des Bw. unzutreffend sei. Wie im Bescheid ausgeführt, sei die Frist für einen solchen Antrag fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der betreffenden Verbuchung oder Nichtbuchung. Daraus resultierend sei zu klären, ob die Erfüllung einer bestimmten Zahlungsverpflichtung erloschen sei (verjährt).

Die Berechtigung einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, gehe über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es gehe nach § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung ().

Mit diesem Antrag auf Herausgabe des Abrechnungsbescheides werde die Prüfung und die Darlegung der abgabenrechtlichen Gebarungsakte begehrt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt worden sei, dem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO ein konkretes, auf jeweilige Gebarungsvorgänge Bezug nehmendes und entsprechend begründetes Parteinvorbringen zu Grunde liegen müsse.

Dieses Mindesterfordernis werde auch in der Berufungsbegründung nicht einmal im Ansatz erfüllt, wodurch weitere Ausführungen bzw. Wiederholungen nicht sinnvoll erscheinen würden und auf die Begründung zum angefochtenen Bescheid, insbesondere auf die fett gedruckten Passagen, verwiesen werden müsse.

Ergänzend zu der Berufung vom sei nach Ansicht des Bw. in der Buchungsmitteilung vom (Buchung Nr. 5) die Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ÖS 10.173,00 getilgt.

Auch die Höhe der geforderten Abgabenschuld vom sei für den Bw. nicht nachvollziehbar und es sei Klarheit zu schaffen, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt worden sei. Mit dem Abrechnungsbescheid sei schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt zu gelten habe, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen sei.

Mit diesem Antrag begehre der Bw. die Herausgabe des Abrechnungsbescheides.

Mit Vorladung vom ersuchte das Finanzamt den Bw., innerhalb von 2 Wochen in dieser Angelegenheit vorzusprechen und beauftragte ihn, alle ihm zugegangenen Buchungsmitteilungen (besonders die BUMI 5 vom ), Kontoauszüge und Bescheide mitzubringen, um sein Ersuchen besser zu konkretisieren zu können.

Dieser Vorladung hat der Bw. gemäß ergänzender Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes vom erst am Folge geleistet. In dieser Sachverhaltsdarstellung wird ausgeführt, dass dem Bw. ein Kontoausdruck mit dem Ersuchen um nähere Konkretisierung seines Begehrens ausgehändigt worden sei, was von ihm jedoch abgelehnt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 216 BAO lautet: Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus. Es geht nach § 216 BAO nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden.

Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten, die einem Bestimmtheitsgebot unterliegen.

Der Abgabepflichtige hat im Antrag daher den bestimmten Tilgungstatbestand in Bezug auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu nennen, beziehungsweise konkrete Angaben darüber, aus welchem Grunde ein konkreter Gebarungsvorgang unrichtig sei zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt entsprach der Antrag nicht dem Gesetz, da ihm nicht entnommen werden kann, welche konkreten Buchungsvorgänge nach Ansicht des Bw. unrichtig seien bzw. hätten durchgeführt werden müssen.

Im Vorlageantrag ergänzte der Bw. sein Begehren dahingehend, dass er die Ansicht vertrete, dass die in der Buchungsmitteilung vom angeführte Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ATS 10.173,00 getilgt sei.

Abgesehen davon, dass der Bw. nicht ausführt, welcher konkrete Tatbestand seiner Meinung nach zur Tilgung dieser Abgabe geführt hat, ist der Antrag hinsichtlich der Verbuchung der Umsatzsteuer 1997 im Hinblick auf die Fünfjahresfrist (vgl. § 216 BAO, zweiter Satz) unzulässig.

Auch das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Höhe der geforderten Abgabenschuld vom für den Bw. nicht nachvollziehbar und es Klarheit darüber zu schaffen sei, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt worden sei, erfüllt nicht die gesetzliche Anforderung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, da es Sache des Bw. gewesen wäre, die fraglichen Verrechnungsvorgänge bzw. Tilgungstatbestände anzuführen.

Weiters wird auch auf die Vorsprache des Bw. am bei der Abgabenbehörde erster Instanz verwiesen, im Rahmen derer er trotz Aufforderung seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Gebarung nicht dargestellt hat.

Da somit der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom mangels Konkretisierung nicht dem Gesetz entsprach, bzw. hinsichtlich der Verbuchung der Umsatzsteuer 1997 nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fünfjahresfrist erfolgte, war dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Da gemäß § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkretisierungspflicht
Behauptungslast
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at