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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2012, RV/2544-W/07

Schenkung eines Wohnrechtes (Stattgabe).

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2544-W/07-RS1
Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz (NZwG) erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht. Da der Widerruf der Schenkung vor der Erlangung eines allfälligen Rechtsbesitzes erfolgt ist und auch eine (wenn auch entbehrliche) Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch unterblieb ist die Schenkungssteuerschuld nicht entstanden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergab Frau C an ihren Enkelsohn, Herrn S., die Liegenschaften X, Baufläche begrünt, und Grundstück Y, Baufläche, Gebäude, sowie Z, landwirtschaftlich genutzt.

Als Gegenleistung verpflichtete sich der Übernehmer der Übergeberin, Frau C, sowie seiner Urgroßmutter, Frau P, die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an dem auf den Grundstücken Y und X., x, errichteten Wohnhaus, y, einzuräumen.

Weiters räumt der Übernehmer seiner Mutter, S-, die Dienstbarkeit des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an dem oben genannten Wohnhaus ein.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt für die Schenkung des Wohnrechtes an die Berufungswerberin (Bw), die Mutter des Übernehmers, Schenkungssteuer in Höhe von 4.134,17 Euro fest. Das Wohnrecht war von den Vertragsparteien mit 200,00 Euro monatliche bewertet worden, was kapitalisiert gemäß § 16 BewG 1955 eine Bemessungsgrundlage von 39.813,12 Euro ergab, abzüglich des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 440,00 Euro.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw wendet ein, das Schenkungsversprechen von S. an seine Mutter, bzw. von C an ihre Tochter sei widerrufen worden. Der Rechtsbesitz sei an die Berechtigte nicht übergeben worden, weil das Wochenendhaus in den Wintermonaten nicht bewohnt werde. Da es zu keinem Gebrauch des Wohnungsrechtes gekommen sei, könne von einer Ausführung der Zuwendung nicht gesprochen werden. Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs. 1 lit. d NZwG erwachse aus einem nicht in der Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht. Der Widerruf des Schenkungsversprechens sei vor Erlangung des Rechtsbesitzes erfolgt. Damit sei der Schenkungssteuertatbestand nicht verwirklicht worden.

Als Beweismittel legt die Bw. die Ergänzung zum Übergabsvertrag vom vor. Laut Punkt II. des Nachtrages wird das Schenkungsversprechen des Wohnungsrechtes an S- laut Punkt 2.2. des Übergabsvertrages vom sowohl von der Übergeberin als auch vom Übernehmer widerrufen. Zu einer Übergabe des Wohnungsrechtes an S- ist es demnach nicht gekommen. Beim Übergabeobjekt handle es sich um ein Wochenendhaus, welches in den Wintermonaten nicht bewohnt werde.

Laut Punkt III. des Nachtrages verzichten sämtliche Vertragsparteien auf die grundbücherliche Einverleibung des Wohnungsrechtes zu Gunsten von S-.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Als Übergangsstichtag von Besitz, Last und Vorteil sei laut Vertrag der Übergangszeitpunkt vereinbart worden. Die grundbücherliche Eintragung des Wohnrechtes und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei von S- mit ihrer Unterschrift auch zur Kenntnis genommen worden. Daher gelte die Schenkung mit diesem Zeitpunkt als ausgeführt, auch wenn das Wohnrecht vielleicht tatsächlich nicht ausgenützt worden sei. Die einvernehmliche Auflösung der Schenkung führe zu keiner Erstattung.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ergänzend ein, die Steuerschuld entstehe bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter sei nach der Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintrete und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes gelange. Es sei zum Gebrauch des Wohnungsrechtes nicht gekommen, weil das Wochenendhaus in N. in den Wintermonaten unbewohnt sei. Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Bw befänden sich in W. Auch die Unterfertigung des Übergabsvertrages habe in W stattgefunden. Die Bw habe das Wohnhaus in N. danach nicht aufgesucht. Die Bw verweist u. a. auf eine Entscheidung des RV/0067-F/04.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS hat in vorzitierter Entscheidung u. a. folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung iS des Gesetzes gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit sein.

Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz (NZwG) erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht.

Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG 1955 mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes gelangt; betreffend Liegenschaften kommt es dabei auf die außerbücherliche Übergabe an.

Gemäß § 313 ABGB wird der Gebrauch eines Rechtes gemacht, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet. Persönliche Nutzungsrechte, wie das Wohnrecht, werden erst mit dem tatsächlichen Beginn des Gebrauchs erworben."

In gegenständlichem Fall hat die Bw das Wohnhaus nach Vertragsunterfertigung offensichtlich nicht aufgesucht und wurde Gegenteiliges von der Amtspartei auch nicht behauptet.

Da der Widerruf der Schenkung somit vor der Erlangung eines allfälligen Rechtsbesitzes erfolgt ist und auch eine (wenn auch entbehrliche) Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch unterblieb ist die Schenkungssteuerschuld nicht entstanden.

Dem Berufungsbegehren war daher zu entsprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0067-F/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at