Eigenverbrauchsbesteuerung bei Auslandsleasing für PKW
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.T.M., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide 2003 und 2004 werden abgeändert. Die Umsatzsteuer 2004 wird endgültig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen zwei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Die Berufung basiert ausschließlich darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien für die Jahre 2003 und 2004 gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 bzw. gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von dem Berufungswerber unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde. Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit einzig und allein über die Besteuerung der folgenden Bemessungsgrundlagen mit 20% Umsatzsteuer:
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2003 | 2004 | |
---|---|---|
Leasingraten |
€ 15.755,82 |
€ 20.571,90 |
davon 20% USt |
€ 3.151,16 |
€ 4.114,38 |
Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde. Das Berufungsverfahren war deshalb fortzusetzen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden seitens des Finanzamtes Innsbruck Mitteilungen gem. § 109a EStG 1988 (Storno bzw. Berichtigung, E 18 Formulare) sowie seitens des Bw eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 übermittelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts änderte (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.
Den Berufungen war daher vollinhaltlich stattzugeben.
Die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom waren - unter Heranziehung und Berücksichtigung der in der vom Bw am übermittelten Umsatzsteuererklärung berichtigten Bemessungsgrundlagen - entsprechend zu korrigieren und die jeweils als Eigenverbrauch ausgewiesenen Leasingraten aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 20% auszuscheiden.
Gemäß § 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) setzte die Abgabenbehörde I. Instanz die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 vorläufig fest, da nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss war. Die Ungewissheit wurde nunmehr beseitigt, sodass die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ist. Damit wird der Umsatzsteuerbescheid 2004 für endgültig erklärt.
Beilagen. 2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at